Urteil des BGH vom 11.02.2010

BGH (zpo, ermessen, hauptsache, kenntnis, anfechtung, zeitpunkt, vorschrift)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 73/09
vom
11. Februar 2010
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 11. Februar 2010
beschlossen:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Klägers war zulässig und begründet. Die Vorschrift des
§ 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV hätte einer Anfechtung des Lastschrifteinzugs
(auch) der Arbeitnehmeranteile nicht entgegengestanden (BGH, Urt. v. 5. No-
vember 2009 - IX ZR 233/08, ZIP 2009, 2301, z.V.b. in BGHZ). Das Berufungs-
urteil hätte deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht
zurückverwiesen werden müssen, weil dieses offen gelassen hatte, ob die Be-
klagte im maßgeblichen Zeitpunkt Kenntnis vom Eröffnungsantrag hatte, § 130
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO.
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Da die Beklagte jedoch schon vorprozessual den Arbeitgeberanteil und
nach dem Senatsurteil vom 5. November 2009 auch den Arbeitnehmeranteil
zurückgezahlt hat, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der
Deckungsanfechtung nach § 130 InsO vorlagen. Nachdem der Kläger den
Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagte, belehrt
nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO, dem nicht widersprochen hat, sind demgemäß
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die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstan-
des des Rechtsstreits, der ersichtlich hauptsächlich der Klärung der Auswirkun-
gen des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV dienen sollte, nach billigem Ermessen der
Beklagten aufzuerlegen.
Ganter Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 11.12.2008 - 458 C 9881/08 -
LG Hannover, Entscheidung vom 16.03.2009 - 20 S 6/09 -