Urteil des BGH vom 06.07.2004

BGH (zpo, antrag, gesetz, rechtsmittel, beschwerde, aussicht)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZA 4/04
vom
6. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,
Keukenschrijver und Asendorf
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für eine
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats
- 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg
vom 8. April 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die
Gegenvorstellung gegen seinen vorangegangenen Beschluß vom 24. Februar
2004 zurückgewiesen, mit dem es die Beschwerde des Beklagten gegen den
Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Landgerichts Dessau vom
23. Januar 2004 zurückgewiesen hatte.
Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für die von ihm
beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist abzulehnen, weil das beabsichtigte
Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Es ist nicht statthaft.
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Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß ist nur statthaft, wenn dies im
Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem
Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beides ist hier nicht der Fall.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf