Urteil des BGH vom 03.07.2013

BGH: wiedereinsetzung in den vorigen stand, berufungsfrist, bedürftigkeit, rente, lebensversicherung, rechtsmittelfrist, zugang, verschulden, rechtsstaatsprinzip, bargeld

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 106/10
vom
3. Juli 2013
in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2013 durch den Vor-
sitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Dr. Günter,
Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
7. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 18. Januar 2010 aufgehoben.
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung
der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom
13. Juli 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-
landesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3.500
Gründe:
I.
Das die Klage auf nachehelichen Unterhalt abweisende Urteil des Amts-
gerichts ist der Klägerin am 13. August 2009 zugestellt worden. Mit am Montag,
dem 14. September 2009, beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz
hat die Klägerin Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfah-
rens beantragt. Dem Schriftsatz war eine Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin beigefügt, in der der Abschnitt G
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"Sonstige Vermögenswerte, Lebensversicher
ungen, Wertpapiere, Bargeld …"
unvollständig ausgefüllt war.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die Formularerklärung erlaube
keine abschließende Beurteilung, ob die Klägerin außer Stande sei, die Pro-
zesskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen. Mit Rücksicht darauf fehle es an
der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Denn
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne mangels schuldloser, nämlich
auf Hilfsbedürftigkeit beruhender Versäumung der Berufungsfrist nicht bewilligt
werden, so dass die Berufung zu verwerfen sein werde. Der Beschluss wurde
der Klägerin am 9. Oktober 2009 zugestellt.
Mit am 13. Oktober 2009 eingegangenem Schriftsatz hat sie Berufung
eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat
sie vorgetragen, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass ihr wegen der feh-
lenden Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen Prozesskostenhilfe versagt
werde. In der in erster Instanz vorgelegten Erklärung über ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse habe sie in der betreffenden Rubrik ebenfalls kei-
ne Angaben gemacht; gleichwohl sei ihr vom Amtsgericht Prozesskostenhilfe
bewilligt worden.
Die Klägerin hat die Berufung innerhalb der verlängerten Berufungsbe-
gründungsfrist begründet.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen
und die Berufung verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausge-
führt: Die Klägerin habe erkennen können, die Voraussetzungen für die Bewilli-
gung von Prozesskostenhilfe nicht hinreichend dargetan zu haben. Dass das
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Amtsgericht die hinsichtlich der Vermögensverhältnisse gebotene Aufklärung
unterlassen habe, habe nicht den Schluss rechtfertigen können, das Prozess-
kostenhilfegesuch werde in zweiter Instanz in gleicher Weise verfahrensfehler-
haft behandelt. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin hierauf habe ange-
sichts der lückenhaften Angaben nicht bestanden. Die Lücke habe auch nicht
ohne weiteres auf andere Weise, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, ge-
schlossen werden können. Vielmehr ergäben sich aus den vorgelegten Konto-
auszügen Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Lebensversicherungen unter-
halten habe. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne deshalb nicht bewil-
ligt werden, weshalb die Berufung zu verwerfen sei.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II.
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende
August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-
sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009
- XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 5).
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4,
238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Ent-
scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, denn die ange-
fochtene Entscheidung verletzt die Klägerin in ihrem Anspruch auf Gewährung
wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip).
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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses und zur Bewilligung von Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.
Das Oberlandesgericht hat der Klägerin zu Unrecht die fristgerecht bean-
tragte (§§ 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) Wiedereinsetzung
in die Berufungsfrist versagt.
a) Zwar ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, dass
der am 14. September 2009 eingegangene Schriftsatz, mit dem die Klägerin die
Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, nicht bereits als Berufungs-
schrift aufgefasst werden kann. Denn der Schriftsatz ist als Prozesskostenhilfe-
gesuch bezeichnet und beschränkt sich auch auf das entsprechende Begehren.
Die Berufungsfrist ist deshalb nicht gewahrt worden.
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats,
ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhil-
fe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein
Verschulden an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer fristwahrenden Handlung
verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftiger-
weise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit
rechnen muss, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten darf
und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereich-
ten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch ent-
schieden werden kann (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2005
- XII ZB 71/00 - FamRZ 2005, 789; vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07
- FamRZ 2008, 868 und vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008,
871). Das war hier der Fall.
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Zwar kann ein Rechtsmittelführer nur dann davon ausgehen, die wirt-
schaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dar-
getan zu haben, wenn er sich rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist auf
dem hierfür von § 117 ZPO vorgeschriebenen und von ihm vollständig ausge-
füllten Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse er-
klärt hat. Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit
allerdings nicht überspannt werden, weil sonst der Zweck der Prozesskostenhil-
fe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu
ermöglichen, verfehlt würde. So kann die Partei, auch wenn der Vordruck ein-
zelne Lücken enthält, u.U. gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Vo-
raussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben
(vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ
2008, 868, 869 und vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871).
Das kommt in Betracht, wenn dem Rechtmittelführer bereits in der Vorinstanz
- aufgrund eines ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Vordrucks - Pro-
zesskostenhilfe gewährt worden war und eine nunmehr im Vordruck vorhande-
ne Lücke im Zusammenhang mit dem Parteivortrag nicht den Schluss nahe
legt, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei hätten sich zwischenzeitlich in
einer für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erheblichen Weise geändert
(Senatsbeschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000,
1387).
c) Letzteres ist hier allerdings nicht der Fall. Die Klägerin hat vielmehr
sowohl in erster als auch in zweiter Instanz eine Formularerklärung vorgelegt,
die eine Lücke aufwies. Gleichwohl konnte sie darauf vertrauen, ihre Hilfsbe-
dürftigkeit hinreichend dargetan zu haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Rechtsmit-
telkläger, dem für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden
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war, bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen
erwarten, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszuges ihn als bedürftig im
Sinne des § 115 ZPO ansieht. Die Partei braucht dann nicht damit zu rechnen,
dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der
Bedürftigkeit stellt (BGH Beschluss vom 15. Dezember 1983 - IX ZB 152/83 -
VersR 1984, 192 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. Februar 1987 - IVb ZB
157/86 - FamRZ 1987, 1018). Unter diesen Umständen kann sie erwarten, dass
sie auf eine abweichende Beurteilung hingewiesen und ihr Gelegenheit gege-
ben wird, ergänzend zu der vom zweitinstanzlichen Gericht beanstandeten Lü-
cke in ihrer Formularerklärung vorzutragen.
Auf einen entsprechenden Hinweis hätte die Klägerin die im Rahmen des
Wiedereinsetzungsgesuchs nachgeholten Angaben vorgetragen. Diese stehen
einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen. Die Klägerin leistet
Zahlungen auf eine Riester-Rente und auf eine weitere Lebensversicherung
(Rückkaufswert zum 1. März 2010: 1.524
€). Die Riester-Rente hat nach § 115
Abs. 3 ZPO iVm § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII unberücksichtigt zu bleiben. Der
Wert der Lebensversicherung übersteigt zusammen mit dem Sparguthaben der
Klägerin (1.020
€) den Schonbetrag von 2.600 € (vgl. Zöller/Geimer ZPO
29. Aufl. § 115 Rn. 57) nicht. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin sich für be-
dürftig halten durfte.
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3. Der angefochtene Beschluss kann danach keinen Bestand haben.
Hinsichtlich der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der
Senat selbst abschließend entscheiden, weil dies allein eine rechtliche Bewer-
tung erfordert. Da die Berufungsfrist unverschuldet versäumt wurde, ist Wieder-
einsetzung zu gewähren.
Dose
Weber-Monecke
Günter
RiBGH Dr. Nedden-Boeger
ist erkrankt und kann deswegen
nicht unterschreiben.
Dose
Botur
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 13.07.2009 - 541 F 966/09 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 18.01.2010 - 7 UF 73/09 -
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