Urteil des BGH vom 06.02.2013

Nachträglicher Leitsatz

BGHSt:
nein
BGHR:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja
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StGB § 263 Abs. 1 und 2; StPO §§ 261, 244 Abs. 2 und 3
Zur tatgerichtlichen Klärung, ob bei Betrug die einzelnen Vermögensverfügungen
jeweils durch den Irrtum der Geschädigten veranlasst waren, wenn den Angeklagten
die Täuschung einer sehr großen Zahl von Personen (hier: mehr als 50.000) mit
Kleinschäden (hier: jeweils unter 50 Euro) zur Last liegt.
BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12 - LG Stuttgart