Urteil des BGH vom 29.04.2003

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 426/01
Verkündet am:
30. September 2003
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
FKPG Art. 38 Abs. 1; DDR: ZGB § 330
a) Es wird daran festgehalten, daß die Berechtigung zur Teilnahme am sog.
Transferrubel-Abrechnungsverfahren eine staatliche Zulassung voraussetzt
(Bestätigung von BGHZ 133, 117).
b) Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Gesetzeswortlaut
besondere Bedeutung zu; an eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung
sind im Interesse der Rechtssicherheit strenge Anforderungen zu stellen.
c) Die Verlängerung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen unberechtigter oder
rechtswidriger Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren durch
Art. 38 Abs. 1 FKPG gilt nur für Fälle, in denen - nach dem 30. Juni 1990 -
Transferrubel unmittelbar in DM umgestellt wurden.
BGH, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 426/01 - OLG Brandenburg
LG Cottbus
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 29. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-
richts vom 16. Oktober 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Bank verlangt als Rechtsnachfolgerin der Staatsbank
Berlin von der Beklagten im Zusammenhang mit sog. Transferrubel-
Geschäften aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der D. AG
(im folgenden: D.) Schadensersatz in Höhe von 515.801,50 DM nebst
Zinsen.
Die D. war in der früheren DDR im Rahmen des Außenhandels mit
den Ländern des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) mit
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der Durchführung des Zahlungsverkehrs betraut. Dieser Zahlungsverkehr
wurde über die Internationale Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit
in Moskau abgewickelt und fand in Verrechnungseinheiten statt, die als
transferable Rubel (XTR) bezeichnet wurden.
Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der LPG S. (im folgenden
ebenfalls: Beklagte), die eine Vermehrungszucht für Schweinehybriden
betrieb. Mit Verträgen vom 16. Mai 1990 verkauften sie und fünf weitere
Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Mastschweine und
Mastläufer an ein polnisches Staatsgut. Die Beklagte, die weder über
eine Exportlizenz noch über eine Exportgenehmigung in Form einer so-
genannten Trockensiegelung verfügte, berechnete dem polnischen
Staatsgut darauf zwischen dem 21. Mai und dem 7. Juni 1990 für die
Lieferung von 1.160 Mastschweinen und 400 Mastläufern insgesamt
1.324.152,10 Mark der DDR. Die Rechnungen waren in Transferrubeln
zu begleichen. Zolldokumente oder sonstige Ausfuhrbelege sind nicht
vorhanden.
Bereits am 14. Mai 1990 war auf Veranlassung des polnischen
Staatsguts ein für die nicht an den Verträgen vom 16. Mai 1990 beteiligte
LPG Milchproduktion O. (im folgenden: LPG O.) bestimmter Betrag von
70.900 XTR bei der D. eingegangen, die ihn zu einem Kurs von 1 : 4,67
in 331.103 Mark der DDR umstellte und an die LPG O. überwies. Diese
leitete den erlangten Betrag Ende Mai 1990 an die Beklagte weiter. Am
12. Juni 1990 gingen auf Veranlassung des polnischen Staatsguts weite-
re 150.000 XTR, die für die Beklagte bestimmt waren, bei der D. ein, die
sie zum gleichen Kurs in 700.500 Mark der DDR konvertierte und auf ein
Konto der Beklagten bei der BLN F. überwies.
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Mit Schreiben vom 23. Dezember 1994 forderte die Klägerin die
Beklagte auf, den aus der Gesamtsumme von 1.031.603 Mark der DDR
bei einer Währungsumstellung zum Kurs von 2 : 1 sich ergebenden Be-
trag von 515.801,50 DM an sie zurückzuzahlen.
Die Klägerin macht geltend, daß die Beklagte unberechtigt am
Transferrubel-Abrechnungsverfahren teilgenommen habe. Sie habe nicht
über die dafür erforderliche staatliche Zulassung verfügt und die Vieh-
lieferungen nach Polen im Zusammenwirken mit der LPG O. lediglich
vorgespiegelt. Durch das rechtswidrige Verhalten der Beklagten sei der
D. oder der Staatsbank Berlin ein Schaden in Höhe der umgestellten Be-
träge entstanden.
Die Beklagte behauptet, sie und die anderen beteiligten Landwirt-
schaftlichen Produktionsgenossenschaften hätten die dem Staatsgut be-
rechneten Mastschweine und Mastläufer nach Polen geliefert. Die Aus-
fuhr sei von dem 1. Stellvertreter des Leiters des Fachorgans für Land-,
Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft beim Rat des Bezirks C. und von
dem 1. Stellvertreter des zuständigen Fachorgans des Rats des Kreises
F., von deren Zuständigkeit sie habe ausgehen dürfen, initiiert und ge-
stattet worden. Die Überweisung des Betrages von 331.103 Mark der
DDR durch die LPG O. an sie sei dadurch zu erklären, daß dem polni-
schen Staatsgut aus dem XTR-Vorauskasseverfahren ein Rückerstat-
tungsanspruch gegen die LPG O. zugestanden habe, den es an sie ab-
getreten habe. Sie habe den ihr im Mai und Juni 1990 zugeflossenen
Betrag von insgesamt 1.031.603 Mark der DDR bis auf einen auf die
Lieferungen aus ihren eigenen Viehbeständen entfallenden Anteil von
176.176 Mark der DDR an die anderen an den Verträgen vom 16. Mai
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1990 beteiligten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und
als sogenannte Organisationspauschale an den Direktor des polnischen
Staatsguts weitergeleitet. Die Beklagte stellt ferner einen Schaden der D.
und der Staatsbank Berlin in Abrede und erhebt die Einrede der Verjäh-
rung.
Das Landgericht hat der am 11. Mai 2000 eingereichten Klage
stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageab-
weisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-
fungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie
folgt begründet:
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte aus eigenem Recht oder
aus abgetretenem Recht der D. ein Anspruch nach § 330 des Zivilge-
setzbuchs der DDR (ZGB) zu. Gemäß Art. 232 §§ 1, 10 EGBGB sei das
Recht der DDR anzuwenden. Die Beklagte habe unter Verletzung ihr ob-
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liegender Pflichten rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden der betei-
ligten Banken verursacht.
Dies folge daraus, daß sie die aus dem Transferrubel-Abrech-
nungsverfahren erlangten Beträge für tatsächlich nicht durchgeführte
Liefergeschäfte in Anspruch genommen habe. Zwar sei die Klägerin für
die negative Tatsache darlegungs- und beweispflichtig, daß die Beklagte
die von ihr behaupteten Viehlieferungen nicht vorgenommen habe. Die
Beklagte habe jedoch der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast
nicht entsprochen und die Erfüllung der Verträge vom 16. Mai 1990 nicht
ausreichend dargelegt.
