Urteil des BGH vom 12.12.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 120/13
vom
12. Dezember 2013
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
GBO § 9; BGB § 914 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BGB
Die Eintragung eines Vermerks über den Verzicht des rentenberechtigten Grund-
stückseigentümers auf die Überbaurente in das für das überbaute Grundstück ange-
legte Grundbuchblatt ist unzulässig.
BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZB 120/13 - OLG Frankfurt am Main
AG Kassel
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2013 durch die
Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub, die Richterin
Dr. Brückner und den Richter und Dr. Kazele
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 20. Zivilkam-
mer des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2013
werden auf Kosten der Antragsteller mit der Maßgabe zurückge-
wiesen, dass die Beschwerde der Antragsteller zu 1 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Kassel - Grundbuchamt - vom
4. März 2013 als unzulässig verworfen wird.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
3.000
€.
Gründe:
I.
Die Antragsteller zu 1 überbauten von ihrem Grundstück aus das den
Antragstellern zu 2 gehörende Nachbargrundstück. Diese verzichteten auf ihr
Recht auf die Überbaurente. Der Verzicht wurde in Abteilung II des für das
Grundstück der Antragsteller zu 1 angelegten Grundbuchblatts eingetragen.
Später beantragte der Notar, der die Unterschriften der Antragsteller unter der
Verzichtserklärung nebst Eintragungsantrag beglaubigt hatte, die Eintragung
eines den Verzicht dokumentierenden Vermerks in das Bestandsverzeichnis
des für das Grundstück der Antragsteller zu 2 angelegten Grundbuchblatts. Das
Amtsgericht - Grundbuchamt - hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwer-
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de der Antragsteller ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbe-
schwerde verfolgen sie den Eintragungsantrag weiter.
II.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts kann der bei dem rentenpflichti-
gen Grundstück eingetragene Verzicht auf die Überbaurente nicht bei dem ren-
tenberechtigten Grundstück vermerkt werden. Die unmittelbare Anwendung von
§ 9 GBO scheide aus, weil der Verzicht kein subjektiv-dingliches Recht sei. Die
entsprechende Anwendung der Vorschrift sei nicht gerechtfertigt, weil es um
den Verzicht auf ein Recht gehe, welches nicht mehr bestehe und selbst im
Zeitpunkt seines Bestehens nicht eintragungsfähig gewesen sei. Die Eintragung
eines
„Herrschvermerks“ zur Verlautbarung, dass kein Recht auf die Überbau-
rente bestehe, sei nicht notwendig, weil sich dies bereits aus der Eintragung
des Verzichts auf dem Grundbuchblatt des rentenpflichtigen Grundstücks erge-
be.
III.
Die gemäß § 78 Abs. 1 GBO statthaften Rechtsbeschwerden der Antrag-
steller sind zulässig. Ihre Beschwerdebefugnis für das Rechtsbeschwerdever-
fahren folgt aus der Zurückweisung ihrer Beschwerden; dies gilt auch, soweit
die Beschwerde der Antragsteller zu 1 an sich als unzulässig hätte verworfen
werden müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04,
BGHZ 162, 137, 138). In der Sache selbst haben die Rechtsbeschwerden aller-
dings keinen Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu 1 ist bereits deshalb un-
begründet, weil ihre Beschwerde gegen die Zurückweisung des Eintragungsan-
trags unzulässig ist.
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a) Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdebe-
rechtigung nicht allein daraus, dass das Grundbuchamt die Vornahme der be-
antragten Eintragung abgelehnt hat. Hinzukommen muss vielmehr, dass der
Beschwerdeführer antragsberechtigt ist (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005
- V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 139).
b) Die Antragsberechtigung der Antragsteller zu 1 kann sich hier nur aus
§ 9 Abs. 1 Satz 2 GBO ergeben. Danach sind der Eigentümer des Grundstücks,
auf dessen Blatt der Vermerk eingetragen werden soll, und - abweichend von
dem in § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO enthaltenen Grundsatz - jeder antragsberech-
tigt, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 GBO zur Aufhebung eines subjek-
tiv-dinglichen Rechts erforderlich ist. Die Antragsteller zu 1 gehören nicht zu
diesem Personenkreis und sind auch nicht Eigentümer des betroffenen Grund-
stücks.
c) Da das Beschwerdegericht die Beschwerde der Antragsteller zu 1
gleichwohl als zulässig behandelt und in der Sache negativ beschieden hat, ist
ihre Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beschwer-
de als unzulässig verworfen wird (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005
- V ZB 44/04, aaO).
2. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu 2 ist ebenfalls unbegrün-
det. Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht die Auffassung des
Grundbuchamts bestätigt, dass die beantragte Eintragung unzulässig ist.
a) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Eintragung eines
Vermerks in das für das überbaute Grundstück angelegte Grundbuchblatt dar-
über, dass in dem für das Nachbargrundstück des rentenverpflichteten Eigen-
tümers angelegten Grundbuchblatt der Verzicht des rentenberechtigten Eigen-
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tümers auf die Überbaurente eingetragen ist (§ 913 Abs. 1, § 914 Abs. 2 Satz 2
Alt. 1 BGB), zulässig ist.
aa) Nach einer sowohl in älteren Entscheidungen der Instanzgerichte als
auch in der Kommentarliteratur vertretenen Meinung ist die Eintragung eines
solchen Vermerks in (entsprechender) Anwendung von § 9 GBO zulässig. Be-
gründet wird dies damit, dass der Rechtsverkehr sich über den Bestand von
Rentenrechten vergewissern können müsse (OLG Bremen, Rpfleger 1965, 55,
56; Bauer/v. Oefele/Bayer/Lieder, GBO, 3. Aufl., § 9 Rn. 9a; MünchKomm-
BGB/Säcker, 6. Aufl., § 914 Rn. 5; Staudinger/Roth, BGB [2009], § 914 Rn. 4),
dass aus der Eintragung des Verzichts in dem für das dem rentenverpflichteten
Eigentümer gehörende Grundstück angelegten Grundbuchblatt die Zulässigkeit
der Eintragung des Vermerks folge (KG, Rpfleger 1968, 52, 54), und dass die
Eintragung überdies dem Rechtsfrieden diene (LG Düsseldorf, Rpfleger 1990,
288, 289). Zum Teil wird keine eigene Begründung gegeben, sondern allenfalls
auf die vorstehend genannten Entscheidungen und Literaturstellen verwiesen
(BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl., § 914 Rn. 4; KEHE/Keller, Grundbuchrecht,
6. Aufl., Einl. Rn. D 9; NK-BGB/Ring, 3. Aufl., § 914 Rn. 5).
bb) Überwiegend wird die Zulässigkeit der Eintragung des den Verzicht
auf das Rentenrecht dokumentierenden Vermerks verneint, weil der Wortlaut
des § 9 GBO die Eintragung verbiete und der Zweck dieser Vorschrift der ent-
sprechenden Anwendung entgegenstehe (BayObLGZ 1998, 152, 155 f.; dem
folgend KG, Rpfleger 2012, 135; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 9 Rn. 5; Lem-
ke/Schneider, Immobilienrecht, § 9 GBO Rn. 16; Meikel/Böttcher, GBO,
10. Aufl., § 9 Rn. 25; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 914 Rn. 3;
PWW/Lemke, BGB, 8. Aufl., § 914 Rn. 4; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht,
15. Aufl., Rn. 1168; im Ergebnis ebenso Böck, MittBayNot 1976, 63, 64). Zum
Teil wird die Unzulässigkeit der Eintragung damit begründet, dass das Recht
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auf die Überbaurente gemäß § 914 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht in das Grundbuch
eingetragen werden könne (OLG Jena, NotBZ 2012, 455, 457; ähnlich
Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl., § 914 Anm. 3 b).
b) Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass die Eintragung eines den
im Grundbuch eingetragenen Verzicht auf das Rentenrecht dokumentierenden
Vermerks in das für das überbaute Grundstück angelegte Grundbuchblatt unzu-
lässig ist.
