Urteil des BGH vom 16.06.2004

BGH (stpo, beleidigung, raum, verurteilung, gabe, bremen, strafsache, vergewaltigung)

5 StR 148/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2004
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bremen vom 1. September 2003 wird nach § 349
Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als un-
begründet verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung
wegen Beleidigung entfällt (vgl. Antragsschrift des General-
bundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Harms Basdorf Gerhardt
Raum Schaal