Urteil des BGH vom 05.05.2000

BGH (gerichtsbarkeit, stgb, stpo, strafanzeige, verbindung, einfluss, strafe, hörfunk, verfolgung, geltungsbereich)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 111/00
2 AR 59/00
vom
5. Mai 2000
in der Strafanzeigesache
gegen
wegen Verdachts von Tötungsdelikten u.a.
u.a. zum Nachteil des deutschen Staatsangehörigen R.
Az.: 1 Kap AR 91/99 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 5. Mai 2000 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß
§ 13 a StPO dem Landgericht Nürnberg-Fürth übertragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts
nach § 13a StPO sind gegeben. Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen dieses
Verfahrens lediglich zu prüfen, ob die zu verfolgende Tat der deutschen Ge-
richtsbarkeit unterliegt und ob es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung
an einem (örtlich) zuständigen Gericht fehlt. Beides ist der Fall.
Die Geltung des deutschen Strafrechts für die Verfolgung und Ahndung
der behaupteten Taten ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, soweit sich die
Vorwürfe gegen den Beschuldigten T. richten, der ausweislich des
Sachvortrags in der Strafanzeige (Bl. 11 d.A.) deutscher Staatsangehöriger
sein soll. Auch soll R. , eines der Tatopfer, die deutsche Staatsangehö-
rigkeit besessen haben (S. 10 der Strafanzeige in Verbindung mit dem Sende-
manuskript - Hörfunk des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 31. August
1999; Bl. 14ff., 16 d.A.). Insoweit ist die deutsche Gerichtsbarkeit durch § 7
Abs. 1 StGB begründet. Die Taten waren nach deutschem wie auch nach dem
Recht des Tatorts mit Strafe bedroht. Nachfolgende Amnestien sind auf die
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Entscheidung, ob die deutsche Gerichtsbarkeit nach § 7 Abs. 1 StGB gegeben
ist, ohne Einfluss."
Dem schließt sich der Senat an.
Jähnke Detter Bode
Otten Rothfuß