Urteil des BGH vom 24.01.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 94/06
vom
28. März 2007
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO 850 c Abs. 1 Satz 2
Eine Reduzierung der in § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Pauschalbeträge auf
den tatsächlich geleisteten Unterhaltsbetrag kommt grundsätzlich auch dann nicht in
Betracht, wenn der Schuldner seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht in vollem
Umfang genügt.
BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 94/06 - LG Stuttgart
AG
Backnang
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die
Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der
2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26. September
2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung
wegen einer Geldforderung.
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Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht einen Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschluss erlassen, mit dem das Arbeitseinkommen des Schuldners ge-
pfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurde. Das Amtsgericht hat des
Weiteren entschieden, dass die Ehefrau des Schuldners und drei seiner Kinder,
denen er keinen Unterhalt leistet, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils
des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleiben. Den Antrag der Gläubigerin,
das weitere Kind L.S., für das der Schuldner nicht den vollen geschuldeten Un-
terhalt von 247 € erbringt, lediglich in Höhe des tatsächlich geleisteten Unter-
halts von monatlich ca. 170 € bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des
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Arbeitseinkommens zu berücksichtigen, hat der Rechtspfleger als unbegründet
zurückgewiesen.
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Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolg-
los geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren einer nur
teilweisen Berücksichtigung des Kindes bei der Berechnung des unpfändbaren
Arbeitseinkommens des Schuldners weiter.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und
auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der dem Schuldner pfän-
dungsfrei zu belassende Teil des Arbeitseinkommens erhöhe sich gemäß
§ 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO auch dann, wenn der Schuldner auf Grund einer
gesetzlichen Verpflichtung einem Verwandten zwar Unterhalt leiste, diesen aber
nicht in voller Höhe erbringe. Eine nur teilweise Berücksichtigung solcher Un-
terhaltsberechtigter sei weder nach § 850 c Abs. 1 ZPO noch gemäß § 850 c
Abs. 4 ZPO möglich. Eine entsprechende Anwendung des § 850 c Abs. 4 ZPO
auf Fallgestaltungen, in denen der Schuldner seiner Unterhaltsverpflichtung nur
teilweise nachkomme, komme nicht in Betracht. Die Regelung des § 850 c ZPO
solle dem Schuldner und seinem Unterhaltsgläubiger den erforderlichen Min-
destbetrag zum Leben sichern. Mit diesem Regelungszweck sei nicht vereinbar,
dass die Zugriffsmöglichkeiten des Unterhaltsgläubigers eingeschränkt würden,
sofern der nicht ausbezahlte Unterhaltsbetrag bei der Ermittlung des pfandfrei-
en Arbeitseinkommens des Schuldners unberücksichtigt bliebe.
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2. Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde die Meinung, eine Er-
höhung der Pfändungsgrenzen im Umfang der Pauschbeträge des § 850 c
Abs. 1 Satz 2 ZPO sei nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen der Schuldner
die geschuldeten Unterhaltsbeträge auch tatsächlich leiste. Dementsprechend
habe der Gesetzgeber nicht allein auf das Bestehen einer gesetzlichen Unter-
haltsverpflichtung abgestellt, sondern die Erhöhung des Pfändungsfreibetrags
von der tatsächlichen Gewährung der Unterhaltsleistung abhängig gemacht.
Entziehe sich der Schuldner seiner Verpflichtung zur Zahlung des vollen Unter-
haltsbetrags, müsse dies deshalb auch zu einer entsprechenden Reduzierung
des Pauschbetrags auf den tatsächlich geleisteten Unterhalt führen. Der Rege-
lungszweck des § 850 c ZPO stehe einer solchen Reduzierung nicht entgegen.
Der Gesetzgeber habe bewusst in Kauf genommen, dass die Zugriffsmöglich-
keiten des Unterhaltsgläubigers eingeschränkt seien, wenn der Schuldner trotz
bestehender Unterhaltspflicht keine Unterhaltsleistungen erbringe. Denn in die-
sem Fall werde das pfändungsfreie Arbeitseinkommen des Schuldners nicht um
die Pauschalbeträge des § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO erhöht.
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3. Das Beschwerdegericht hat richtig entschieden. Die Rechtsbeschwer-
de hat daher keinen Erfolg.
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a) Das Beschwerdegericht hat zu Recht nicht beanstandet, dass der
Rechtspfleger über den Antrag der Gläubigerin entschieden hat. Bei dem Be-
schluss des Vollstreckungsgerichts handelt es sich um eine Maßnahme der
Zwangsvollstreckung, für die der Rechtspfleger zuständig ist, nicht um eine
Entscheidung über eine Erinnerung nach § 766 ZPO (BGH, Beschluss vom
24. Januar 2006 - VII ZB 93/05, NJW 2006, 777 = Rpfleger 2006, 202 = JurBüro
2006, 267).
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b) Eine Erhöhung des dem Schuldner gemäß § 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO
zustehenden pfändungsfreien Betrags lediglich in dem Umfang, in dem er auf
Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht tatsächlich Unterhaltsleistungen erbringt,
ist in der ZPO nicht vorgesehen.
