Urteil des BGH vom 14.01.2010

BGH (rüge, raum, schneider, könig, verletzung, beratung, verteidigung, gegenstand, strafsache)

5 StR 392/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
hier: Anhörungsrüge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2010
beschlossen:
Die als Gegenerklärung bezeichnete Anhörungsrüge des
Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom
24. November 2009 wird zurückgewiesen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tra-
gen.
G r ü n d e
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Der Verurteilte macht geltend, dass weder die Antragsschrift des Ge-
neralbundesanwalts vom 15. September 2009 – wie bereits mit Schriftsatz
vom 28. September 2009 ausgeführt worden sei – noch der genannte Se-
natsbeschluss sich mit dem Vorbringen der Revision zur Verfahrensrüge
auseinandersetzten.
Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat
dargelegt, dass die Rüge aus den im Ablehnungsbeschluss des Landgerichts
genannten Gründen nicht durchgreift und dies näher erläutert. Der Schriftsatz
der Verteidigung vom 28. September 2009 lag dem Senat vor und war Ge-
genstand der Beratung. Bei dieser Sachlage kann von einer Verletzung des
recht-
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lichen Gehörs durch den Senatsbeschluss vom 24. November 2009 nicht die
Rede sein.
Basdorf Raum Schaal
Schneider König