Urteil des BGH vom 24.06.2009

BGH (stgb, tresor, anklageschrift, stpo, inhalt, beurteilung, begründung, bank, tag, schuldfähigkeit)

5 StR 206/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 16. Februar 2009 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren
Raubes sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die wegen der Verlesung eines falschen Anklagesatzes (aus der
Anklageschrift vom 5. November 2008 statt der Anklageschrift vom 25. No-
vember 2008) erhobene Verfahrensrüge ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2
Satz 2 StPO). Denn die Revision hat den Anklagesatz aus der Anklageschrift
vom 5. November 2008 weder beigefügt noch seinem wesentlichen Inhalt
nach mitgeteilt. Dessen Kenntnis war aber für die Prüfung unerlässlich, ob
zwischen den beiden Anklageschriften so große Abweichungen bestehen,
dass die Verlesung des falschen Anklagesatzes den Zweck nicht erfüllt hätte,
die Teilnehmer an der Hauptverhandlung mit dem Gegenstand der Verhand-
lung und mit den Grenzen bekannt zu machen, in denen sich diese und die
Urteilsfindung zu bewegen haben (vgl. BGH NJW 1982, 1057).
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2. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung des
Angeklagten wegen Diebstahls. Zwar ist es grundsätzlich denkbar, dass ein
Angestellter Alleingewahrsam am Inhalt eines in den Räumen seines Arbeit-
gebers befindlichen Tresors hat. Dies ist der Fall, wenn ihm eine Stellung
zukommt, die nach Aufgaben und Verantwortung der eines alleinverantwort-
lichen Kassierers vergleichbar ist (BGHR StGB § 246 Abs. 1 Alleingewahr-
sam 1 m.w.N.). Hierfür bestehen nach den Urteilsgründen keine Anhalts-
punkte. Danach wurde dem Angeklagten lediglich „im Verlauf des Monats
April 2008 die Aufgabe übertragen …, am 26. April 2008 – einem Samstag –
nach Geschäftsschluss als letzter Mitarbeiter den Frischemarkt S. zu
verlassen und die Geschäftsräume abzuschließen“ (UA S. 10). Allein die mit
der Anwesenheit im Ladengeschäft verbundene faktische Zugriffsmöglichkeit
auf einen Tresorschlüssel und in der Folge auch auf den Tresor ist indessen
nicht geeignet, den Alleingewahrsam des Angeklagten zu begründen. Dass
der Angeklagte entsprechend dem Vortrag der Revision auch die (im Tresor
befindlichen) „Tageseinnahmen zählen und nach Ladenschluss zurecht le-
gen sollte, dass diese am folgenden Tag zur Bank gebracht werden“, lässt
sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen,
genauso wenig, dass er zumindest berechtigten Zugang zum Tresor hatte.
Ohne Begründung einer qualifizierten Pflichtenstellung im vorgenannten Sinn
war das Landgericht auch nicht gehalten, sich mit den Gewahrsamsverhält-
nissen im Einzelnen auseinanderzusetzen.
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3. Die vom Landgericht vorgenommene Beurteilung der Schuldfähig-
keit des Angeklagten begegnet u. a. deswegen Bedenken, weil das Landge-
richt eine Trinkmengenberechnung unterlassen hat, obwohl sie nach den
Feststellungen möglich gewesen wäre (BGH StV 1993, 519; vgl. BGHR
StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 29; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009
– 5 StR 57/09). Auch wäre wegen der Wechselwirkung des vom Angeklagten
nach den Feststellungen zusätzlich aufgenommenen Kokains mit dem Alko-
hol die Hinzuziehung eines Sachverständigen angezeigt gewesen. Ohne
dass es auf die – methodisch bedenklichen (vgl. BGHSt 7, 359, 360; BGH,
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Beschluss vom 29. Oktober 2008 – 2 StR 386/08; je m.w.N.) – Hilfserwägun-
gen des Landgerichts zur Strafrahmenwahl (UA S. 18) ankäme, kann der
Senat jedoch wegen der – angesichts des Gewichts der durch den Angeklag-
ten begangenen Taten – nahezu unvertretbar milden Strafe sicher aus-
schließen, dass ein neues Tatgericht bei Annahme der Voraussetzungen des
§ 21 StGB zu einer niedrigeren Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafe gelangen
könnte.
Basdorf Brause Schaal
Schneider König