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aa) § 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, in welcher Höhe das Ar-
beitseinkommen des Schuldners unpfändbar ist. Gewährt dieser auf Grund ei-
ner gesetzlichen Verpflichtung einem (früheren) Ehegatten, einem (früheren)
Lebenspartner, einem Verwandten oder nach §§ 1615 l, 1615 n BGB einem
Elternteil Unterhalt, sieht Abs. 1 Satz 2 zusätzliche Freibeträge vor, die es dem
Schuldner ermöglichen sollen, diesen Unterhaltsverpflichtungen ordnungsge-
mäß nachzukommen. Für die Höhe der in Betracht kommenden Freibeträge
unterscheidet das Gesetz lediglich zwischen der ersten und den weiteren un-
terhaltsberechtigten Personen; eine darüber hinausgehende Staffelung der
Freibeträge ist nicht vorgesehen. Bei Kindern des Schuldners wird nicht unter-
schieden, ob und in welcher Höhe Kindergeld gezahlt wird; der Freibetrag der
zweiten Stufe ist für jedes Kind in gleicher Höhe festgesetzt. Es kommt für
§ 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO allein auf die Anzahl der Personen an, die vom
Schuldner Unterhaltsleistungen erhalten, ohne dass deren konkrete Lebensum-
stände zu berücksichtigen wären. Für die Gewährung der Freibeträge nach
§ 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO ist es demgemäß ohne Belang, ob die Unterhalts-
leistungen, die der Schuldner auf Grund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zu
erbringen hat und auch tatsächlich erbringt, den jeweiligen Pauschalbetrag er-
reichen oder übersteigen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 310/03,
Rpfleger 2004, 574 = NJW-RR 2004, 1370 = JurBüro 2004, 614).
bb) Eine Reduzierung der in § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Pau-
schalbeträge auf den tatsächlich geleisteten Unterhaltsbetrag kommt grundsätz-
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lich auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner seiner gesetzlichen Un-
terhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt.
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(1) Der Gesetzgeber hat bewusst von einer einzelfallbezogenen Ent-
scheidung abgesehen, um die Zwangsvollstreckung praktikabel zu gestalten. Im
Zwangsvollstreckungsverfahren soll nicht um die Höhe der Unterhaltsverpflich-
tung gestritten werden. Demgemäß setzt § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO nur vor-
aus, dass der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leistet.
Eine Einschränkung dahingehend, dass der Freibetrag nur zu gewähren ist,
wenn die Unterhaltsverpflichtung vom Schuldner in voller Höhe erfüllt wird, lässt
sich dieser Bestimmung nicht entnehmen. Auch ergibt sich daraus kein An-
haltspunkt, dass ein Freibetrag nur in Höhe der tatsächlich erfolgten Unterhalts-
leistungen zu gewähren ist. Aus der Pauschalierung des Pfändungsfreibetrags
ist vielmehr abzuleiten, dass dem Gläubiger der Einwand verwehrt ist, der
Schuldner sei auf diesen Betrag im Hinblick auf den tatsächlich geleisteten Un-
terhalt nicht in voller Höhe angewiesen.
Sinngemäß hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass für ein
Kind als erste unterhaltsberechtigte Person gemäß § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO
der erhöhte Freibetrag der ersten Stufe und nicht lediglich der üblicherweise
zum Tragen kommende verminderte Freibetrag der zweiten Stufe maßgeblich
ist (Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 310/03, aaO).
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(2) Ob in besonders gelagerten Fällen, in denen der Schuldner seiner
gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nur in geringfügigem Umfang nachkommt,
ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen etwas anderes in Betracht
kommen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Eine solche Fallgestaltung liegt
nicht vor.
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cc) Dem Vollstreckungsgericht ist es auch versagt, gemäß § 850 c Abs. 4
ZPO zu bestimmen, dass das Kind L.S. bei der Bemessung des unpfändbaren
Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners teilweise unberücksichtigt bleibt.
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Dass das Kind eigene Einkünfte bezieht, behauptet die Gläubigerin nicht.
Die Voraussetzungen des § 850 c Abs. 4 ZPO sind damit nicht erfüllt. Eine ana-
loge Anwendung dieser Vorschrift kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil
der Umstand, dass das Kind weniger Unterhalt erhält, als ihm zusteht, nicht mit
der Situation vergleichbar ist, in der es ein eigenes Einkommen erzielt.
Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass
eine Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen nur in den vom Gesetz in
§§ 850 ff ZPO vorgesehenen Fällen in Betracht kommt (BGH, Beschlüsse vom
12.
Dezember 2003 -
IXa
ZB 207/03, NJW-RR 2004, 1439; IXa
226/03,
ZVI 2004, 46; Beschlüsse vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 310/03, Rpfleger 2004,
574 = NJW-RR 2004, 1370 = JurBüro 2004, 614; IXa ZB 6/04, BGH-Report
2004, 1315; IXa ZB 322/03, FamRZ 2004, 1281). Diese Vorschriften tragen den
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Belangen der am Vollstreckungsverfahren Beteiligten abschließend Rechnung.
Kann sich ein Gläubiger auf sie nicht berufen, kann er weder bei Erlass des
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch zu einem späteren Zeitpunkt
eine erweiterte Pfändung der Einkünfte des Schuldners erreichen.
Dressler Kniffka Bauner
Safari Chabestari Eick
Vorinstanzen:
AG Backnang, Entscheidung vom 13.06.2006 - 2 M 2062/05 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.09.2006 - 2 T 275/06 -