Außerdem habe sie schon deshalb rechtswidrig gehandelt, weil sie
nicht über die erforderliche Zulassung zur Teilnahme am Transferrubel-
Abrechnungsverfahren verfügt habe. Der 1. Stellvertreter des Leiters des
Fachorgans für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft und der
1. Stellvertreter des zuständigen Fachorgans des Rats des Kreises F.
seien für eine solche Zulassung nicht zuständig gewesen. Die Beklagte
habe sich zumindest fahrlässig verhalten, weil sie sich über die gelten-
den Bestimmungen habe informieren müssen.
Auf ein Mitverschulden der D. könne sie sich nicht berufen, da die
Vorschriften über die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Ge-
schädigten in keinem Fall dazu führen könnten, daß dem Schädiger ein
Teil des rechtswidrig erlangten Vorteils verbleibe. Ob das Handeln der
Beklagten einen Schaden der Klägerin oder aber der D. verursacht habe,
könne dahinstehen, da die Klägerin auch aus abgetretenem Recht der D.
vorgehe.
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Die Klageforderung sei nicht verjährt. Für sie gelte die zehnjährige
Verjährungsfrist nach Art. 38 des Gesetzes zur Umsetzung des Födera-
len Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993. Als dieses
Gesetz am 26. Juni 1993 in Kraft getreten sei, sei die zunächst vierjähri-
ge Verjährungsfrist (§ 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB), die durch Art. 231 § 6
Abs. 1 und 2 EGBGB auf drei Jahre (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.), beginnend
mit dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts, verkürzt worden sei,
noch nicht abgelaufen gewesen. Obwohl die Beklagte aus der Verrech-
nung von Transferrubeln nicht DM-Gegenwerte, sondern Beträge in Mark
der DDR erlangt habe, erfasse Art. 38 FKPG die gegen sie gerichteten
Ansprüche. Zwar spreche der Wortlaut nur von DM-Beträgen und ergebe
die Gesetzesbegründung keine letzte Klarheit. In der Überschrift sei aber
allgemein von Ansprüchen wegen unberechtigter oder rechtswidriger Er-
langung von Gegenwerten aus Transferrubelgeschäften die Rede. Auch
hätten nach der Gesetzesbegründung alle Fallgruppen erfaßt werden
sollen, in denen es aufgrund der Teilnahme am Transferrubel-
Verrechnungsverkehr zu materiell ungerechtfertigten Vermögensver-
schiebungen gekommen sein könne. Unter DM-Gegenwerten seien daher
auch DM-Beträge zu verstehen, die aus der Umstellung von zu Unrecht
in Mark der DDR erlangten Beträgen resultierten.
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II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen
Punkten stand.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsge-
richts, daß die Frage, ob die Beklagte sich durch die streitgegenständli-
chen Transferrubel-Geschäfte schadensersatzpflichtig gemacht hat, nach
dem Zivilgesetzbuch der früheren DDR zu beurteilen ist. Da die Aktivitä-
ten, in denen die Klägerin eine zum Schadensersatz verpflichtende un-
erlaubte Handlung sieht, vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik
Deutschland am 3. Oktober 1990 stattgefunden hatten, ist für sie nach
Art. 232 §§ 1 und 10 EGBGB das Recht der DDR maßgebend.
2. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht zu dem Ergebnis ge-
langt, daß die Beklagte unter Verletzung ihr obliegender Pflichten
rechtswidrig im Sinne von § 330 ZGB handelte, indem sie ohne staatliche
Zulassung am Transferrubel-Abrechnungsverfahren teilnahm.
Im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang kann daher dahinste-
hen, ob die Beklagte, wie vom Berufungsgericht angenommen, die von
ihr abgerechneten Viehlieferungen nicht durchgeführt und das - zur Fi-
nanzierung des Warenaustauschs zwischen den Mitgliedsländern des
RGW bestimmte (vgl. BGHZ 131, 149, 154) - Verfahren schon deshalb
unbefugt in Anspruch genommen hat.
a) Ein Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Teilnahme
am Transferrubel-Abrechnungsverfahren setzt unmittelbare Geschäfts-
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beziehungen zwischen der Bank und dem Anspruchsgegner nicht zwin-
gend voraus; es genügt, wenn der Anspruchsgegner bewußt einen Weg
beschritten hat, auf dem er in den Genuß der Vorteile des Abrechnungs-
verfahrens gelangte (BGHZ 133, 117, 123). Diese Voraussetzungen lie-
gen sowohl hinsichtlich des unmittelbar von der D. auf ein Konto der Be-
klagten bei der BLN F. überwiesenen Betrags von 700.500 Mark der
DDR als auch in Bezug auf den von der LPG O. an die Beklagte weiter-
geleiteten Betrag von 331.103 Mark der DDR vor. Wer, wie die Beklagte,
aufgrund eines in Transferrubeln zu erfüllenden Vertrags Leistungen ei-
nes Dritten in Mark der DDR entgegennahm, deren Gegenwert der Dritte
auf Veranlassung des ausländischen Vertragspartners durch Konvertie-
rung von Transferrubeln erlangt hatte, nutzte ebenfalls bewußt die Vor-
teile des Abrechnungsverfahrens.
b) Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 133, 117, 123 f.)
setzte die Berechtigung zur Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungs-
verfahren eine staatliche Zulassung voraus.
aa) An dieser von der Revision angegriffenen Rechtsprechung ist
festzuhalten.
(1) Das Erfordernis einer staatlichen Zulassung ergab sich aus
dem System der Verrechnung gegenseitiger Lieferungen und Leistungen
der Mitgliedsstaaten des RGW auf Transferrubelbasis und dem Abkom-
men der Mitgliedsländer des RGW über die mehrseitige Verrechnung in
transferablen Rubeln und die Gründung der Internationalen Bank für
Wirtschaftliche Zusammenarbeit (GBl. 1981 II, 93) sowie den Allgemei-
nen Bedingungen für die Warenlieferungen zwischen den Organisationen
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der Mitgliedsländer des RGW (ALB/RGW) 1968/1988 (GBl. 1989 II, 41).
Nach Art. I des Abkommens hatte jedes Mitgliedsland der Bank zu ge-
währleisten, daß die Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge in
transferablen Rubeln innerhalb des Kalenderjahres oder eines anderen
von den Mitgliedsländern der Bank abgestimmten Zeitraumes mit allen
anderen Mitgliedsländern der Bank insgesamt ausgeglichen waren. Die-
ses war nur möglich, wenn die einzelnen Außenhandelspartner jeweils
nur mit staatlicher Zulassung am Transferrubel-Abrechnungsverfahren
teilnehmen durften und die Mitgliedsländer der Bank, darunter die DDR,
auf diese Weise den Umfang der auf Transferrubelbasis abgewickelten
Exporte und Importe und damit die Zahlungseingänge und -ausgänge
kontrollieren und beeinflussen konnten (BGHZ aaO, S. 124).
(2) Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Erfordernis einer staatli-
chen Zulassung zur Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren
in den oben genannten Vorschriften nicht ausreichend bestimmt sei. Das
Zulassungserfordernis kommt in deren Wortlaut hinreichend zum Aus-
druck. Nach der Präambel der ALB/RGW 1968/1988 galten diese - und
damit auch das in §§ 58 ff. geregelte Zahlungsverfahren in transferablen
Rubeln - nur für Organisationen der Mitgliedsländer des RGW, die zur
Durchführung von Außenhandelsoperationen berechtigt waren (vgl.
BGHZ aaO, S. 124 f.).
(3) Der Revision ist in diesem Zusammenhang zuzugeben, daß es
eine gesonderte Zulassung zum Transferrubel-Abrechnungsverfahren in
der früheren DDR jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur
Errichtung der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Juli 1990 nicht
gab. Da der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten des RGW nach Art. I
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des Abkommens grundsätzlich in Transferrubeln abzuwickeln war, be-
gründete jedoch die Genehmigung des Warenexports in einen Mitglieds-
staat des RGW zugleich die Berechtigung, den Zahlungsverkehr in
Transferrubeln durchzuführen. Eine derartige, für eine berechtigte Teil-
nahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren jedenfalls hinreichende
Genehmigung war nach § 9 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 28. März 1962
(GBl. 1962 I, 42) in Verbindung mit § 2 der 15. Durchführungsbe-
stimmung zum Zollgesetz vom 20. Oktober 1970 (GBl. 1970 II, 611) für
die Ausfuhr von Handelswaren erforderlich. Die genannten Vorschriften
sind gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 und 11 des Zollgesetzes vom 22. Juni
1990 (GBl. 1990 I, 451) erst am 1. Juli 1990 außer Kraft getreten.
(4) Das Erfordernis einer Zulassung zur Teilnahme am Transferru-
bel-Abrechnungsverfahren ist auch nicht durch § 9 Abs. 2 des Gesetzes
über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unter-
nehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. 1990 I, 141) beseitigt
worden. Danach durften Unternehmen Exportverträge ausdrücklich nur
"im Rahmen der Ein- und Ausfuhrbestimmungen" abschließen.
(5) Die Rechtsprechung des Senats steht schließlich nicht im W i-
derspruch zu den Urteilen des VII. Zivilsenats vom 26. März 1998 (VII ZR
123/96, WM 1998, 1637) und des 5. Strafsenats vom 18. Februar 1998
(5 StR 682/96, wistra 1998, 179), auf die sich die Revision beruft.
Der VII. Zivilsenat hat die Frage geprüft und verneint, ob eine nach
dem 1. Juli 1990 vereinbarte Umwandlung von Importverträgen, die in
transferablen Rubeln abgeschlossen worden waren, in eine konvertierba-
re Währung und der Neuabschluß von Importverträgen nach dem 1. Juli
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1990 in konvertierbarer Währung mit Ländern, mit denen in transferablen
Rubeln verrechnet worden ist, gegen ein gesetzliches Verbot verstieß
(BGH aaO, S. 1639 f.). Das Urteil enthält dagegen keine Aussage zu den
Voraussetzungen, unter denen das Transferrubel-Abrechnungsverfahren
für Exporte in Mitgliedsstaaten des RGW in Anspruch genommen werden
durfte.
Der 5. Strafsenat hat zwar ausgeführt, daß in der früheren DDR
ansässige Firmen bis zum 30. Juni 1990 Exportverträge auf XTR-Basis
abschließen durften (BGH aaO, S. 180). Dies ist aber vor dem Hinter-
grund zu sehen, daß in dem zu entscheidenden Fall nicht die vorgescho-
bene Ost-Berliner Gesellschaft, sondern ein Unternehmen mit Sitz in
Berlin (West) Lieferantin sein sollte, der das Transferrubel-Abrech-
nungsverfahren in keinem Fall offen stand. Mit den Voraussetzungen,
unter denen in der DDR ansässige natürliche und juristische Personen
dieses nutzen durften, hat sich der 5. Strafsenat daher ebenfalls nicht
befaßt.
bb) Die Beklagte verfügte weder über eine Exportlizenz noch über
eine Exportgenehmigung in Form einer Trockensiegelung oder eine son-
stige staatliche Zulassung zum Transferrubel-Abrechnungsverfahren.
Ihre Behauptung, daß der Abschluß der Exportverträge vom
1. Stellvertreter des Leiters des Fachorgans für Land-, Forst- und Nah-
rungsgüterwirtschaft beim Rat des Bezirks C. und durch den
1. Stellvertreter des zuständigen Fachorgans des Rats des Kreises F.
gestattet worden sei, ist unerheblich. Die Zuständigkeit lag zunächst
beim Ministerium für Außenwirtschaft, dessen Geschäftsbereich nach der
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Volkskammerwahl im März 1990 vom Ministerium für Wirtschaft über-
nommen wurde (vgl. Budde/Flüh ZIP 1992, 369, 370; Horn, Das Zivil-
und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet 2. Aufl. § 7 Rdn. 32).
3. Der Einwand der Beklagten, daß die von ihr aufgrund der Ver-
träge vom 16. Mai 1990 vorgenommenen Ausfuhren im Fall einer Antrag-
stellung genehmigt worden wären, ist nach dem Zweck der verletzten
Pflicht unbeachtlich.
Wie bereits ausgeführt wurde, bedurfte es einer staatlichen Zulas-
sung zum Transferrubelverkehr, damit die frühere DDR den Umfang der
auf Transferrubelbasis abgewickelten Exporte und Importe kontrollieren
und beeinflussen und damit die Ausgeglichenheit der Zahlungseingänge
und Zahlungsausgänge in transferablen Rubeln gewährleisten konnte.
Wer einen genehmigungsfähigen, aber nicht genehmigten Export durch-
führte, entzog sich dieser Steuerung und nahm der früheren DDR in die-
sem Umfang die Möglichkeit, einen nicht mehr ausgleichbaren Handels-
überschuß gegenüber den übrigen Mitgliedsstaaten des RGW zu vermei-
den.
4. Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das
Transferrubel-Abrechnungsverfahren zumindest fahrlässig (§ 333 ZGB)
ohne staatliche Zulassung in Anspruch genommen, ist nicht zu bean-
standen. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf abgestellt, daß sich
die Beklagte - und zwar bei einer für den Außenwirtschaftsverkehr zu-
ständigen Einrichtung - darüber hätte informieren müssen, welche Ge-
nehmigungen und Zulassungen für die von ihr beabsichtigte Ausfuhr von
Mastschweinen und Mastläufern notwendig waren. Dies gilt insbesonde-
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re deshalb, weil die Beklagte ausweislich der Verträge vom 16. Mai 1990
selbst davon ausging, daß sie für "den grenzüberschreitenden Handel
erforderliche Dokumente" beizubringen hatte.
5. Die Beklagte hat durch ihr rechtwidriges Handeln jedenfalls ei-
nen Schaden der D. oder der Staatsbank Berlin in Höhe von 350.250 DM
verursacht. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte einen
weiteren Schaden in Höhe von 165.551,50 DM verursacht habe, wird da-
gegen von den bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen.
a) Der D. ist dadurch, daß sie den ihr im XTR-Verfahren zugeflos-
senen Betrag von 150.000 XTR, auf den die Beklagte keinen Anspruch
hatte, nach erfolgter Umstellung auf ein Konto der Beklagten bei der BLN
F. überwies, ein Schaden in Höhe von 700.500 Mark der DDR oder
350.250 DM entstanden. Sofern die Staatsbank Berlin, der gemäß § 2
Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Staatsbank Berlin vom 29. Juni 1990
(GBl. 1990 I, 504) die bankmäßige Abwicklung des Transferrubelver-
kehrs der früheren DDR oblag, die D. refinanzierte, verlagerte sich der
Schaden auf die Staatsbank Berlin. In diesem Fall wäre entweder die D.
zur Drittschadensliquidation befugt oder es bestünde ein Schadenser-
satzanspruch der Staatsbank Berlin als mittelbarer Geschädigter gemäß
§ 332 Satz 2 ZGB (vgl. BGHZ 133, 117, 126). Da die Klägerin als
Rechtsnachfolgerin der Staatsbank Berlin aus eigenem Recht und aus
abgetretenem Recht der D. vorgeht, hat das Berufungsgericht mit Recht
offen gelassen, wer zunächst Inhaber des Schadensersatzanspruchs
war.
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b) Soweit die Klägerin wegen des weiteren Betrags von
331.103 Mark der DDR, den die D. an die LPG O. überwiesen und den
diese an die Beklagte weitergeleitet hat, Ersatz verlangt, ist die Verursa-
chung eines Schadens der D. oder der Staatsbank Berlin durch die Be-
klagte nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen
zu verneinen.
Der Schaden ist bereits mit der Überweisung an die LPG O. ent-
standen, die unstreitig unbefugt am Transferrubel-Abrechnungsverfahren
teilnahm und daher keinen Anspruch auf den ihr überwiesenen Betrag
hatte. Eine Haftung der Beklagten hierfür wäre allerdings wegen gemein-
schaftlicher Schadensverursachung im Sinne von § 342 Abs. 1 Satz 1
ZGB zu bejahen, wenn sie im Zusammenwirken mit der LPG O. Viehlie-
ferungen vorgespiegelt hätte, um in das Transferrubel-Abrechnungsver-
fahren einzudringen. Das Berufungsgericht hat jedoch zu dem von der
Klägerin behaupteten gemeinschaftlichen Vorgehen keine Feststellungen
getroffen. Im übrigen hätte das rechtswidrige Verhalten der Beklagten
einen Schaden der D. oder der Staatsbank Berlin in Höhe von
331.103 Mark der DDR oder 165.551,50 DM nur verursacht, sofern deren
gegen die LPG O. gerichteter Erstattungsanspruch infolge der Weiterlei-
tung der überwiesenen Summe an die Beklagte nicht mehr durchsetzbar
gewesen wäre. Einen entsprechenden Sachverhalt hat die Klägerin nicht
vorgetragen.
6. Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch im Er-
gebnis zutreffend nicht wegen eines Mitverschuldens der D. gemäß
§ 341 ZGB gemindert.
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Die nach dieser Vorschrift - ebenso wie bei § 254 BGB - vorzu-
nehmende Abwägung der Verantwortlichkeiten ist grundsätzlich Aufgabe
des Tatrichters. Dem Revisionsgericht ist aber eine Nachprüfung dahin-
gehend möglich, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen
zugrunde liegen, der Tatrichter alle Umstände vollständig und richtig be-
rücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze versto-
ßen hat (BGHZ 98, 148, 158; 133, 117, 127 f.).
a) Einer solchen Nachprüfung hält die Begründung, mit der das
Berufungsgericht die Berücksichtigung eines Mitverschuldens der D. ver-
neint hat, allerdings nicht stand. Es hat darauf abgestellt, daß die Minde-
rung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Mitverschuldens des
Geschädigten in keinem Fall dazu führen darf, daß dem Schädiger ein
Teil des rechtswidrig erlangten Vorteils verbleibt (vgl. hierzu BGHZ 131,
149, 156 m.w.Nachw.). Für das Revisionsverfahren ist jedoch, da das
Berufungsgericht keine gegenteiligen Feststellungen getroffen hat, von
dem Vortrag der Beklagten auszugehen, daß ihr von dem im Mai und Ju-
ni 1990 zugeflossenen Betrag von insgesamt 1.031.603 Mark der DDR
selbst nur 176.176 Mark der DDR verblieben seien, nachdem sie die auf
die Lieferungen der anderen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossen-
schaften entfallenden Anteile und die an den Direktor des polnischen
Staatsguts zu entrichtende Organisationspauschale ausgezahlt habe.
Danach würde selbst eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs wegen
eines erheblichen Mitverschuldens der D. nicht dazu führen, daß der Be-
klagten ein Teil des rechtswidrig erlangten Vorteils verbliebe.
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b) Ein fahrlässiges Verhalten, das bei einer Abwägung der Verant-
wortlichkeiten nach § 341 ZGB zu berücksichtigen wäre, ist der D. indes-
sen nicht vorzuwerfen.
Die ALB/RGW 1968/1988 sahen nur für das Sofortbezahlungsver-
fahren in § 59 Nr. 2 vor, daß die Bank des Verkäuferlandes vor der Be-
zahlung des Verkäufers bestimmte von diesem vorzulegende Dokumente
zu überprüfen hatte. Wählten die Vertragspartner dagegen, wie das pol-
nische Staatsgut und die in der DDR ansässigen Landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften, das sogenannte Vorauskasseverfahren,
also eine direkte Überweisung, so traf sie eine entsprechende Prüfungs-
pflicht nicht (vgl. KG Berlin KG-Report 1998, 324, 326). Besondere Um-
stände, die für die D. eine unberechtigte Teilnahme der Beklagten am
Transferrubel-Abrechnungsverfahren nahe legten, und die ihr, die den
Transferrubelverkehr als Massengeschäft abwickelte, daher ausnahms-
weise Anlaß zu einer Überprüfung hätten geben können, sind weder von
den Parteien vorgetragen worden noch ersichtlich.
7. Der Schadensersatzanspruch aus § 330 ZGB ist entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1
EGBGB, § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjährt. Die Verjährung ist spätestens
im Dezember 1997 eingetreten.
a) In der früheren DDR betrug die regelmäßige Verjährungsfrist für
einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nach § 474
Abs. 1 Nr. 3 ZGB vier Jahre und begann nach § 475 Nr. 2 Satz 1 ZGB
mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte vom Entstehen des Anspruchs
und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangte. Mit Wirkung vom
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3. Oktober 1990 wurde diese Regelung durch Art. 231 § 6 EGBGB modi-
fiziert. Danach trat die hinsichtlich ihres Beginns ebenfalls kenntnisab-
hängige dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. grund-
sätzlich an die Stelle der bisherigen Vierjahresfrist (Art. 231 § 6 Abs. 1
Satz 1 EGBGB), wobei jedoch die Dreijahresfrist frühestens am
3. Oktober 1990 beginnen konnte (Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB)
und dann nicht maßgeblich war, wenn die Vierjahresfrist vorher endete
(Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB).
b) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nach den Feststellungen
des
Berufungsgerichts
die
Beklagte in
einem
Schreiben
vom
23. Dezember 1994 zur Rückzahlung der rechtswidrig erlangten Gelder
aus der Transferrubel-Umstellung aufgefordert. Damit steht fest, daß die
Klägerin spätestens im Dezember 1994 Kenntnis vom Schaden und
- soweit eine Schadensersatzpflicht entstanden ist - auch von der Person
des Ersatzpflichtigen hatte. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852
Abs. 1 BGB a.F. lief daher spätestens im Dezember 1997 ab. Da die
Klägerin erst im Mai 2000 Klage erhoben hat, konnte eine Unterbrechung
der Verjährung nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. dadurch nicht mehr eintre-
ten.
c) Aus Art. 38 Abs. 1 FKPG ergibt sich nichts anderes. Diese Vor-
schrift kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im vorliegenden
Fall keine Anwendung finden.
aa) Nach Art. 38 Abs. 1 FKPG verjähren Ansprüche wegen unbe-
rechtigter oder rechtswidriger Erlangung von DM-Gegenwerten aus der
Verrechnung von Transferrubeln unabhängig von ihrem Rechtsgrund in
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zehn Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die für die Geltendmachung
der DM-Forderungen zuständige Stelle von den den Anspruch begrün-
denden Tatsachen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt
hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis mit Ablauf des 31. Dezember
2020. Aus der Verrechnung von Transferrubeln hat die Beklagte im Mai
und Juni 1990 keine DM, sondern Gegenwerte in Mark der DDR erlangt.
Diese fallen nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift
nicht unter Art. 38 Abs. 1 FKPG.
bb) Daran würde sich nichts ändern, wenn die Mark-Beträge, die
die Beklagte aus der Transferrubel-Verrechnung erlangt hatte, später im
Zuge der Währungsumstellung zum 1. Juli 1990 vollständig oder teilwei-
se in DM umgestellt wurden. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-
richts kann Art. 38 Abs. 1 FKPG nicht dahin ausgelegt werden, daß unter
DM-Gegenwerten auch DM-Beträge verstanden werden müssen, die aus
der Umstellung von zu Unrecht erlangten Beträgen in Mark der DDR re-
sultieren.
Dieser Auslegung steht schon der klare Wortlaut der Vorschrift
entgegen, der von der Erlangung von DM-Gegenwerten "aus der Ver-
rechnung von Transferrubeln" spricht und damit auf das unmittelbare Er-
gebnis des Verrechnungsvorgangs abstellt. Demgegenüber ist es entge-
gen der Ansicht des Berufungsgerichts unerheblich, daß die Überschrift
des Art. 38 FKPG weiter gefaßt ist. Die konkreten Einzelheiten einer ge-
setzlichen Regelung können regelmäßig nur dem Inhalt der maßgeben-
den Vorschrift, nicht aber deren naturgemäß - schon wegen des Zwangs
zur Kürze - häufig mehr oder weniger ungenauer Überschrift entnommen
werden.
- 20 -
Außerdem ist die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Aus-
legung auch sinnwidrig, weil nach ihr die Frage der Verjährung von der
weiteren Verwendung der erlangten Mark-Beträge abhinge, ohne daß
dafür ein Sachgrund ersichtlich ist. Warum derjenige, der seine aus der
Transferrubel-Verrechnung erlangten Mark der DDR später nicht in DM
getauscht hat - etwa weil er sie in ausländische Währung gewechselt
oder noch vor dem 1. Juli 1990 für den Erwerb von Immobilien oder son-
stigen Vermögensgegenständen verwandt hat -, bei der Frage der Ver-
jährung besser stehen soll als jemand, der solche Mark-Beträge in DM
umstellen ließ, ist nicht erkennbar. Schließlich widerspräche ein solches
Abstellen auf die spätere Verwendung aus einer unrechtmäßigen Trans-
ferrubel-Verrechnung erlangter Mark-Beträge - die für verschiedene Teile
eines solchen Betrages unterschiedlich gewesen sein kann - auch dem
Zweck des Verjährungsrechts. Rechtssicherheit und Rechtsfrieden ver-
mag es nur herbeizuführen, wenn es an klare und für den gesamten An-
spruch einheitlich feststellbare Voraussetzungen anknüpft.
cc) Eine vom W ortlaut des Art. 38 Abs. 1 FKPG nicht gedeckte
Verlängerung der Verjährungsfrist läßt sich auch nicht mit einer entspre-
chenden Anwendung der Vorschrift auf Ansprüche wegen der unberech-
tigten oder rechtswidrigen Erlangung von Mark der DDR aus der Ver-
rechnung von Transferrubeln rechtfertigen. Es fehlt an einer ausfüllungs-
bedürftigen planwidrigen Gesetzeslücke.
(1) Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem
Wortlaut des Gesetzes besondere Bedeutung zu. Dem Verjährungsrecht
liegt der Gedanke zugrunde, daß gewisse tatsächliche Zustände, die
- 21 -
längere Zeit hindurch unangefochten bestanden haben, im Interesse des
Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht mehr in Frage gestellt
werden sollen. Da der Rechtsverkehr klare Verhältnisse erfordert und die
Vorschriften über die Verjährung dementsprechend eine formale Rege-
lung enthalten, ist es grundsätzlich geboten, sich bei der Anwendung
solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten (BGHZ 53, 43, 47;
59, 323, 326; 123, 337, 343; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1992 - X ZR
123/90, WM 1993, 620, 622). Das schließt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs die analoge Anwendung von Vorschriften des Ver-
jährungsrechts zwar nicht von vorneherein aus (vgl. BGHZ 93, 278,
280 ff.; 95, 238, 242 ff.; 98, 59, 63 f.). Im Bereich des Verjährungsrechts
sind aber mit Rücksicht auf dessen formalen Charakter an die Rechtfer-
tigung einer über den Wortlaut der Vorschriften hinausgehenden Anwen-
dung besonders strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt im Hinblick
auf die dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dienende Funktion
des Verjährungsrechts insbesondere dann, wenn sich die Frage stellt, ob
eine Sondervorschrift über die Verjährung bestimmter Ansprüche auf
Fallgestaltungen entsprechend angewandt werden kann, die in ihr nicht
ausdrücklich genannt sind.
(2) Eine entsprechende Anwendung des Art. 38 Abs. 1 FKPG auf
Fälle, in denen aus einer Verrechnung von Transferrubeln Gegenwerte in
Mark der DDR erlangt wurden, kommt danach nicht in Betracht.