aa) Regelungen betreffend die Eintragung eines solchen Vermerks fin-
den sich in § 9 GBO. Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift sind Rechte, die dem
jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, auf Antrag auch auf dem
Grundbuchblatt dieses Grundstücks zu vermerken. Dieser Fall liegt hier jedoch
nicht vor. Zwar ist das Recht auf die Überbaurente (§ 912 Abs. 2 Satz 1 BGB)
ein dem jeweiligen Eigentümer des überbauten Grundstücks gegen den jeweili-
gen Eigentümer des Grundstücks, von welchem aus überbaut wurde, zu-
stehendes Recht (§ 913 Abs. 1 BGB). Aber der Verzicht auf dieses Recht, der
zu seiner Wirksamkeit gegenüber Dritten in das Grundbuch eingetragen werden
muss (§ 914 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 GBO), ist das Gegenteil davon. Er bedeutet
die Aufgabe des Rechts. § 9 Abs. 1 Satz 1 GBO erlaubt deshalb nicht die Ein-
tragung des Vermerks.
bb) Der entsprechenden Anwendung der Vorschrift steht ihr Zweck ent-
gegen.
(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen,
sind subjektiv-dingliche Rechte. Sie gelten gemäß §§ 93, 96 BGB als wesentli-
che, nicht abtrennbare Bestandteile des Grundstücks des Rechtsinhabers
(herrschendes Grundstück), sind sonderrechtsunfähig und teilen das Schicksal
der Sache, mit der sie verbunden sind (Senat, Urteil vom 17. Februar 2012
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- V ZR 102/11, NJW-RR 2012, 845 Rn. 8). Daraus folgt, dass diese Rechte von
den Rechten ergriffen werden, mit denen das herrschende Grundstück belastet
ist. Auf diesem lastende Hypotheken und Grundschulden erstrecken sich auf
die subjektiv-dinglichen Rechte (§§ 1120, 1192 Abs. 1 BGB), diese haften den
Hypotheken- und Grundschuldgläubigern. Für den Grundstückseigentümer die-
nen sie mit als Kreditunterlage. Er hat deshalb ein Interesse daran, dass die
Rechte in dem für sein Grundstück angelegten Grundbuchblatt durch einen so-
genannten Herrschvermerk verlautbart werden (Meikel/Böttcher, GBO,
10. Aufl., § 9 Rn. 2). Die Grundpfandrechtsgläubiger haben ebenfalls ein Inte-
resse an der Verlautbarung, denn diese schützt sie vor einem ungewollten Ver-
lust eines Teils des Haftungsobjekts, dem subjektiv-dinglichen Recht, durch
gutgläubigen lastenfreien Erwerb des Grundstücks. Zwar müssen sie materiell-
rechtlich gemäß § 876 Satz 2 BGB der Aufhebung des Rechts zustimmen. Aber
ihre grundbuchverfahrensrechtliche Bewilligung der Löschung des Rechts im
Grundbuch (§ 19 GBO) ist nur dann erforderlich, wenn das Recht auf dem
Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks vermerkt ist (§ 21 GBO). Da
das Grundbuchamt nicht prüft, ob die nach materiellem Recht notwendige Zu-
stimmung vorliegt, sichert somit allein der - auch auf Antrag der Grundpfand-
rechtsgläubiger einzutragende (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GBO) - Vermerk die Beteili-
gung der Grundpfandrechtsgläubiger an dem Löschungsverfahren.
(2) Bei dem Verzicht auf das Überbaurentenrecht ist das anders. Für den
verzichtenden Eigentümer bietet die Verlautbarung des Verzichts in dem für
sein Grundstück angelegten Grundbuchblatt keinen Vorteil bei der Kreditbe-
schaffung. Die Grundpfandrechtsgläubiger haben ebenfalls keine Vorteile aus
dem Vermerk. Er wirkt sich auf ihre Interessenlage und Rechtsstellung nicht
aus. Sie müssen der Eintragung des Verzichts in das für das Grundstück des
rentenverpflichteten Eigentümers angelegte Grundbuchblatt materiell-rechtlich
zustimmen (§ 876 Satz 2 BGB) und grundbuchverfahrensrechtlich gemäß § 19
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GBO die Eintragung des Verzichts in das Grundbuch bewilligen (vgl. Senat,
Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343, 346 f.). Die Aus-
nahmeregelung in § 21 GBO (siehe vorstehend unter (1)) kommt hier nicht zur
Anwendung, weil ihre Voraussetzungen nicht vorliegen. Das Rentenrecht kann
- anders als ein subjektiv-dingliches Recht im Sinne von § 9 GBO - nicht auf
dem Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks vermerkt werden, weil es
nicht auf dem für das Grundstück des rentenverpflichteten Eigentümers ange-
legte Grundbuchblatt eingetragen werden kann (§ 914 Abs. 2 Satz 1 BGB).
