Urteil des BGH vom 02.12.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 247/09
Verkündet
am:
2. Dezember 2010
Preuß
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 256; BGB § 194 Abs. 1, § 197 Abs. 1 Nr. 3, §§ 199, 823 Abs. 2; StGB § 266a;
InsO § 129 ff., § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, §§ 184, 302 Nr. 1
a) Der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer voll-
streckbaren Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlung verjährt nicht nach den Vorschriften, welche für die Verjährung des Leis-
tungsanspruchs gelten.
b) Trotz Strafbarkeit unterbliebener Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozi-
alversicherung erleidet der zuständige Versicherungsträger keinen Schaden, wenn
die Beitragszahlung im Insolvenzverfahren erfolgreich angefochten worden wäre
(Bestätigung von BGH, WM 2001, 162 und BGH, WM 2005, 1180).
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09 - OLG Frankfurt in Darmstadt
LG Darmstadt
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den
Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin
Möhring
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats in
Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
24. September 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
die Berufung in einer die geltend gemachten Zinsen von
4.559,28 € übersteigenden Höhe zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. Die Beklagte war seit
Mitte 1996 alleinige Geschäftsführerin der J. S. GmbH (nachfolgend:
GmbH). Für die Monate Juli, August und November 1997 führte die GmbH die
jeweils zum 15. des Folgemonats fälligen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversi-
cherung für acht bei der Klägerin versicherte Arbeitnehmer in Höhe von
30.204,49 DM nicht ab. Zugleich zahlte die GmbH den betreffenden Arbeitneh-
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mern im Zeitraum Juli 1997 bis November 1997 die Nettogehälter jeweils zum
Monatsende aus. Am 1. März 1998 wurde das Konkursverfahren über das
Vermögen der GmbH eröffnet.
Die Klägerin erwirkte gegen die Beklagte am 28. September 2000 einen
rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über 30.204,49 DM (15.443,31 €) nebst
Kosten in Höhe von 262,10 DM (134,01 €), Nebenforderungen in Höhe von
5 DM (2,56 €) sowie Zinsen, wobei der Vollstreckungsbescheid die Hauptforde-
rung als "Schadensersatz gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 266a,
14 StGB für die Zeit vom 01.07.97 - 31.08.97 und 11/97" bezeichnet. Am
16. Dezember 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Be-
klagten eröffnet. Die Beklagte hat die Erteilung der Restschuldbefreiung bean-
tragt. Die Klägerin meldete ihre Forderungen aus dem Vollstreckungsbescheid
in Höhe von 20.139,16 € als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter
Handlung zur Tabelle an; hiervon entfallen 15.579,88 € auf die Hauptforderung
nebst Kosten und Nebenforderungen und weitere 4.559,28 € auf Zinsen. Im
Prüfungstermin widersprach die Beklagte dieser Forderung.
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Mit ihrer am 29. August 2007 zugestellten Klage hat die Klägerin die
Feststellung ihrer Forderung in Höhe von 20.139,16 € zur Insolvenztabelle be-
gehrt mit der Maßgabe, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlich began-
gener unerlaubter Handlung handle. Das Landgericht hat die Klage abgewie-
sen, die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsan-
trag ohne den ursprünglich eingeschlossenen Zinsanteil von 4.559,28 € weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist begründet, der Rechtsstreit insoweit jedoch noch nicht
zur Endentscheidung reif.
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I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der von der Klägerin verfolgte
Feststellungsanspruch sei verjährt. Nicht nur der Zahlungsanspruch, sondern
auch der Anspruch auf Feststellung des Rechtsgrundes der vorsätzlichen uner-
laubten Handlung habe der dreijährigen Verjährungsfrist nach der Vorschrift des
§ 852 Abs. 1 BGB a.F. unterlegen. Für den Verjährungsbeginn sei dabei die
Kenntnis der Klägerin davon maßgeblich, dass die Beklagte die Arbeitnehmer-
anteile zur Sozialversicherung nicht abgeführt habe, welche bereits mit Fällig-
keit der jeweiligen Beitragsforderungen vorgelegen habe. Auf die Kenntnis der
Klägerin von dem erst am 16. Dezember 2004 eröffneten Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Beklagten komme es hingegen für den Beginn der Ver-
jährung nicht an. Da sich die Feststellung des Rechtsgrunds der unerlaubten
Handlung nicht schon aus der Bezeichnung der titulierten Forderung durch den
Vollstreckungsbescheid ergebe, habe auch das durchgeführte Mahnverfahren
und der daraufhin ergangene Vollstreckungsbescheid keinen Einfluss auf die
Verjährung des Feststellungsanspruchs. Dagegen wendet sich die Revision mit
Erfolg.
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II.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht die Fest-
stellungsklage als zulässig angesehen hat.
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1. Der Widerspruch der Beklagten konnte nicht nach § 184 Abs. 2 Satz 2
InsO entfallen, weil diese mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzver-
fahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I, S. 509) eingefügte Bestimmung nach
Art. 103c Abs. 1 EGInsO hier noch nicht anwendbar ist. Die umstrittenen Gren-
zen der Verfolgungslast für den Widerspruch des Schuldners nach § 184 Abs. 2
InsO bedürfen deshalb aus Anlass des Streitfalls keiner weiteren Prüfung.
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2. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich aus dem Wider-
spruch der Beklagten gegen die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren.
Der Streit, ob diese Forderung nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefrei-
ung ausgenommen bleibt, ist danach früher oder später zu erwarten. Es besteht
kein sachlicher Grund dafür, den Streit über die Rechtsnatur der angemeldeten
Forderung auf die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschieben,
im Ergebnis also die Austragung des Streits einer Vollstreckungsabwehrklage
der Beklagten nach § 767 (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM
2006, 1347 Rn. 10; v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rn. 11)
oder einer negativen Feststellungsklage (BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 - IX
ZR 124/08, WM 2009, 313 Rn. 12) zu überlassen, letzteres dann, wenn der
Gläubiger noch keinen Vollstreckungstitel erwirkt hat.
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3. Dem Feststellungsinteresse der Klägerin steht nicht entgegen, dass
der rechtskräftige Vollstreckungsbescheid die angemahnte, im Rechtsgrund
streitige Forderung bereits als Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaub-
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ter Handlung bezeichnet. Denn diese Rechtsgrundangabe nimmt an der
Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides nicht teil (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006,
aaO Rn. 13; zum Versäumnisurteil siehe auch BGH, Urt. v. 5. November 2009
- IX ZR 239/07, WM 2010, 39 Rn. 15 ff).
III.
Das Berufungsurteil kann nicht mit der gegebenen Begründung bestätigt
werden, der geltend gemachte Feststellungsanspruch sei verjährt.
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1. Diese Folge ergibt sich freilich noch nicht aus § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB;
denn die dort geregelte Titelverjährung betrifft den prozessualen Anspruch,
über dessen materielle Grundlage nicht rechtskräftig entschieden ist.
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2. Richtet sich eine Klage auf die Feststellung von Leistungspflichten aus
einem Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 1 BGB), so muss sie abgewiesen werden,
wenn die in Betracht kommenden Ansprüche nach materiellem Recht verjährt
sind. Von der Feststellung einer Leistungspflicht ist jedoch die Feststellung ei-
nes anderweitigen Rechtsverhältnisses oder einer Rechtslage zu unterschei-
den. Sie beruht nicht auf einem Anspruch gemäß § 194 Abs. 1 BGB; denn der
Beklagte schuldet insoweit kein Tun oder Unterlassen, sondern hat eine sonsti-
ge Beurteilung gegen sich gelten zu lassen. Dieser Feststellungsanspruch ver-
jährt nicht (Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 256 Rn. 14; MünchKomm-BGB/
Grothe, 5. Aufl. § 194 Rn. 2; Soergel/Niedenführ, BGB 13. Aufl. § 194 Rn. 21;
Palandt/Ellenberger, BGB 69. Aufl. § 194 Rn. 2). Hiervon ist auch der Gesetz-
geber des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgegangen (Motive zu dem Entwurfe
eines Bürgerlichen Gesetzbuchs, Bd. I, 1988, S. 291). Der Antrag, diesen Um-
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stand durch eine gesonderte Bestimmung klarzustellen, wonach "die Ansprüche
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses
(…)" nicht der Verjährung unterliegen (Protokolle der Kommission für die Zweite
Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Bd. I, 1897, S. 194 f), weil
"ohne eine besondere Vorschrift die Verjährbarkeit dieser Ansprüche gefolgert
werden könnte" (aaO, S. 200), wurde von der zweiten Kommission allein des-
halb abgelehnt, weil die "Erwähnung der prozessualen Gebilde, welche der An-
trag (…) aufführe, das Missverständnis nahe [lege], dass dieselben im Übrigen
als privatrechtliche Ansprüche anzusehen seien" (aaO, S. 201).
3. Die Unverjährbarkeit des Feststellungsanspruchs, der keine Leis-
tungspflicht zum Inhalt hat, erfasst auch den Klagantrag, den Rechtsgrund ei-
nes Anspruchs als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung
festzustellen mit dem Ziel, die Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs trotz Ertei-
lung der Restschuldbefreiung sicher zu stellen.
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a) Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, auf die Feststellung der
rechtlichen Einordnung einer Forderung als Anspruch aus vorsätzlich begange-
ner unerlaubter Handlung seien die Bestimmungen über die Verjährung delikti-
scher Leistungsansprüche zumindest entsprechend anzuwenden. Der Schutz-
zweck des Verjährungsrechts, namentlich der Schutz des Schuldners vor einer
durch den Zeitablauf bedingten Schwächung seiner Beweismöglichkeiten, ver-
lange, diese Feststellung der Verjährung für Ansprüche aus unerlaubter Hand-
lung zu unterstellen (Peters, KTS 2006, 127, 131 f; Grote, ZInsO 2008, 776,
780; im Ergebnis ebenso Kolbe, Deliktische Forderungen und Restschuldbe-
freiung, 2009, S. 200). Auch bei der Ausnahme von der Restschuldbefreiung für
Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gehe es "im
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weiteren Sinne" um einen Anspruch, nämlich um eine andernfalls zu verwei-
gernde Zahlung (Kahlert, ZInsO 2005, 192, 194 f).
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sowie des Oberlan-
desgerichts Karlsruhe (OLGR Karlsruhe 2009, 904) ergibt sich aus dem Hin-
weisbeschluss des Senats vom 6. April 2006 (IX ZR 240/04, NZI 2007, 245)
nicht, dass der Anspruch auf die Feststellung, eine Forderung sei aus vorsätz-
lich begangener unerlaubter Handlung begründet, der für Ansprüche aus der
unerlaubten Handlung selbst geltenden Verjährungsfrist unterliegt. Der Senat
hat in dem genannten Beschluss ausgeführt, dass dem Gläubiger eines An-
spruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung "neben dem eigent-
lichen Zahlungsanspruch auch ein Feststellungsanspruch zusteht, der Gegen-
stand eines gesonderten Antrags oder eines gesonderten Prozesses sein kann"
(aaO, Rn. 3). Für die Frage, ob die Beurteilung eines nicht verjährten Zahlungs-
anspruchs als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung der
Verjährung unterliegt, ergibt sich hieraus nichts. In dem zugrunde liegenden
Sachverhalt war der Schadensersatzanspruch aus vorsätzlich begangener un-
erlaubter Handlung - anders als hier - verjährt. Die Gläubigerin hatte in jenem
Fall für diesen Anspruch keinen Titel erwirkt. Der Widerspruch des Insolvenz-
schuldners gegen den angemeldeten Schadensersatzanspruch aus vorsätzli-
cher Tat war demgemäß begründet. Ein rechtliches Interesse der damaligen
Klägerin, entsprechend ihrem Hilfsantrag die rechtliche Einordnung dieses ver-
jährten Anspruchs festgestellt zu erhalten, war nicht mehr erkennbar. Diese
Umstände hat das Berufungsgericht bei seinem Verständnis des Senatsbe-
schlusses vom 6. April 2006 nicht hinreichend bedacht.
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c) Die streitige Beurteilung des rechtskräftig zuerkannten Leistungsan-
spruchs der Klägerin als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter
Handlung kann nicht nach den für den Leistungsanspruch selbst geltenden
Vorschriften verjähren. Die Feststellungsklage der Vollstreckungsgläubigerin
soll hier einer späteren Vollstreckungsabwehrklage der Beklagten vorbeugen.
Denn der Einwand des Schuldners, aus einem gegen ihn ergangenen Urteil
oder Vollstreckungsbescheid könne wegen Erteilung der Restschuldbefreiung
nicht mehr vollstreckt werden, ist im Wege der Vollstreckungsabwehrklage zu
verfolgen (BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZB 205/06, WM 2008,
2219 Rn. 8 ff). Gegen diese Abwehrklage kann der Vollstreckungsgläubiger je-
derzeit einwenden, sein Vollstreckungstitel sei von der Restschuldbefreiung
nach § 302 Nr. 1 InsO nicht ergriffen worden. Den Vollstreckungsgläubiger trifft
die Beweislast für diese Einwendung, die als solche nicht verjährt.
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Es kann hiernach keinen durchgreifenden Grund dafür geben, den Fest-
stellungsanspruch des Vollstreckungsgläubigers, der diese Einwendung gegen
eine künftige Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners (oder negative Fest-
stellungsklage) betrifft, der Verjährung des behaupteten materiellen Leistungs-
anspruchs zu unterwerfen, nur weil die streitige Beurteilung zum Gegenstand
einer selbständigen positiven Feststellungsklage gemacht wird. Denn das zur
Begründung des gegenteiligen Ergebnisses, der Feststellungsanspruch verjäh-
re, herangezogene Risiko, den Beweis des Vollstreckungsgläubigers für die
materiell-rechtliche Einordnung der Titelforderung infolge des Zeitablaufes nicht
mehr widerlegen oder erschüttern zu können, trifft den Schuldner auch dann,
wenn er seine Restschuldbefreiung gegen die Einwendung des § 302 Nr. 1
InsO mit der Vollstreckungsabwehrklage durchsetzen muss.
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IV.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes kann mit den getroffenen
Feststellungen nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten bleiben (§ 561
ZPO). Nach derzeitigem Sachstand ist eine abschließende Beurteilung nicht
möglich, ob der Klägerin aus der pflichtwidrigen Nichtabführung der Arbeitneh-
meranteile ein Schaden erwachsen ist. Es lässt sich daher auch nicht feststel-
len, inwieweit der vollstreckbare Anspruch der Klägerin auf einer vorsätzlich
begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten beruht.
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Führt der Arbeitgeber pflichtwidrig die Arbeitnehmeranteile zur Sozialver-
sicherung nicht ab, so kann sich dieser zwar auch dann nach der Vorschrift des
§ 266a Abs. 1 StGB strafbar machen, wenn pflichtgemäß entrichtete Zahlungen
von dem Träger der Sozialversicherung später im Wege der Insolvenzanfech-
tung hätten zurückbezahlt werden müssen (BGH, Beschl. v. 30. Juli 2003
- 5 StR 221/03, BGHSt 48, 307, 312 f). Ein nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbin-
dung mit § 266a Abs. 1 StGB ersatzfähiger Schaden des Sozialversicherungs-
trägers entfällt jedoch, wenn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfechtungs-
rechtlich keinen Bestand gehabt hätten (BGH, Urt. v. 14. November 2000 - VI
ZR 149/99, WM 2001, 162, 164; v. 18. April 2005 - II ZR 61/03, WM 2005,
1180, 1182; vgl. auch BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, BGHZ 149,
100, 107 a.E.; v. 29. September 2008 - II ZR 162/07, ZIP 2008, 2220 Rn. 14; v.
9. August 2005 - 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678, 1679; OLG München NZI 2010,
943, 944 f). Daran ändert nichts, dass der organschaftliche Vertreter einer zah-
lungsunfähigen Kapitalgesellschaft inzwischen einhellig als verpflichtet angese-
hen wird, die Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag ab-
zuführen, selbst wenn dies die Gläubigergleichbehandlung im Insolvenzverfah-
ren beeinträchtigt (zur Änderung der Rechtsprechung des II. Zivilsenats in die-
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sem Punkt vgl. BGH, Urt. v. 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265 Rn. 12).
Aus der Straftat und vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung kann ein
ersatzfähiger Schaden allenfalls hergeleitet werden, wenn der Verletzungstat-
bestand einen solchen Erfolg voraussetzt, nicht bei dem hier gegebenen Hand-
lungsunrecht. Auch aus der steuerlichen Vertreterhaftung nach den §§ 69, 34
AO trotz Anfechtbarkeit der unterbliebenen Lohnsteuerabführung (BFH, Urt. v.
4. Dezember 2007 - VII R 18/06, BFH/NV 2008, 386) kann nicht umgekehrt ge-
schlossen werden, gerade wegen der Haftung müsse auch ein entsprechender
Schaden eingetreten sein.
Im vorliegenden Fall kommt in Betracht, dass pflichtgemäß entrichtete
Zahlungen der GmbH auf die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung im
Wege der Konkursanfechtung zumindest teilweise hätten zurückgewährt wer-
den müssen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, zu welchem Zeitpunkt
die GmbH ihre Zahlungen eingestellt hat und ob der Klägerin dies bekannt war,
als die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile hätten entrichtet werden müssen
(§ 30 Nr. 1 Fall 2 KO).
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V.
Infolge des Rechtsfehlers ist das Berufungsurteil aufzuheben und die
Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-
rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist
der Senat auf Folgendes hin:
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1. Da beiden Parteien den vorstehend unter IV. behandelten Gesichts-
punkt anscheinend für nebensächlich gehalten haben, ist diesen im zweiten
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Berufungsdurchgang Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben (§ 139
Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2. Das Vorbringen der Beklagten, sie habe darauf vertraut, ein Großkun-
de werde bis spätestens Mitte Dezember 1997 eine hohe Zahlung an die Insol-
venzschuldnerin leisten, ist rechtlich unerheblich, weil die Beklagte die Auszah-
lung der Nettolöhne an die Mitarbeiter veranlasst hat. Der Arbeitgeber ist nach
§ 266a Abs. 1 StGB verpflichtet, im Falle eines Mangels an Zahlungsmitteln
vorrangig die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abzuführen und ge-
eignete Vorkehrungen zu treffen, um ausreichende Liquidität zur Begleichung
dieser Beiträge im Feststellungszeitpunkt bereitzustellen (BGH, Urt. v. 21. Ja-
nuar 1997 - VI ZR 338/95, BGHZ 134, 304, 308 ff; Beschl. v. 28. Mai 2002
- 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318, 321 ff; v. 30. Juli 2003 - 5 StR 221/03, BGHSt
48, 307, 311 ff; Urt. v. 25. September 2006 - II ZR 108/05, WM 2006, 2134
Rn. 10; v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rn. 18). Die Beklagte
hätte daher die Auszahlung der Löhne kürzen und die verfügbaren Zahlungs-
mittel vorrangig zur Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung
verwenden müssen.
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3. Kann der Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlung für den vollstreckbaren Anspruch der Beklagten in der Hauptsache
festgestellt werden, wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob dies
auch für die Kosten von 134,01 € und weiteren Nebenforderung von 2,56 € gilt,
welche die Klägerin, anders als die beanspruchten Zinsen, in diesem Feststel-
lungsstreit bisher nicht fallengelassen hat. Die Vorschrift des § 302 Nr. 1 InsO
dient in gleicher Wertung wie das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB dazu, die
Durchsetzbarkeit von Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter
Handlung zu stärken. Zu diesem Zweck werden Einwendungen versagt, welche
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die Rechtsordnung dem insoweit schutzwürdigen Schuldner im Allgemeinen
gewährt. Ebenso wie für das Aufrechnungsverbot gegen den Täter eines Vor-
satzdelikts anerkannt ist, dass es auch Folgeschäden wie Verzugszinsen (BGH,
Urt. v. 18. November 2010 - IX ZR 67/10, z.V.b.) und Rechtsverfolgungskosten
(OLG Karlsruhe MDR 1969, 483; OLG Köln NJW-RR 1990, 829 f; Staudin-
ger/Gursky, BGB 13. Bearb. 2006 § 393 Rn. 22; MünchKomm-BGB/Schlüter,
5. Aufl. § 393 Rn. 3; vgl. auch BFHE 178, 532, 537) schützend umfasst, hat
dies auch für die entsprechende Ausnahme von der Restschuldbefreiung nach
§ 302 Nr. 1 InsO zu gelten.
Kayser Raebel
Lohmann
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 25.01.2008 - 3 O 345/07 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 24.09.2009 - 12 U 31/08 -