Die Vorschrift bewirkt dadurch, daß sie auf DM-Gegenwerte ab-
stellt, eine zeitliche Eingrenzung ihres Anwendungsbereichs auf Fälle, in
denen Transferrubel-Verrechnungen nach dem Inkrafttreten der deut-
schen Währungsunion am 1. Juli 1990 stattfanden und damit zu
- 22 -
DM-Gutschriften führten. Daß eine solche Eingrenzung nicht dem W illen
des Gesetzgebers entsprach, läßt sich nicht feststellen, insbesondere
der in der Beschlußempfehlung des Haushaltsausschusses des Deut-
schen Bundestages vom 12. Mai 1993 (BT-Drucks. 12/4801, S. 184, 185)
enthaltenen Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Soweit dort davon
gesprochen wurde, es sollten "alle Fallgruppen" unberechtigter Vermö-
gensverschiebungen
aufgrund
der
Teilnahme
am
Transferrubel-
Verrechnungsverkehr erfaßt werden, ging es ersichtlich nur um die sach-
liche, nicht aber um die zeitliche Reichweite der angestrebten gesetzli-
chen Regelung. Der Umstand, daß dabei auf "Rückforderungen bereits
ausgezahlter DM-Gegenwerte" abgestellt wurde und daß an anderer
Stelle der Gesetzesbegründung Mißbräuche "im 2. Halbjahr 1990" als
Grund für die gesetzliche Regelung genannt wurden, deutet darauf hin,
daß der Gesetzgeber mit Art. 38 Abs. 1 FKPG lediglich Transferrubel-
Verrechnungen erfassen wollte, die nach dem 30. Juni 1990 stattgefun-
den und zur Umstellung von Transferrubeln in DM geführt haben.
Eine solche Eingrenzung erscheint auch sinnvoll, weil sie die Ver-
längerung der Verjährungsfrist auf Transferrubel-Mißbräuche beschränkt,
die in die durch eine verstärkte Hinwendung zur freien Marktwirtschaft
gekennzeichnete Zeit ab dem 1. Juli 1990 fielen, und Vorgänge aus dem
alten Wirtschaftssystem der DDR, die innerhalb der allgemein geltenden
Verjährungsfristen nicht aufgearbeitet werden können, auf sich beruhen
läßt. Ohne diese Eingrenzung würde Art. 38 Abs. 1 FKPG dazu führen,
daß selbst Ansprüche aus der Zeit vor dem politischen Umbruch in der
DDR im Herbst 1989 der verlängerten Verjährungsfrist unterfielen. Für
solche Ansprüche war die allgemein geltende Verjährungsfrist von vier
bzw. drei Jahren gemäß § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB, § 852 Abs. 1 BGB a.F.,
- 23 -
die erst mit der Kenntnis des Berechtigten von der Entstehung des
Schadens bzw. des Anspruchs und von der Person des Verpflichteten
begann, bei Inkrafttreten des Art. 38 Abs. 1 FKPG im Juni 1993 in vielen
Fällen noch nicht abgelaufen.
III.
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand stellt sich das Be-
rufungsurteil auch insoweit nicht aus einem anderen Grund als richtig dar
(§ 563 ZPO a.F.), als ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen
die Beklagte aus § 330 ZGB in Höhe von 350.250 DM besteht.
Der Eintritt der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. steht der
Anspruchsdurchsetzung zwar nicht entgegen, soweit der Ersatzpflichtige
durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt
hat; insoweit bleibt der Ersatzpflichtige gemäß § 852 Abs. 3 BGB a.F. zur
Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer unge-
rechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
Die Beklagte kann sich aber nach ihrem Vortrag, der mangels an-
derweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren
zugrunde zu legen ist, hinsichtlich des zunächst erlangten Betrags von
700.500 Mark der DDR in vollem Umfang oder jedenfalls ganz überwie-
gend auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB), so-
fern sie nicht, was ebenfalls nicht aufgeklärt ist, nach den allgemeinen
Vorschriften haftet (§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB).
- 24 -
1. § 852 BGB a.F. findet einschließlich seines Abs. 3 gemäß
Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auf den am 3. Oktober 1990 beste-
henden und noch nicht verjährten Schadensersatzanspruch der Klägerin
aus § 330 ZGB Anwendung. Die Vorschrift hat den Charakter einer
Rechtsverteidigung gegenüber der Einrede der Verjährung (BGHZ 71,
86, 99). Der verjährte Deliktsanspruch bleibt als solcher bestehen. Er
wird nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nur in seinem Umfang
auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten
Erlangte beschränkt. Bei der Bezugnahme auf die Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung handelt es sich dem-
nach um eine Rechtsfolgen- und nicht um eine Rechtsgrundverweisung
(BGHZ 130, 288, 297), so daß es nicht darauf ankommt, ob die Voraus-
setzungen der §§ 812 ff. BGB - oder vorliegend des § 356 ZGB - erfüllt
sind. Derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung einen anderen ge-
schädigt und dadurch sein eigenes Vermögen vermehrt hat, soll in kei-
nem Fall bereits nach Ablauf der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist im
Genuß des unrechtmäßig erlangten Vorteils bleiben. Insoweit gilt die mit
Begehung der unerlaubten Handlung beginnende dreißigjährige Verjäh-
rungsfrist des § 852 Abs. 1 letzter Halbs. BGB a.F. (BGHZ 98, 77, 82 f.).
2. Nach § 852 Abs. 3 BGB a.F. ist, entsprechend der Regelung in
§§ 812 ff. BGB, grundsätzlich das Erlangte oder dessen Wert herauszu-
geben. Die Beklagte hat dadurch, daß sie unberechtigt am Transferrubel-
Abrechnungsverfahren teilnahm und die D. den Betrag von 150.000 XTR
nach Umstellung in 700.500 Mark der DDR an sie überwies, eine Konto-
gutschrift in dieser Höhe bei der BLN F. erlangt.
- 25 -
a) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des W erts
ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert
ist (§ 852 Abs. 3 BGB a.F., § 818 Abs. 3 BGB).
Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, daß sie den ihr insgesamt für
die im Mai und Juni 1990 ausgeführten Viehlieferungen zugeflossenen
Betrag bis auf einen auf ihre eigenen Lieferungen entfallenden Anteil von
176.176 Mark der DDR an die anderen an den Verträgen vom 16. Mai
1990 beteiligten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und
als sogenannte Organisationspauschale an den Direktor des polnischen
Staatsguts weitergeleitet habe.
aa) Durch die teilweise Abführung des Erlöses ist die Beklagte ent-
reichert worden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHZ 47, 128, 130; BGH,
Urteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 317/90, WM 1992, 745, 747 f.), so-
weit sie hierdurch gegenüber den Landwirtschaftlichen Produktionsge-
nossenschaften und dem Direktor des polnischen Staatsguts Verbind-
lichkeiten getilgt hat, die ihr infolge des die Bereicherung begründenden
Vorgangs, also der Ausfuhr von Mastschweinen und Mastläufern unter
Inanspruchnahme des Transferrubel-Abrechnungsverfahrens, entstanden
sind.
Soweit solche Verbindlichkeiten dagegen nicht bestanden und die
Beklagte zur Rückforderung der weitergeleiteten Beträge berechtigt ist,
ist die Bereicherung grundsätzlich nicht weggefallen, da die Beklagte ei-
nen ihren Nachteil ausgleichenden Wert erlangt hat (vgl. BGHZ 72, 9, 13;
BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, W M 1993, 251, 258).
Dies kommt insbesondere deshalb in Betracht, weil die Beklagte ohne
- 26 -
die erforderliche staatliche Zulassung am Transferrubel-Verkehr teil-
nahm, den erlangten Betrag im W ege des Schadensersatzes sofort wie-
der an die D. oder die Klägerin herauszugeben hatte und daher mögli-
cherweise nicht zu dessen teilweiser Weiterleitung an die anderen Land-
wirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und den Direktor des pol-
nischen Staatsguts verpflichtet war. Sollten Rückforderungsansprüche
der Beklagten bestehen, aber nicht oder nicht mehr durchsetzbar und
daher wertlos sein, verbliebe es allerdings bei einer Entreicherung der
Beklagten (vgl. BGH aaO). Ist die Durchsetzbarkeit bestehender Rück-
forderungsansprüche zweifelhaft, so kann die Klägerin von der Beklagten
allein deren Abtretung verlangen (vgl. BGHZ 72, 9, 13).
Feststellungen zur Abführung des Erlöses an die anderen Land-
wirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und den Direktor des pol-
nischen Staatsguts sowie zu etwaigen Rückforderungsansprüchen der
Beklagten hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folge-
richtig, bisher nicht getroffen.
bb) Soweit die Beklagte Mastschweine und Mastläufer aus eigenen
Viehbeständen an das polnische Staatsgut geliefert und hierfür einen
Teil des ihr überwiesenen Betrages behalten hat, ist sie um den Wert der
gelieferten Tiere entreichert.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Rah-
men von § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich alle Vermögensnachteile zu
berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit dem die
Grundlage der Bereicherung bildenden Tatbestand in einem adäquat-
ursächlichen Zusammenhang stehen (BGHZ 1, 75, 81; 14, 7, 9; BGH,
- 27 -
Urteile vom 1. Oktober 1970 - VII ZR 224/68, W M 1970, 1421, 1422 und
vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 45/80, ZIP 1981, 61, 64; jeweils
m.w.Nachw.). Ein Teil des Schrifttums hält den Ursachenbegriff dagegen
für zu weitgehend und sieht nur solche Aufwendungen und Vermögens-
nachteile als bereicherungsmindernd an, die der gutgläubige Bereicherte
im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des vermeintlichen Vermö-
genszuwachses gemacht hat (Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuld-
rechts Bd. II/2 13. Aufl. § 73 I 1 b; Esser/Weyers, Schuldrecht Bd. II
7. Aufl. § 51 II 2 b; MünchKomm/Lieb, BGB 3. Aufl. § 818 Rdn. 59; Er-
man/W estermann, BGB 10. Aufl. § 818 Rdn. 32). Einer Auseinanderset-
zung mit dieser Meinung bedarf es hier indessen nicht. Der der Beklag-
ten durch die Viehlieferungen aus eigenen Beständen entstandene
Nachteil beruht nicht nur auf dem die Bereicherung bildenden Tatbe-
stand, also der Ausfuhr von Mastschweinen und Mastläufern unter Inan-
spruchnahme des Transferrubel-Abrechnungsverfahrens, sondern er ist
ihr nach ihrem Vortrag auch deshalb entstanden, weil sie darauf vertraut
hat, die ihr über das Verfahren zufließende Gegenleistung des polni-
schen Staatsguts behalten zu dürfen.
Die Lieferung und den Wert der aus den Beständen der Beklagten
stammenden Tiere wird das Berufungsgericht, soweit erforderlich, noch
aufzuklären haben. In diesem Punkt ist eine weitere Klärung des Sach-
verhalts trotz der in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellung,
daß die abgerechneten Viehlieferungen nicht durchgeführt worden seien,
geboten, da jene - wie noch darzustellen sein wird - vom Berufungsge-
richt rechts- und verfahrensfehlerhaft getroffen worden ist.
- 28 -
b) Die Beklagte haftet allerdings nach den allgemeinen Vorschrif-
ten und kann sich daher grundsätzlich nicht auf den Wegfall der Berei-
cherung berufen (vgl. hierzu BGHZ 55, 128, 132; 118, 383, 390), sofern
die Voraussetzungen der § 852 Abs. 3 BGB a.F., §§ 819, 818 Abs. 4
BGB vorliegen.
aa) Gemäß § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB tritt eine verschärfte
Haftung des Bereicherungsschuldners ab dem Zeitpunkt ein, in dem er
den Mangel des rechtlichen Grundes erfährt. Er muß nicht nur Kenntnis
der hierfür maßgeblichen Tatsachen, sondern auch der sich aus ihnen
ergebenden Rechtsfolge haben (BGHZ 118, 383, 392; 133, 246, 249 f.).
Dem steht es gleich, wenn der Bereicherungsschuldner sich der wahren
Rechtslage bewußt verschließt (BGHZ 133, 246, 250 f.). Dementspre-
chend haftet auch der Schädiger, dessen Ersatzpflicht sich gemäß § 852
Abs. 3 BGB a.F. mit Vollendung der Verjährung auf das Erlangte be-
schränkt hat, von dem Zeitpunkt an verschärft, in dem er um die die un-
erlaubte Handlung begründenden Tatsachen und seine Verpflichtung
zum Schadensersatz gewußt oder sich diesem Wissen bewußt ver-
schlossen hatte.
bb) Diese Voraussetzungen sind allerdings nach den bisher vom
Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht gegeben.
(1) Sie lägen vor, wenn die Beklagte, wie die Klägerin vorträgt, die
Viehlieferungen nach Polen im Zusammenwirken mit der LPG O. vorge-
spiegelt hätte, um in das Transferrubel-Abrechnungsverfahren einzudrin-
gen. Es unterliegt keinem Zweifel, daß sich die für die Beklagte handeln-
- 29 -
den Personen in diesem Fall ihrer Schadensersatzpflicht bewußt gewe-
sen wären.
(2) Das Berufungsgericht hat in anderem rechtlichen Zusammen-
hang jedoch lediglich festgestellt, daß die Beklagte die Viehlieferungen
nicht durchgeführt habe. Dies bleibt hinter dem Vortrag der Klägerin zu-
rück und verhält sich insbesondere nicht zu dem ausdrücklich von ihr
behaupteten betrügerischen Vorgehen der Beklagten. Ob die Feststel-
lung des Berufungsgerichts gleichwohl den Schluß auf eine Bösgläubig-
keit der Beklagten im Sinne von §§ 852 Abs. 3 BGB a.F., 819 Abs. 1
BGB zuließe, kann schon deshalb dahinstehen, weil sie rechts- und ver-
fahrensfehlerhaft ist.
(a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte
eine sekundäre Darlegungslast treffe, da die Nichtausführung der Vieh-
lieferungen eine von der Klägerin darzulegende und zu beweisende ne-
gative Tatsache darstelle und von der Beklagten daher im Rahmen des
Zumutbaren ein substantiiertes Bestreiten verlangt werden könne. Ob
dieser Ausgangspunkt zutrifft (vgl. zur sekundären Darlegungslast:
BGHZ 140, 156, 158 f.; 145, 35, 41; 145, 170, 184; BGH, Urteil vom
24. November 1998 - VI ZR 388/97, ZIP 1999, 105, 106), kann gleichfalls
offenbleiben.
(b) Die Revision wendet sich jedenfalls zu Recht gegen die Auffas-
sung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte einer ihr obliegenden se-
kundären Darlegungslast nicht entsprochen habe. Sie hat die Erfüllung
der Verträge vom 16. Mai 1990 substantiiert dargelegt, insbesondere im
einzelnen aufgeführt, an welchen Tagen zwischen dem 21. Mai und
- 30 -
7. Juni 1990 welche Zahl an Mastschweinen oder Mastläufern zu wel-
chen Preisen an das polnische Staatsgut ausgeliefert worden sei und
aus welcher der an den Verträgen vom 16. Mai 1990 beteiligten Land-
wirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften die Tiere jeweils ge-
stammt hätten. Die Lieferdaten, -mengen und -preise ergeben sich auch
aus den vorgelegten Rechnungen. Die Beklagte hat dazu vorgetragen,
daß die Tiere durch Mitarbeiter der damaligen Betriebe verladen worden
und über den Grenzübergang G. zum polnischen Staatsgut und dann
zum Schlachtbetrieb verbracht worden seien. Sie hat ferner einen der an
den Transporten beteiligten Fahrer als Zeugen benannt und Veterinär-
zeugnisse des Rates des Kreises F. für 1.100 Mastschweine und 400
Mastläufer vorgelegt.
Das Berufungsgericht hat auch nicht aufgezeigt, in welcher Hin-
sicht oder hinsichtlich welcher Umstände die Beklagte gehalten gewesen
wäre, ihren Vortrag weiter zu substantiieren. Es hat vielmehr zum einen
darauf verwiesen, daß das polnische Staatsgut die Zahlung von
150.000 XTR mit dem unzutreffenden Verwendungszweck "Vertrag vom
17.05.90" versehen habe. Ferner entsprächen in Bezug auf die Mastläu-
fer die vereinbarten (13,80 Mark der DDR/kg) und die abgerechneten
(10,50 Mark der DDR/kg) Preise einander nicht. Das gleiche gelte für die
vereinbarten (700 Mastläufer) und die gelieferten (400 Mastläufer) Men-
gen. Schließlich ließen sich die Zahlungen des polnischen Staatsguts
dem insgesamt berechneten Kaufpreis von 1.324.152,10 Mark der DDR
nicht zuordnen. Neben den streitgegenständlichen Zahlungen seien un-
streitig auf Veranlassung des polnischen Staatsguts am 15. August 1990
170.000 XTR und am 4. September 1990 99.657 XTR bei der D. einge-
- 31 -
gangen und nach Umstellung an die Beklagte überwiesen worden. Hier-
aus errechne sich eine erhebliche Überzahlung.
Das Berufungsgericht hat damit Widersprüche und Indizien ange-
führt, die vor dem Hintergrund fehlender Zolldokumente und sonstiger
Ausfuhrbelege möglicherweise geeignet sein könnten, die Darstellung
der Beklagten zu widerlegen. Dieser Schluß ist aber verfahrensrechtlich
nur zulässig, sofern die von der Beklagten angetretenen Beweise erho-
ben und in die Würdigung einbezogen werden. Das Berufungsgericht
wird dabei, wie die Revision zu Recht geltend macht, zu berücksichtigen
haben, daß einer der Verträge vom 16. Mai 1990 mit einem abgezeich-
neten handschriftlichen Zusatz "10,50 M/kg" versehen ist und daß die
weiteren Zahlungen des polnischen Staatsguts von 170.000 XTR und
99.657 XTR, die von der Klägerin weder zurückgefordert noch beanstan-
det werden, durch Exporte aufgrund des sogenannten Zusatzprotokolls
vom 24. Juli 1990, also eines Vertrags über weitere Viehlieferungen, zu
erklären sein können. Außerdem wird es den zwischen den Parteien un-
streitigen Umstand zu erwägen haben, daß die Beklagte und die anderen
Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im Frühjahr 1990 auf
die Ausfuhr ihrer Tiere angewiesen waren, nachdem die Aufzuchtbetrie-
be und Schlachthöfe in der früheren DDR Mastschweine und Mastläufer
aus heimischer Produktion nicht mehr abnahmen und daher ausreichen-
de Kapazitäten für die Haltung der Tiere nicht mehr vorhanden waren.
- 32 -
IV.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO
a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO
a.F. Gebrauch gemacht.
Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen dazu
zu treffen haben, ob die Beklagte den weiteren Schaden der D. bzw. der
Staatsbank Berlin in Höhe von 331.103 Mark der DDR oder
165.501,50 DM gemeinschaftlich (§ 342 Abs. 1 Satz 1 ZGB) mit der LPG
O. verursacht hat, ob sie hinsichtlich des Betrags von 700.500 Mark der
DDR oder 350.250 DM gemäß § 852 Abs. 3 BGB a.F., § 819 Abs. 1,
§ 818 Abs. 4 BGB nach den allgemeinen Vorschriften haftet und, falls
dies nicht der Fall ist, ob und in welchem Umfang sie nach § 852 Abs. 3
BGB a.F., § 818 Abs. 3 BGB entreichert ist.
Für das weitere Verfahren wird noch auf folgendes hingewiesen:
Sollte die Beklagte die abgerechneten Viehlieferungen im Zusammenwir-
ken mit der LPG O. lediglich vorgespiegelt haben, um in das Transferru-
bel-Abrechnungsverfahren einzudringen, so wäre der von der LPG O. an
sie weitergeleitete Betrag von 331.103 Mark der DDR als von ihr im Sin-
ne von § 852 Abs. 3 BGB a.F. erlangt anzusehen. Der an einer uner-
laubten Handlung Beteiligte haftet auch bei mittelbarem Erwerb
(BGHZ 71, 86, 100; BGH, Urteil vom 10. Juni 1965 - VII ZR 198/63,
NJW 1965, 1914, 1915).
- 33 -
Das Berufungsgericht wird schließlich, sofern der Klägerin der für
die Zeit seit dem 15. Mai bzw. 14. Juni 1990 geltend gemachte Zinsan-
spruch zusteht, die von ihm übersehene, nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1
EGBGB anwendbare Vorschrift des § 197 BGB a.F. zu beachten haben,
nach der Ansprüche auf Rückstände von Zinsen in vier Jahren verjähren.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl