Urteil des BGH vom 06.07.2004
BGH (zpo, antrag, gesetz, rechtsmittel, beschwerde, aussicht)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZA 4/04
vom
6. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
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Der  X. Zivilsenat  des  Bundesgerichtshofs  hat  am  6. Juli  2004 durch  den
Vorsitzenden  Richter  Dr. Melullis  und  die  Richter  Prof.  Dr. Jestaedt,  Scharen,
Keukenschrijver und Asendorf
beschlossen:
Der  Antrag  des  Beklagten  auf  Prozeßkostenhilfe  für  eine
Rechtsbeschwerde  gegen  den  Beschluß  des  3. Zivilsenats
- 1. Senat  für  Familiensachen -  des  Oberlandesgerichts  Naumburg
vom 8. April 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Mit  dem  angefochtenen  Beschluß  hat  das  Oberlandesgericht  die
Gegenvorstellung  gegen  seinen  vorangegangenen  Beschluß  vom  24. Februar
2004  zurückgewiesen,  mit  dem  es  die  Beschwerde  des  Beklagten  gegen  den
Prozeßkostenhilfe  versagenden  Beschluß  des  Landgerichts  Dessau  vom
23. Januar 2004 zurückgewiesen hatte.
Der  Antrag  des  Beklagten  auf  Prozeßkostenhilfe  für  die  von  ihm
beabsichtigte  Rechtsbeschwerde  ist  abzulehnen,  weil  das  beabsichtigte
Rechtsmittel  keine  Aussicht  auf  Erfolg  hat  (§ 114  ZPO).  Es  ist  nicht  statthaft.
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Die  Rechtsbeschwerde  gegen  einen  Beschluß  ist  nur  statthaft,  wenn  dies  im
Gesetz  ausdrücklich  bestimmt  ist  oder  das  Beschwerdegericht  sie  in  dem
Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beides ist hier nicht der Fall.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf