Urteil des BGH vom 30.06.2004

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 31/04
vom
30. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.
Wolst sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der Zi-
vilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 6. Februar 2004 auf-
gehoben und der Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom
12. Dezember 2003 dahin abgeändert, daß die Kosten des
Rechtsstreits die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen ha-
ben.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren haben die Beklagten zu tra-
gen.
Beschwerdewert: 2.100 €
Gründe:
I.
Die Beklagten sind Mieter einer im Eigentum der Klägerin stehenden
Wohnung in B. , P. straße . Die monatliche Miete beträgt 714,35 €. Die
Beklagten befanden sich mit der Miete für die Monate April und Mai 2003 im
Rückstand. Mit Schreiben vom 27. Mai 2003 kündigte die Klägerin das Mietver-
hältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs. Im Kündigungsschreiben nannte die
Klägerin einen Mietrückstand von 1.547,49 € und fügte einen mehrseitigen
Auszug des die Beklagten betreffenden Mietkontos bei. Da die Beklagten die
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Wohnung nicht räumten, hat die Klägerin auf deren Herausgabe geklagt. Nach-
dem das Sozialamt im Laufe des Verfahrens die Mietrückstände ausgeglichen
hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache
für erledigt erklärt. Mit Beschluß vom 12. Dezember 2003 hat das Amtsgericht
der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die hiergegen eingelegte
sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der
vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Klägerin erreichen,
daß den Beklagten die Kostenlast für den Rechtsstreit auferlegt wird.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige
Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Entscheidungen der Vorinstan-
zen widersprechen dem Sach- und Streitstand des Verfahrens und überschrei-
ten die Grenzen des richterlichen Ermessensspielraums (§ 91a Abs. 1 ZPO).
1. Unzutreffend ist der Ausgangspunkt der Vorinstanzen, die Räumungs-
klage sei von Anfang an unbegründet gewesen. Die Klägerin war vielmehr zur
fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, weil die Beklagten un-
streitig für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete im
Verzug waren und dieser Rückstand bei Klageerhebung noch bestanden hat
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a BGB). Den Kündigungsgrund hat die Klä-
gerin in hinreichender Weise angegeben (§ 569 Abs. 4 BGB). Wie der Senat mit
Beschluß vom 22. Dezember 2003 - VIII ZB 94/03, NJW 2004, 850 unter II 2 b)
bb) ausgeführt hat, genügt der Vermieter bei einer Kündigung wegen Zahlungs-
verzugs des Mieters bei klarer und einfacher Sachlage seiner Pflicht zur Anga-
be des Kündigungsgrundes, wenn er in dem Kündigungsschreiben den Zah-
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lungsverzug als Grund benennt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete
beziffert. Dies hat die Klägerin getan. Die Angabe weiterer Einzelheiten wie Da-
tum des Verzugseintritts oder Aufgliederung des Mietrückstandes für einzelne
Monate ist entbehrlich (Senat aaO unter cc). Der Umstand, daß die Klägerin
ihrer Kündigung (zusätzlich) einen nicht näher erläuterten Auszug aus dem Mie-
terkonto beigefügt hat, kann sich nicht zu ihrem Nachteil auswirken. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdegerichts ist vorliegend eine einfache und klare Fall-
gestaltung nicht deshalb zu verneinen, weil im Kündigungsschreiben ein Saldo
von 1.547,49 € genannt war, sich aus dem beigefügten Mietkontoauszug hin-
gegen ein Saldo von 1.598,53 € ergab, wobei ein Posten "sonstige Mieterforde-
rung" in Höhe von 38,25 € berücksichtigt war und die verbleibende Differenz
durch ein sich gleichfalls aus der Aufstellung ergebendes Guthaben der Beklag-
ten von 12,79 € zu erklären ist. Auch in diesem Fall konnten die Beklagten er-
kennen, daß die Klägerin von einem Mietrückstand ausging, der die Raten
zweier Monate überstieg, und daß die Klägerin diesen Rückstand als gesetzli-
chen Grund für die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs heranzog.
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2. Damit entsprach allein die Auferlegung der Verfahrenskosten auf die
Beklagten dem bisherigen Sach- und Streitstand und billigem Ermessen (§ 91a
Abs. 1 ZPO). Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist daher der angefochte-
ne Beschluß aufzuheben und, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind,
ist der Beschluß des Amtsgerichts entsprechend abzuändern (§ 577 Abs. 5
Satz 1 ZPO).
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns