Urteil des BGH vom 08.02.2006

BGH (stpo, verteidiger, aufforderung, fragerecht, wahl, gebrauch, verhandlung, rüge, nachprüfung, grund)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 13/06
vom
8. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Mosbach vom 25. Juli 2005 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
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Gründe:
Zur Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO bemerkt der Senat:
1
Soweit die Revision vorträgt, der Verteidiger habe wesentliche Teile von
Zeugenaussagen nicht mitbekommen, weil er erkennbar eingeschlafen sei, wird
dieser Vortrag durch die dienstlichen Stellungnahmen der Berufsrichter, die an
der Verhandlung teilgenommen haben, und der Sitzungsstaatsanwältin wider-
legt. Danach hat der Verteidiger gegenüber den benannten Zeugen ohne Auf-
forderung intensiv von seinem Fragerecht Gebrauch gemacht.
2
Wahl Boetticher Schluckebier
Elf Graf