Urteil des BGH vom 07.05.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 23/08
vom
25. September 2008
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 36 Abs. 4, § 58
Das Insolvenzgericht ist nicht zuständig für Entscheidungen darüber, ob der
Treuhänder Lastschriften widerrufen darf.
BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZA 23/08 - LG Frankenthal
AG
Neustadt
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 25. September 2008
beschlossen:
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde ge-
gen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Franken-
thal (Pfalz) vom 7. Mai 2008 wird abgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 22. Januar 2008 ist das Verbraucherinsolvenzverfah-
ren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte
(fortan: Treuhänder) zum Treuhänder bestellt worden. Der Treuhänder wider-
sprach zahlreichen Belastungsbuchungen, welche vor der Eröffnung im Wege
des Einzugsermächtigungsverfahrens bewirkt worden waren, und zog die rück-
gebuchten Beträge zur Masse.
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Die Schuldnerin hat zunächst beantragt, den Treuhänder anzuweisen,
die rückgebuchten Beträge an die Schuldnerin auszuzahlen. Sie hat sodann
klargestellt, dass sie die Rückzahlung dieser Beträge an die Gläubiger errei-
chen möchte. Das Insolvenzgericht - Rechtspflegerin - hat das Begehren der
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Schuldnerin als Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Massezugehörigkeit
ausgelegt und festgestellt, dass die fraglichen Beträge der Masse zustehen.
Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin "das zulässige Rechtsmittel" ein-
gelegt. Die Rechtspflegerin hat die Eingabe als sofortige Beschwerde verstan-
den, dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Das
Landgericht - Beschwerdekammer - hat die sofortige Beschwerde zurückgewie-
sen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
ZPO).
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1. Gegen eine nach § 36 Abs. 4 InsO ergangene Entscheidung des In-
solvenzgerichts finden die sofortige Beschwerde und dann, wenn das Be-
schwerdegericht sie zugelassen hat, die Rechtsbeschwerde statt (vgl. BGH,
Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f Rn. 5). Im vorlie-
genden Fall waren die Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 36 Abs. 4
InsO aber nicht erfüllt. § 36 Abs. 4 InsO nimmt auf § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO Be-
zug, also auf die dort aufgeführten Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff
ZPO, die nach Vorstellung des Gesetzgebers auch im Insolvenzverfahren ihre
Berechtigung haben und anzuwenden sind (vgl. BT-Drucks. 14/6468, S. 17).
Die bei Anwendung dieser Vorschriften zu treffenden Entscheidungen hat der
Gesetzgeber dem Insolvenzgericht übertragen, weil diesem Gericht "alle Unter-
lagen vorliegen, die für die fragliche Entscheidung maßgebend sind" (BT-
Drucks. 14/6468, S. 17). Hier geht es jedoch nicht um die Anwendung der
Pfändungsschutzvorschriften. Die Schuldnerin will vielmehr die Rechtsfrage
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klären lassen, ob der Treuhänder grundsätzlich berechtigt ist, die Genehmigung
von Lastschriften zu verweigern. Diese Frage lässt sich nicht unter Anwendung
der Pfändungsschutzvorschriften beantworten, welche das laufende Einkom-
men und ggfs. ein daraus resultierendes Kontoguthaben betreffen, nicht hinge-
gen die Verwendung des in der Vergangenheit erzielten Einkommens (insoweit
richtig AG Hamburg NZI 2007, 598). Dass das Guthaben ausschließlich aus
unpfändbaren Sozialleistungen herrühren soll, ändert daran nichts.
Ein Streit zwischen dem Verwalter oder Treuhänder und dem Schuldner
darüber, ob ein Vermögensgegenstand zur Masse gehört, ist - von den in der
Insolvenzordnung ausdrücklich abweichend geregelten Fällen abgesehen - vor
dem Prozessgericht auszutragen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 10. Januar 2008
- IX ZR 94/06, ZIP 2008, 417, 418 Rn. 7; Jaeger/Henckel, InsO § 35 Rn. 129;
MünchKomm-InsO/Lwowski/Peters, 2. Aufl. § 35 Rn. 30). Soweit ein Schuldner
meint, der Verwalter oder Treuhänder verstoße gegen seine Pflichten, kann er
Aufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichts anregen (§ 58 InsO). Gegen die
Entscheidung des Insolvenzgerichts, dem Verwalter oder Treuhänder keine
Weisung zu erteilen, ist jedoch ein Rechtsmittel nicht gegeben (BGH, Beschl. v.
13. Juni 2006 - IX ZB 136/05, NZI 2006, 593).
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2. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde (§ 114
ZPO) ist - ebenso wie in der Revisionsinstanz (BGH, Beschl. v. 14. Dezember
1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160, 1161, bestätigt durch BVerfG NJW
1997, 2745) - entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst
und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels wegen eines
Verfahrensfehlers abzustellen (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05,
NZI 2007, 34). In der Sache selbst hat die Rechtsbeschwerde eine hinreichen-
de Aussicht auf Erfolg, wenn nach Zurückverweisung der Sache an das Be-
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schwerdegericht eine materielle Änderung des Ergebnisses wahrscheinlich oder
die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gemäß §
574 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 ZPO geboten ist (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003
- IXa ZB 21/03, WM 2003, 1879, 1880). Beides kommt hier nicht in Betracht. Mit
der beabsichtigten Rechtsbeschwerde könnte die Schuldnerin allenfalls die
Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse erreichen, für die eine gesetzliche
Grundlage fehlt, nicht jedoch die begehrte Feststellung, dass die Gutschriften
nicht zur Insolvenzmasse gehören.
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanz:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 07.05.2008 - 1 T 109/08 -