Urteil des BGH vom 15.05.2000

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 6/99
Verkündet am:
15. Mai 2000
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
HGB § 161; BGB §§ 730, 738
a) Bei Ausscheiden eines Kommanditisten aus der KG kann die Einlageforderung
der Gesellschaft gegen ihn regelmäßig nicht mehr isoliert geltend gemacht wer-
den, sondern ist als unselbständiger Rechnungsposten im Rahmen der Berech-
nung des Abfindungsanspruchs des Ausscheidenden zu berücksichtigen.
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b) Die klageweise Geltendmachung einer in die Abfindungsrechnung einzubezie-
henden - und damit zur Zeit unbegründeten - Forderung beinhaltet ohne weiteres
ein entsprechendes Feststellungsbegehren (Bestätigung der Senatsrechtspre-
chung ZIP 1993, 919, 920; ZIP 1994, 1846).
BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99 - OLG Oldenburg
LG Aurich
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Dezember 1998 auf-
gehoben.
Das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom
28. April 1998 wird auf die Berufung der Klägerin, die im übrigen
zurückgewiesen wird, geändert:
Es wird festgestellt, daß in die Abfindungsrechnung der Parteien
als unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin
eine Einlageforderung von 38.000,-- DM nebst 12 % Zinsen seit
dem 26. Juli 1997 einzustellen ist.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 40 % und
der Beklagte 60 %.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Leistung einer Kommanditeinlage
in Anspruch.
Der Beklagte unterzeichnete am 8. November 1996 den privatschriftli-
chen Kommanditgesellschaftsvertrag über die Gründung der Klägerin, demzu-
folge er alleiniger Kommanditist der Klägerin mit einer Einlage von
100.000,-- DM werden sollte. Am 15. November 1996 veräußerte er einen
Kommanditanteil in Höhe von 62.000,-- DM an die N. Beteiligungsge-
sellschaft mbH & Co. KG.
Vor Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages hatte der Beklagte am
8. November 1996 mit der Klägerin einen notariell beurkundeten sogenannten
Einbringungsvertrag geschlossen. Darin übertrug er sein mit einem Hotel be-
bautes Grundstück gegen Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Ver-
bindlichkeiten, die Einräumung eines Wohnrechts sowie Zahlung einer le-
benslangen Rente auf die Klägerin, die im März 1997 als Eigentümerin in das
Grundbuch eingetragen wurde. Im November 1997 trat der Beklagte gemäß
§ 326 BGB wirksam von dem Einbringungsvertrag zurück. Er erreichte, daß die
Klägerin rechtskräftig verurteilt wurde, das Grundstück auf ihn zurückzuüber-
tragen.
Mit ihrer am 30. Juli 1997 erhobenen Klage verlangt die Klägerin von
dem Beklagten Zahlung seiner Kommanditeinlage von 38.000,-- DM nebst Zin-
sen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr
stattgegeben. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein
Klagabweisungsbegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat nur zum Teil Erfolg. Die Zahlungsklage ist zwar derzeit
unbegründet. Dem in ihr enthaltenen Feststellungsbegehren der Klägerin ist
jedoch zu entsprechen.
I. Das Berufungsgericht hat den Gesellschaftsvertrag als wirksam zu-
stande gekommen beurteilt. Es hat ausgeführt, daß der Vertrag, der eine quali-
fizierte Schriftformklausel enthält, trotz zunächst fehlender Unterzeichnung
durch den Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin nicht unwirksam
sei. Das aus dem Einbringungsvertrag und dem Gesellschaftsvertrag beste-
hende, rechtlich als Einheit anzusehende Vertragswerk der Parteien sei entge-
gen der Ansicht des Beklagten weder sittenwidrig noch wegen arglistiger Täu-
schung wirksam angefochten worden. Der Formmangel fehlender Beurkundung
auch des Gesellschaftsvertrages sei durch Eintragung der Klägerin als Eigen-
tümerin in das Grundbuch geheilt.
Das hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
Der Gesellschaftsvertrag ist nach den Grundsätzen über die fehlerhafte
Gesellschaft als wirksam zu behandeln. Denn er ist, wie das Berufungsgericht
in anderem Zusammenhang zutreffend festgestellt hat, in Vollzug gesetzt wor-
den, was sich in der Veräußerung eines Kommanditanteils durch den Beklag-
ten ebenso zeigt wie in der Umschreibung des Grundstückseigentums auf die
Klägerin. Ob der gemeinsamen Anmeldung der Klägerin zum Handelsregister
durch den Beklagten und den Geschäftsführer der Komplementärin der Kläge-
rin vom Berufungsgericht mit Recht die Bedeutung beigemessen worden ist,
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daß damit die qualifizierte Schriftformklausel des Gesellschaftsvertrages abbe-
dungen wurde, bedarf daher keiner Entscheidung.
II. Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Rücktritt des
Beklagten vom Einbringungsvertrag hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages nur
als Kündigung aus wichtigem Grund Wirkung entfalten könnte. Dies hätte sein
Ausscheiden aus der Klägerin und nach § 13 des Gesellschaftsvertrages das
Entstehen eines Abfindungsanspruchs zur Folge, nicht aber die Befreiung des
Beklagten von seiner Pflicht, die Kommanditeinlage zu leisten. Mangels Darle-
gungen zu Grund und Höhe berechtigte der Abfindungsanspruch den Beklag-
ten nicht zur Zurückhaltung der Einlagezahlung.
1. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nur teilweise stand.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Kündigung
des Gesellschaftsvertrages nicht zum Wegfall der Einlageverpflichtung des
Beklagten hätte führen können. Es übersieht jedoch, wie die Revision zu Recht
rügt, daß der fortbestehende Anspruch auf Zahlung der Einlage im Falle wirk-
samer Kündigung und dadurch bewirkten Ausscheidens des Beklagten aus der
Klägerin nicht mehr isoliert geltend gemacht und durchgesetzt werden kann,
sondern nur unselbständiger Rechnungsposten bei der Ermittlung eines dem
Beklagten zustehenden Abfindungsanspruchs ist. Nach allgemeiner Ansicht
gelten für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs des ausscheidenden Ge-
sellschafters dieselben Grundsätze wie für die Berechnung des Auseinander-
setzungsanspruchs bei Auflösung der Gesellschaft (vgl. Sen.Urt. v. 5. Februar
1979 - II ZR 210/76, WM 1979, 937, 938; Sen.Urt. v. 9. März 1981 - II ZR
70/80, WM 1981, 487). Für letztere ist anerkannt, daß die auf dem Gesell-
schaftsverhältnis beruhenden Ansprüche nur noch im Rahmen einer abschlie-
ßenden Auseinandersetzungsrechnung Berücksichtigung finden können, es sei
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denn, es stehe schon vor Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit
fest, daß jedenfalls ein bestimmter Betrag verlangt werden kann (st. Rspr., vgl.
Sen.Urt. v. 10. Mai 1993 - II ZR 111/92, ZIP 1993, 919, 920; v. 24. Oktober
1994 - II ZR 231/93, ZIP 1994, 1846).
2. Mit Rücksicht auf die vom Berufungsgericht zutreffend für gegeben
erachtete rechtliche Einheit zwischen Einbringungs- und Gesellschaftsvertrag
muss der wirksame Rücktritt des Beklagten vom Einbringungsvertrag als Kün-
digung des Gesellschaftsvertrages aus wichtigem Grund angesehen werden.
Die Kündigung ist wirksam. Sie hätte nach § 3 Abs. 5 Halbsatz 2 in Verbindung
mit Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages zwar allen Gesellschaftern gegenüber
und durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein erfolgen müssen, ist jedoch
mit Schriftsatz vom 12. November 1997 im zwischen den Parteien geführten
Verfahren - 3 O 181/98 des Landgerichts A. - dieses Verfahren hatte be-
reits 1997 vor dem Amtsgericht No. begonnen - erklärt worden. Hieraus
ergeben sich aber keine Bedenken gegen ihre Wirksamkeit. Da der Schriftsatz
unzweifelhaft der Klägerin zugegangen ist, wäre es treuwidrig, wollte sie sich
auf das Fehlen des vertraglich vorgesehenen Einschreibens berufen. Dasselbe
gilt für den weiteren Formfehler der Kündigung, daß sie nur der Klägerin ge-
genüber ausgesprochen wurde, nicht aber ihrer Komplementärin und der N.
Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, die aufgrund des Erwerbs von Kom-
manditanteilen des Beklagten in Höhe von 62.000,-- DM ebenfalls Kommanditi-
stin der Klägerin ist. Denn der Geschäftsführer der Komplementärin der Kläge-
rin G. W. war auch der Geschäftsführer der Komplementärin
der N. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG.
Die Kündigung hat nach § 12 Abs. 1 a) des Gesellschaftsvertrages zum
Ausscheiden des Beklagten geführt, so daß dieser nach § 13 des Vertrages
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Anspruch auf eine Abfindung hat. Anhaltspunkte dafür, daß die vorzunehmen-
de Abrechnung mit Sicherheit einen Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe
von jedenfalls 38.000,-- DM ergeben wird, liegen nicht vor. Die Einlageforde-
rung der Klägerin ist deshalb allein im Rahmen der Abfindungsberechnung zu
berücksichtigen. Sie kann aber nicht mehr gesondert eingeklagt werden und ist
damit derzeit unbegründet.
III. Die Revision führt nicht zur Abweisung der Klage, sondern zu der
Feststellung, daß die Einlageforderung im Rahmen der Berechnung der dem
Beklagten zustehenden Abfindung als unselbständiger Rechnungsposten zu-
gunsten der Klägerin zu berücksichtigen ist. Denn die Geltendmachung einer
nicht mehr isoliert einklagbaren, weil in eine Auseinandersetzungs- bzw. Abfin-
dungsrechnung einzubeziehenden Forderung enthält ohne weiteres einen ent-
sprechenden Feststellungsantrag (vgl. Sen.Urt. v. 10. Mai 1993 aaO und
24. Oktober 1994 aaO).
IV. Der Kostenentscheidung liegt zugrunde, daß der Wert des Feststel-
lungsbegehrens unter den gegebenen Umständen nur mit 60 % des Leistungs-
anspruchs bewertet werden kann.
Röhricht
Hesselberger
Henze
Kraemer Münke