Urteil des BGH vom 12.12.2013
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 120/13
vom
12. Dezember 2013
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
GBO § 9; BGB § 914 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BGB
Die  Eintragung  eines  Vermerks  über  den  Verzicht  des  rentenberechtigten  Grund-
stückseigentümers auf die Überbaurente in das für das überbaute Grundstück ange-
legte Grundbuchblatt ist unzulässig.
BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZB 120/13 - OLG Frankfurt am Main
AG Kassel
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2013 durch die
Richter  Dr. Lemke,  Prof. Dr. Schmidt-Räntsch  und  Dr.  Czub,  die  Richterin
Dr. Brückner und den Richter und Dr. Kazele
beschlossen:
Die  Rechtsbeschwerden  gegen  den  Beschluss  der  20.  Zivilkam-
mer des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2013
werden  auf  Kosten  der  Antragsteller  mit  der  Maßgabe  zurückge-
wiesen,  dass  die  Beschwerde  der  Antragsteller  zu 1  gegen  den
Beschluss  des  Amtsgerichts  Kassel  -  Grundbuchamt  -  vom
4. März 2013 als unzulässig verworfen wird.
Der  Gegenstandswert  des  Rechtsbeschwerdeverfahrens  beträgt
3.000
€.
Gründe:
I.
Die  Antragsteller  zu 1  überbauten  von  ihrem  Grundstück  aus  das  den
Antragstellern  zu 2  gehörende  Nachbargrundstück.  Diese  verzichteten  auf  ihr
Recht  auf  die  Überbaurente.  Der  Verzicht  wurde  in  Abteilung  II  des  für  das
Grundstück  der  Antragsteller  zu 1  angelegten  Grundbuchblatts  eingetragen.
Später  beantragte  der  Notar,  der  die  Unterschriften  der Antragsteller  unter  der
Verzichtserklärung  nebst  Eintragungsantrag  beglaubigt  hatte,  die  Eintragung
eines  den  Verzicht  dokumentierenden  Vermerks  in  das  Bestandsverzeichnis
des für das Grundstück der Antragsteller zu 2 angelegten Grundbuchblatts. Das
Amtsgericht - Grundbuchamt - hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwer-
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de der Antragsteller ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbe-
schwerde verfolgen sie den Eintragungsantrag weiter.
II.
Nach  Ansicht  des  Beschwerdegerichts  kann  der  bei  dem  rentenpflichti-
gen Grundstück eingetragene Verzicht auf die Überbaurente nicht bei dem ren-
tenberechtigten Grundstück vermerkt werden. Die unmittelbare Anwendung von
§ 9 GBO scheide aus, weil der Verzicht kein subjektiv-dingliches Recht sei. Die
entsprechende  Anwendung  der  Vorschrift  sei  nicht  gerechtfertigt,  weil  es  um
den  Verzicht  auf  ein  Recht  gehe,  welches  nicht  mehr  bestehe  und  selbst  im
Zeitpunkt seines Bestehens nicht eintragungsfähig gewesen sei. Die Eintragung
eines
„Herrschvermerks“ zur Verlautbarung, dass kein Recht auf die Überbau-
rente  bestehe,  sei  nicht  notwendig,  weil  sich  dies  bereits  aus  der  Eintragung
des Verzichts auf dem Grundbuchblatt des rentenpflichtigen Grundstücks erge-
be.
III.
Die gemäß § 78 Abs. 1 GBO statthaften Rechtsbeschwerden der Antrag-
steller  sind  zulässig.  Ihre  Beschwerdebefugnis  für  das  Rechtsbeschwerdever-
fahren  folgt  aus  der  Zurückweisung  ihrer  Beschwerden;  dies  gilt  auch,  soweit
die  Beschwerde  der  Antragsteller  zu 1  an  sich  als  unzulässig  hätte  verworfen
werden  müssen  (vgl.  Senat,  Beschluss  vom  3. Februar  2005  - V ZB  44/04,
BGHZ 162, 137, 138). In der Sache selbst haben die Rechtsbeschwerden aller-
dings keinen Erfolg.
1.  Die  Rechtsbeschwerde  der  Antragsteller  zu 1  ist  bereits  deshalb  un-
begründet, weil ihre Beschwerde gegen die Zurückweisung des Eintragungsan-
trags unzulässig ist.
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a)  Im  grundbuchrechtlichen  Antragsverfahren  folgt  die  Beschwerdebe-
rechtigung  nicht  allein  daraus,  dass  das  Grundbuchamt  die  Vornahme  der  be-
antragten  Eintragung  abgelehnt  hat.  Hinzukommen  muss  vielmehr,  dass  der
Beschwerdeführer antragsberechtigt ist (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005
- V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 139).
b) Die Antragsberechtigung der Antragsteller zu 1 kann sich hier nur aus
§ 9 Abs. 1 Satz 2 GBO ergeben. Danach sind der Eigentümer des Grundstücks,
auf  dessen  Blatt  der  Vermerk  eingetragen  werden  soll,  und  -  abweichend  von
dem  in  § 13 Abs. 1 Satz 2  GBO  enthaltenen Grundsatz  -  jeder antragsberech-
tigt, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 GBO zur Aufhebung eines subjek-
tiv-dinglichen  Rechts  erforderlich  ist.  Die  Antragsteller  zu 1  gehören  nicht  zu
diesem Personenkreis und sind auch nicht Eigentümer des betroffenen Grund-
stücks.
c)  Da  das  Beschwerdegericht  die  Beschwerde  der  Antragsteller  zu 1
gleichwohl als zulässig behandelt und in der Sache negativ beschieden hat, ist
ihre Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beschwer-
de  als  unzulässig  verworfen  wird  (Senat,  Beschluss  vom  3. Februar  2005
- V ZB 44/04, aaO).
2.  Die  Rechtsbeschwerde  der  Antragsteller  zu 2  ist  ebenfalls  unbegrün-
det.  Im  Ergebnis  zu  Recht  hat  das  Beschwerdegericht  die  Auffassung  des
Grundbuchamts bestätigt, dass die beantragte Eintragung unzulässig ist.
a) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Eintragung eines
Vermerks in  das für das überbaute Grundstück angelegte Grundbuchblatt  dar-
über,  dass  in  dem  für  das  Nachbargrundstück  des  rentenverpflichteten  Eigen-
tümers  angelegten  Grundbuchblatt  der  Verzicht  des  rentenberechtigten  Eigen-
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tümers auf die Überbaurente eingetragen ist (§ 913 Abs. 1, § 914 Abs. 2 Satz 2
Alt. 1 BGB), zulässig ist.
aa) Nach einer sowohl in älteren Entscheidungen der Instanzgerichte als
auch  in  der  Kommentarliteratur  vertretenen  Meinung  ist  die  Eintragung  eines
solchen Vermerks  in  (entsprechender) Anwendung von § 9 GBO  zulässig.  Be-
gründet  wird  dies  damit,  dass  der  Rechtsverkehr  sich  über  den  Bestand  von
Rentenrechten vergewissern können müsse (OLG Bremen, Rpfleger 1965, 55,
56;  Bauer/v.  Oefele/Bayer/Lieder,  GBO,  3. Aufl.,  § 9  Rn. 9a;  MünchKomm-
BGB/Säcker, 6. Aufl., § 914 Rn. 5; Staudinger/Roth, BGB [2009], § 914 Rn. 4),
dass aus der Eintragung des Verzichts in dem für das dem rentenverpflichteten
Eigentümer gehörende Grundstück angelegten Grundbuchblatt die Zulässigkeit
der  Eintragung  des Vermerks folge  (KG,  Rpfleger  1968,  52,  54), und dass die
Eintragung  überdies  dem  Rechtsfrieden  diene  (LG  Düsseldorf,  Rpfleger  1990,
288, 289). Zum Teil wird keine eigene Begründung gegeben, sondern allenfalls
auf  die  vorstehend  genannten  Entscheidungen  und  Literaturstellen  verwiesen
(BGB-RGRK/Augustin,  12. Aufl.,  § 914  Rn. 4;  KEHE/Keller,  Grundbuchrecht,
6. Aufl., Einl. Rn. D 9; NK-BGB/Ring, 3. Aufl., § 914 Rn. 5).
bb)  Überwiegend  wird  die  Zulässigkeit  der  Eintragung  des  den  Verzicht
auf  das  Rentenrecht  dokumentierenden  Vermerks  verneint,  weil  der  Wortlaut
des § 9 GBO die Eintragung verbiete und der Zweck dieser Vorschrift der ent-
sprechenden  Anwendung  entgegenstehe  (BayObLGZ 1998,  152,  155 f.;  dem
folgend  KG,  Rpfleger  2012,  135;  Demharter,  GBO,  28. Aufl.,  § 9  Rn. 5;  Lem-
ke/Schneider,  Immobilienrecht,  § 9  GBO  Rn. 16;  Meikel/Böttcher,  GBO,
10. Aufl.,  § 9  Rn. 25;  Palandt/Bassenge,  BGB,  73.  Aufl.,  § 914  Rn. 3;
PWW/Lemke,  BGB,  8. Aufl.,  § 914  Rn. 4;  Schöner/Stöber,  Grundbuchrecht,
15. Aufl.,  Rn. 1168;  im  Ergebnis  ebenso  Böck,  MittBayNot  1976,  63,  64).  Zum
Teil  wird  die  Unzulässigkeit  der  Eintragung  damit  begründet,  dass  das  Recht
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auf die Überbaurente gemäß § 914 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht in das Grundbuch
eingetragen  werden  könne  (OLG  Jena,  NotBZ  2012,  455,  457;  ähnlich
Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl., § 914 Anm. 3 b).
b) Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass die Eintragung eines den
im  Grundbuch  eingetragenen  Verzicht  auf  das  Rentenrecht  dokumentierenden
Vermerks in das für das überbaute Grundstück angelegte Grundbuchblatt unzu-
lässig ist.
aa)  Regelungen  betreffend  die  Eintragung  eines  solchen  Vermerks  fin-
den sich in § 9 GBO. Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift sind Rechte, die dem
jeweiligen  Eigentümer  eines  Grundstücks  zustehen,  auf  Antrag  auch  auf  dem
Grundbuchblatt dieses Grundstücks zu vermerken. Dieser Fall liegt hier jedoch
nicht vor. Zwar ist das Recht  auf die  Überbaurente (§ 912 Abs. 2 Satz 1 BGB)
ein dem jeweiligen Eigentümer des überbauten Grundstücks gegen den jeweili-
gen  Eigentümer  des  Grundstücks,  von  welchem  aus  überbaut  wurde,  zu-
stehendes Recht  (§ 913 Abs. 1 BGB). Aber der Verzicht auf  dieses Recht,  der
zu seiner Wirksamkeit gegenüber Dritten in das Grundbuch eingetragen werden
muss  (§ 914  Abs. 2  Satz 2  Alt. 1  GBO),  ist  das  Gegenteil  davon.  Er  bedeutet
die Aufgabe des Rechts. § 9 Abs. 1 Satz 1 GBO erlaubt deshalb nicht die Ein-
tragung des Vermerks.
bb)  Der  entsprechenden  Anwendung  der Vorschrift  steht  ihr  Zweck  ent-
gegen.
(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen,
sind subjektiv-dingliche Rechte. Sie gelten gemäß §§ 93, 96 BGB als wesentli-
che,  nicht  abtrennbare  Bestandteile  des  Grundstücks  des  Rechtsinhabers
(herrschendes Grundstück), sind sonderrechtsunfähig und teilen das Schicksal
der  Sache,  mit  der  sie  verbunden  sind  (Senat,  Urteil  vom  17. Februar  2012
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- V ZR 102/11, NJW-RR 2012, 845 Rn. 8). Daraus folgt, dass diese Rechte von
den Rechten ergriffen werden, mit denen das herrschende Grundstück belastet
ist.  Auf  diesem  lastende  Hypotheken  und  Grundschulden  erstrecken  sich  auf
die  subjektiv-dinglichen Rechte (§§ 1120,  1192 Abs. 1 BGB), diese haften den
Hypotheken- und Grundschuldgläubigern. Für den Grundstückseigentümer die-
nen  sie  mit  als  Kreditunterlage.  Er  hat  deshalb  ein  Interesse  daran,  dass  die
Rechte in dem für sein Grundstück angelegten Grundbuchblatt durch einen so-
genannten  Herrschvermerk  verlautbart  werden  (Meikel/Böttcher,  GBO,
10. Aufl.,  § 9  Rn. 2).  Die  Grundpfandrechtsgläubiger  haben  ebenfalls  ein  Inte-
resse an der Verlautbarung, denn diese schützt sie vor einem ungewollten Ver-
lust  eines  Teils  des  Haftungsobjekts,  dem  subjektiv-dinglichen  Recht,  durch
gutgläubigen lastenfreien Erwerb des Grundstücks. Zwar müssen sie materiell-
rechtlich gemäß § 876 Satz 2 BGB der Aufhebung des Rechts zustimmen. Aber
ihre  grundbuchverfahrensrechtliche  Bewilligung  der  Löschung  des  Rechts  im
Grundbuch  (§ 19  GBO)  ist  nur  dann  erforderlich,  wenn  das  Recht  auf  dem
Grundbuchblatt  des  herrschenden  Grundstücks  vermerkt  ist  (§ 21  GBO).  Da
das  Grundbuchamt  nicht  prüft,  ob die  nach materiellem  Recht  notwendige  Zu-
stimmung  vorliegt,  sichert  somit  allein  der  - auch  auf  Antrag  der  Grundpfand-
rechtsgläubiger  einzutragende  (§ 9  Abs. 1  Satz 2  GBO) -  Vermerk  die  Beteili-
gung der Grundpfandrechtsgläubiger an dem Löschungsverfahren.
(2) Bei dem Verzicht auf das Überbaurentenrecht ist das anders. Für den
verzichtenden  Eigentümer  bietet  die  Verlautbarung  des  Verzichts  in  dem  für
sein  Grundstück  angelegten  Grundbuchblatt  keinen  Vorteil  bei  der  Kreditbe-
schaffung.  Die  Grundpfandrechtsgläubiger  haben  ebenfalls  keine  Vorteile  aus
dem  Vermerk.  Er  wirkt  sich  auf  ihre  Interessenlage  und  Rechtsstellung  nicht
aus.  Sie  müssen  der  Eintragung  des  Verzichts  in  das  für  das  Grundstück  des
rentenverpflichteten  Eigentümers  angelegte  Grundbuchblatt  materiell-rechtlich
zustimmen (§ 876 Satz 2 BGB) und grundbuchverfahrensrechtlich gemäß § 19
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GBO  die  Eintragung  des  Verzichts  in  das  Grundbuch  bewilligen  (vgl.  Senat,
Beschluss  vom  14. Juni  1984  - V ZB  32/82,  BGHZ  91,  343,  346 f.).  Die  Aus-
nahmeregelung in § 21 GBO (siehe vorstehend unter (1)) kommt hier nicht zur
Anwendung, weil ihre Voraussetzungen nicht vorliegen. Das Rentenrecht kann
- anders  als  ein  subjektiv-dingliches  Recht  im  Sinne  von  §  9  GBO -  nicht  auf
dem  Grundbuchblatt  des  herrschenden  Grundstücks  vermerkt  werden,  weil  es
nicht  auf  dem  für  das  Grundstück  des  rentenverpflichteten  Eigentümers  ange-
legte Grundbuchblatt eingetragen werden kann (§ 914 Abs. 2 Satz 1 BGB).
cc)  Auch  die  allgemeinen  Grundsätze  zur  Zulässigkeit  von  Grundbuch-
eintragungen erlauben nicht die Eintragung des Vermerks über den Verzicht in
das Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks. Denn es dürfen nur solche
Eintragungen  erfolgen,  die  durch  eine  Rechtsnorm  vorgeschrieben  oder
- ausdrücklich  oder  stillschweigend,  etwa  dadurch,  dass  das  materielle  Recht
an die Eintragung eine rechtliche Wirkung knüpft - zugelassen sind (vgl. Senat,
Beschluss vom 19. Dezember 1991 - V ZB 27/90, BGHZ 116, 392, 399 f.). Da-
zu  gehört  der  Verzichtsvermerk  nicht.  Er  ist  weder  gesetzlich  vorgeschrieben
noch  ausdrücklich  zugelassen.  Eine  stillschweigende  Zulassung  scheitert  da-
ran, dass die Eintragung keine Rechtswirkungen erzeugt (siehe vorstehend un-
ter bb) (2)).
dd)  Die  Argumente  der  Befürworter  einer  Eintragungsfähigkeit  (siehe
vorstehend unter a) aa)) sind nicht stichhaltig.
(1) Ein schützenswertes allgemeines Interesse des Rechtsverkehrs, sich
über  den  Bestand  von  Rentenrechten  vergewissern  zu  können,  besteht  schon
deshalb nicht, weil das Überbaurentenrecht nicht in das Grundbuch eingetragen
werden kann.  Solange es besteht, ist es  - wie auch der Überbau selbst - nicht
aus  dem  Grundbuch  ersichtlich.  Dass  es  wegen  des  Verzichts  des  rentenbe-
rechtigten Grundstückseigentümers nicht mehr besteht, ergibt sich hinreichend
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aus der Eintragung in dem für das Grundstück des rentenverpflichteten Eigen-
tümers angelegten Grundbuchblatt.
(2)  Der  Umstand,  dass  der  Verzicht  auf  das  Rentenrecht  in  das  für  das
Grundstück  des  rentenverpflichteten  Eigentümers  angelegte  Grundbuchblatt
einzutragen ist, begründet nicht die Zulässigkeit der Eintragung des Vermerks.
Der unmittelbare Anwendungsbereich von § 9 GBO  ist nicht gegeben, die  ent-
sprechende Anwendung der Vorschrift ist nicht möglich (siehe vorstehend unter
b) aa) und bb)).
ee)  Schließlich  überzeugt  die  von  den  Antragstellern  in  der  Rechtsbe-
schwerdebegründung vertretene Ansicht nicht, der Eigentümer des überbauten
Grundstücks könne seinem Grundbuch den Verzicht nicht entnehmen, sondern
müsse  unter  Darlegung  seines  berechtigten  Interesses  das  Grundbuch  des
Nachbargrundstücks  einsehen,  was  Aufwand  erfordere.  Der  spätere  Eigentü-
mer  des  überbauten  Grundstücks  weiß  aufgrund  der  - von  den  Antragstellern
selbst als offenkundig bezeichneten - Regelung in § 914 Abs. 2 BGB, dass das
Rentenrecht nicht, der Verzicht auf das Recht jedoch in das Grundbuch einzu-
tragen  ist.  Die  Einsichtnahme  in  das  für  das  Nachbargrundstück  angelegte
Grundbuchblatt, in dem der Verzicht eingetragen ist, ist für ihn ohne Schwierig-
keiten möglich. Die Darlegung des dafür nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO notwen-
digen  berechtigten  Interesses  erfordert  entgegen  der  Ansicht  der  Antragsteller
keinen  Aufwand,  denn  es  genügt,  dass  ein  verständiges,  durch  die  Sachlage
gerechtfertigtes  Interesse  vorliegt  (siehe  nur  Meikel/Böttcher,  GBO,  10. Aufl.,
§ 12  Rn. 5  mit  umfangreichen  Nachw.).  Dies  ist  bei  Grundstücksnachbarn  in
einer Überbausituation ohne weiteres der Fall.
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IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 1, 84 FamFG. Die Festsetzung des
Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub
Brückner
Kazele
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 04.03.2013 - CB-2185-3 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.07.2013 - 20 W 112/13 -
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