Urteil des BGH vom 05.06.2008

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, schuldner, wiedereinsetzung, antrag, zpo, rechtsmittelfrist, frist, partei, stand, zeitpunkt)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 5/08
vom
5. Juni 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Der Antrag der Schuldner auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 3 (Gläubigerin) betreibt die Zwangsversteigerung in das
im Eingang des Beschlusses bezeichnete Grundstück der Beteiligten zu 1 und
zu 2 (Schuldner).
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Meistbietender im Versteigerungstermin vom 23. November 2007 war
der Beteiligte zu 7, dem das Vollstreckungsgericht den Zuschlag erteilte.
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Gegen den Zuschlagsbeschluss hat der Beteiligte zu 1 mit einem am
7. Dezember 2007 bei dem Vollstreckungsgericht eingegangenen Schreiben
sofortige Beschwerde eingelegt, die die Beteiligten zu 1 und zu 2 mit Schreiben
vom 2. Januar 2008 näher begründet haben. Die Kammer des
Beschwerdegerichts hat das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Rechts-
beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Dieser Beschluss ist zunächst auf den 28. Januar 2007 datiert worden. Die
Beteiligten zu 1 und zu 2 haben mit Schreiben an das Beschwerdegericht vom
24. Februar 2008 beantragt, den Beschluss vom 28. Januar 2007 aufzuheben
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und neu zu entscheiden, weil die Kammer ein Jahr vor der Übertragung der
Sache durch den Einzelrichter entschieden habe. Das Beschwerdegericht hat
mit Beschluss vom 4. März 2008 das Datum des die Zuschlagsbeschwerde
zurückweisenden Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319
Abs. 1 ZPO auf den 28. Januar 2008 berichtigt.
Mit am 3. April 2008 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenem Schrei-
ben hat der Beteiligte zu 1 beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für ein Rechts-
beschwerdeverfahren zu bewilligen. Mit Schreiben vom 15. April 2008 haben
die Beteiligten zu 1 und zu 2 beantragt, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand für den Fall zu gewähren, dass das Prozesskostenhilfegesuch nicht
rechtzeitig bei dem Rechtsbeschwerdegericht eingegangen sein sollte.
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II.
Das Prozesskostenhilfegesuch ist mangels hinreichender Aussicht auf
Erfolg zurückzuweisen. Den Schuldnern kann nicht wegen der Versäumung der
Rechtsmittelfrist die von ihnen beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen
Stand nach §§ 233 ff. ZPO gewährt werden.
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1. Die Schuldner wären nur dann unverschuldet an der Einhaltung der
Rechtsbeschwerdefrist gehindert gewesen, wenn sie bis zum Ablauf der
Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und die wirt-
schaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe
dargetan hätten (BGH, Beschl. v. 4. Mai 1994, XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097,
2098; Beschl. v. 16. Dezember 1997, VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231 - std.
Rspr.).
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Daran fehlt es. Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Prozesskostenhilfe für
das Rechtsbeschwerdeverfahren ist erst am 3. April 2008 bei dem
Bundesgerichtshof eingegangen, zu einem Zeitpunkt, als die Rechtsmittelfrist
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nach § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO bereits verstrichen war.
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Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde von einem Monat
beginnt mit der Zustellung des anzufechtenden Beschlusses, die hier am
7. Februar 2008 erfolgt ist. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung auch dann,
wenn die angefochtene Entscheidung entspr. dem auch auf Beschlüsse
anwendbaren § 319 Abs. 1 ZPO (vgl. BVerfGE 29, 45, 50) in einem späteren
Zeitpunkt wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt wird (BGHZ 89, 184,
186; Beschl. v. 28. Juni 2000, XII ZB 157/99, NJW-RR 2001, 211; Beschl. v.
24. Juni 2003, VI ZB 10/03, NJW 2003, 2991, 2992). Eine Ausnahme von
diesem Grundsatz ist nur dann geboten, wenn die Entscheidung vor ihrer
Berichtigung insgesamt nicht klar genug war, um Grundlage für die
Entschließungen und das weitere Handeln des beschwerten
Verfahrensbeteiligten zu bilden (BGHZ 113, 228, 231; BGH, Urt. v.
9. November 1994, XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033).
Davon kann hier nicht die Rede sein. Der Fehler betraf allein die
Zeitangabe in dem anzufechtenden Beschluss, der unrichtigerweise auf den
Tag des Vorjahres datiert worden war. Die Rechtsmittelmöglichkeiten der
Schuldner waren hiervon nicht betroffen.
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2. Auch der Antrag der Schuldner auf Wiedereinsetzung wegen der
Versäumung der Frist für die Einreichung eines Antrages auf Prozess-
kostenhilfe ist nicht begründet. Allerdings ist bei einem verspätet eingereichten
Prozesskostenhilfegesuch der bedürftigen Partei eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren, wenn diese ohne ihr Verschulden an der Ein-
reichung des Antrags auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist
verhindert gewesen ist und der Antrag auf Prozesskostenhilfe innerhalb der
Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt wird (BGH, Beschl. v.
21. Februar 2002, IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; Beschl. v. 31. August 2005,
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XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141).
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Daran fehlt es ebenfalls. Die Schuldner waren nicht ohne ihr Verschulden
gehindert, das Prozesskostenhilfegesuch schon vor dem Ablauf der Rechts-
beschwerdefrist beim Bundesgerichtshof einzureichen. Da die gesetzlichen
Rechtsmittelfristen der Rechtssicherheit dienen und einer Disposition der
Verfahrensbeteiligten entzogen sind, trifft auch eine juristisch nicht geschulte
Partei die Verantwortung für die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels oder
einen rechtzeitigen Eingang des Antrags auf Prozesskostenhilfe bei dem zu-
ständigen Gericht, um die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung zu
wahren (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 1986, VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440, 441;
Beschl. v. 19. März 1997, XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989; Beschl. v. 14. März
2003, IXa ZB 84/03, Rdn. 4 - veröffentlicht in juris).
Hierzu muss sich die Partei über Form und Frist des zulässigen
Rechtsmittels erkundigen (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 1986, VIII ZB 40/86,
aaO; Beschl. v. 19. März 1997, XII ZB 139/96, aaO; Beschl. v. 14. März 2003,
IXa ZB 84/03, Rdn. 4). Das gilt auch für den für den Beginn des Laufes einer
Rechtsmittelfrist maßgebenden Zeitpunkt bei einem später zu berichtigenden
Beschluss, wenn die betroffene Partei den Umfang ihrer Beschwer unschwer
erkennen kann und die Entscheidung eine ausreichende Grundlage für ihr
weiteres Handeln bildet (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Juni 2000, XII ZB 157/99,
NJW-RR 2001, 211; OLG Düsseldorf OLGR 2002, 375).
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Gemessen daran war die Versäumung der Frist verschuldet. Die Schuld-
ner konnten ihre Beschwer aus dem Beschluss bereits vor dessen Berichtigung
erkennen, da aus diesem zweifelsfrei hervorging, dass das Beschwerdegericht
das Rechtsmittel gegen den Zuschlagsbeschluss zurückgewiesen hatte (siehe
oben 1). Bei einem verständigen Lesen des Beschlusses war auch offen-
sichtlich, dass der Beschluss nicht schon am 28. Januar 2007 ergangen sein
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konnte, sondern allein versehentlich unrichtig auf das Vorjahr datiert worden
war. Es war evident, dass das Beschwerdegericht nicht schon nahezu ein Jahr
vor dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts über die gegen diesen
Beschluss erhobene Beschwerde entschieden haben konnte, was den Schluss
auf ein bloßes Schreibversehen bei der Jahreszahl geradezu aufdrängte.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Deggendorf, Entscheidung vom 23.11.2007 - K 178/03 -
LG Deggendorf, Entscheidung vom 28.01.2008 - 1 T 234/07 -