cc) Auch die allgemeinen Grundsätze zur Zulässigkeit von Grundbuch-
eintragungen erlauben nicht die Eintragung des Vermerks über den Verzicht in
das Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks. Denn es dürfen nur solche
Eintragungen erfolgen, die durch eine Rechtsnorm vorgeschrieben oder
- ausdrücklich oder stillschweigend, etwa dadurch, dass das materielle Recht
an die Eintragung eine rechtliche Wirkung knüpft - zugelassen sind (vgl. Senat,
Beschluss vom 19. Dezember 1991 - V ZB 27/90, BGHZ 116, 392, 399 f.). Da-
zu gehört der Verzichtsvermerk nicht. Er ist weder gesetzlich vorgeschrieben
noch ausdrücklich zugelassen. Eine stillschweigende Zulassung scheitert da-
ran, dass die Eintragung keine Rechtswirkungen erzeugt (siehe vorstehend un-
ter bb) (2)).
dd) Die Argumente der Befürworter einer Eintragungsfähigkeit (siehe
vorstehend unter a) aa)) sind nicht stichhaltig.
(1) Ein schützenswertes allgemeines Interesse des Rechtsverkehrs, sich
über den Bestand von Rentenrechten vergewissern zu können, besteht schon
deshalb nicht, weil das Überbaurentenrecht nicht in das Grundbuch eingetragen
werden kann. Solange es besteht, ist es - wie auch der Überbau selbst - nicht
aus dem Grundbuch ersichtlich. Dass es wegen des Verzichts des rentenbe-
rechtigten Grundstückseigentümers nicht mehr besteht, ergibt sich hinreichend
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aus der Eintragung in dem für das Grundstück des rentenverpflichteten Eigen-
tümers angelegten Grundbuchblatt.
(2) Der Umstand, dass der Verzicht auf das Rentenrecht in das für das
Grundstück des rentenverpflichteten Eigentümers angelegte Grundbuchblatt
einzutragen ist, begründet nicht die Zulässigkeit der Eintragung des Vermerks.
Der unmittelbare Anwendungsbereich von § 9 GBO ist nicht gegeben, die ent-
sprechende Anwendung der Vorschrift ist nicht möglich (siehe vorstehend unter
b) aa) und bb)).
ee) Schließlich überzeugt die von den Antragstellern in der Rechtsbe-
schwerdebegründung vertretene Ansicht nicht, der Eigentümer des überbauten
Grundstücks könne seinem Grundbuch den Verzicht nicht entnehmen, sondern
müsse unter Darlegung seines berechtigten Interesses das Grundbuch des
Nachbargrundstücks einsehen, was Aufwand erfordere. Der spätere Eigentü-
mer des überbauten Grundstücks weiß aufgrund der - von den Antragstellern
selbst als offenkundig bezeichneten - Regelung in § 914 Abs. 2 BGB, dass das
Rentenrecht nicht, der Verzicht auf das Recht jedoch in das Grundbuch einzu-
tragen ist. Die Einsichtnahme in das für das Nachbargrundstück angelegte
Grundbuchblatt, in dem der Verzicht eingetragen ist, ist für ihn ohne Schwierig-
keiten möglich. Die Darlegung des dafür nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO notwen-
digen berechtigten Interesses erfordert entgegen der Ansicht der Antragsteller
keinen Aufwand, denn es genügt, dass ein verständiges, durch die Sachlage
gerechtfertigtes Interesse vorliegt (siehe nur Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl.,
§ 12 Rn. 5 mit umfangreichen Nachw.). Dies ist bei Grundstücksnachbarn in
einer Überbausituation ohne weiteres der Fall.
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IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 1, 84 FamFG. Die Festsetzung des
Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub
Brückner
Kazele
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 04.03.2013 - CB-2185-3 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.07.2013 - 20 W 112/13 -
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