Urteil des BGH vom 04.12.2007

BGH (stgb, geld, zeitlicher zusammenhang, erhebliche bedeutung, erpressung, konto, verurteilung, beihilfe, stpo, vorstellung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 459/07
vom
4. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. und 2.: erpresserischen Menschenraubes u. a.
zu 3.: Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub
hier:
Revisionen der Angeklagten B. und K.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-
führer und des Generalbundesanwalts am 4. Dezember 2007 gemäß §§ 349
Abs. 4, 357 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten B. und K. wird das
Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 23. April 2007 mit den
Feststellungen aufgehoben, auch soweit es den Mitangeklagten
L. betrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger hier-
durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten B. und den Mitangeklagten
L. jeweils des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwe-
rem Raub, der versuchten schweren räuberischen Erpressung und der gefährli-
chen Körperverletzung schuldig gesprochen; gegen den Angeklagten B.
hat es eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten (so im Urteils-
tenor; in den Urteilsgründen dagegen: sieben Jahre und sechs Monate) und
gegen den Mitangeklagten L. eine solche von fünf Jahren verhängt. Den
Angeklagten K. hat das Landgericht wegen Beihilfe zum erpresserischen
Menschenraub zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung
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zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten B.
und K. die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg;
sie führen zur Aufhebung des Urteils auch gegen den nicht revidierenden Mit-
angeklagten L. (§ 357 StPO).
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts bot der Zeuge M. dem
in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Mitangeklagten L. an, ihm per In-
ternet Geld auf ein ausländisches Bankkonto zu überweisen; das Geld könne
über verschiedene Firmen laufen und sodann "gereinigt" abgehoben werden.
L. informierte den Angeklagten B. , der an dem Geschäft partizipieren
sollte, und erhielt über diesen die Daten eines spanischen Kontos des Neben-
klägers Bu. . Nachdem L. die Daten an M. weitergegeben hatte,
spiegelte dieser wahrheitswidrig vor, über vier Millionen Euro auf das Konto ü-
berwiesen zu haben. L. informierte B. hierüber. Auf entsprechende
Nachfrage konnte der Nebenkläger den Angeklagten B. zunächst davon
überzeugen, dass auf dem Konto kein Geldeingang zu verzeichnen war. Da
M. jedoch weiterhin versicherte, die Überweisung veranlasst zu haben, blie-
ben B. und L. gegenüber dem Nebenkläger misstrauisch und suchten
ihn auf, um - gegebenenfalls unter Einsatz von Gewalt und Waffen - zu versu-
chen, an das Geld zu kommen. Sollten sie das Geld im Hause des Nebenklä-
gers finden, so wollten sie es an sich nehmen. Ansonsten wollten sie den Ne-
benkläger bedrohen und unter Druck setzen, damit er ihnen - sollte das Geld
auf sein Konto überwiesen worden sein - offenbarte, wo es sich befand, und
ihnen den Zugriff hierauf ermöglichte. Sie überwältigten den Nebenkläger in
dessen Haus und bedrohten ihn mit einer funktionsfähigen und geladenen Pis-
tole sowie einem Messer. L. ging besonders aggressiv zu Werke und
schlug den Nebenkläger mehrfach. B. und L. fanden das gesuchte
Geld zwar nicht, entwendeten jedoch mehrere Mietkautionsbücher, einen Lap-
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top sowie die Fahrzeugschlüssel des Firmenwagens. Sie verbrachten den Ne-
benkläger zunächst auf einen Hundetrainingsplatz und danach in den Keller-
raum einer Werkstatthalle, wo sie ihn fesselten und mit dem Tode bedrohten,
ohne indes einen festen Plan für ihr weiteres Vorgehen zu haben. Sodann fuh-
ren sie mit ihm in die Wohnung des Angeklagten K. . Auf der Fahrt erklär-
ten sie dem Nebenkläger, dass auf seinem spanischen Konto Geld eingehen
werde, das abgeholt werden solle. Deshalb werde man gemeinsam nach Ma.
fahren. In der Wohnung des K. unterhielt B. sich erneut mit dem
Nebenkläger und gewann den Eindruck, dass dieser tatsächlich nicht über das
Geld verfügte oder etwas über seinen Verbleib wusste. Hiervon berichtete er
L. , woraufhin sie den Nebenkläger zurück zu seinem Wohnhaus brachten.
B. wies ihn an, er solle einige Sachen einpacken. In ein paar Tagen wür-
den sie ihn wieder abholen, um mit ihm wegen der Geldangelegenheit nach
Ma. zu fahren. Der Nebenkläger wagte es in der Folgezeit nicht, die Polizei
zu informieren. Drei Tage später rief B. ihn an und forderte ihn auf, sich
bereit zu halten, da er demnächst abgeholt werde. Weitere acht Tage später
flog B. nach Absprache mit L. allein nach Ma. , um dort ein eige-
nes Konto zu eröffnen und mit diesem den Zeugen M. zu testen. Zu der
gemeinsamen Ma. reise von B. und L. mit dem Nebenkläger kam
es nicht.
II. Revision des Angeklagten B.
Der Schuldspruch gegen den Angeklagten B. hält rechtlicher Prü-
fung nicht stand. Zum einen belegen die Feststellungen des Urteils nicht, dass
er sich wegen erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239 a Abs. 1 StGB
strafbar gemacht hat (1.). Zum anderen begegnet es durchgreifenden rechtli-
chen Bedenken, dass das Landgericht hinsichtlich der versuchten schweren
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räuberischen Erpressung gemäß §§ 253, 255, 22, 23 StGB die Möglichkeit ei-
nes strafbefreienden Rücktritts (§ 24 StGB) nicht erörtert hat (2.).
1. Den lückenhaften Feststellungen lässt sich nicht mit der erforderlichen
Sicherheit entnehmen, dass der Angeklagte den subjektiven Tatbestand einer
der hier in Betracht kommenden Varianten des erpresserischen Menschenrau-
bes erfüllt hätte.
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§ 239 a Abs. 1 1. Alt. StGB erfordert im sog. Zweipersonenverhältnis in
subjektiver Hinsicht neben dem Vorsatz des Täters bezüglich der objektiven
Tatbestandsmerkmale zunächst, dass er beim Entführen oder Sichbemächtigen
des Opfers die Absicht hat, dessen Sorge um sein Wohl zu einer Erpressung
auszunutzen (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 239 a Rdn. 5). Dies setzt voraus,
dass die Bemächtigungssituation sich nach der Vorstellung des Täters in ge-
wissem Umfang stabilisieren und neben den Nötigungsmitteln des § 253 StGB
eigenständige Bedeutung für die Durchsetzung der erpresserischen Forderung
erlangen wird (vgl. BGHSt 40, 350, 359; BGH NStZ 2007, 32). Darüber hinaus
muss aus der Sicht des Täters zwischen der Entführungs- oder Bemächtigungs-
lage und der beabsichtigten Erpressung ein solcher funktionaler und zeitlicher
Zusammenhang hergestellt werden, dass dem Opfer während der Dauer der
Zwangslage die erstrebte Vermögensverfügung abgenötigt werden soll; denn
der Zweck des § 239 a StGB besteht gerade darin, das Entführen oder Sich-
bemächtigen des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der
Täter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren
kann. Der Tatbestand ist deshalb nicht erfüllt, wenn die dem Opfer abgepresste
Handlung erst nach der Freilassung erfolgen soll (vgl. BGH StV 1997, 302, 303;
StV 2007, 354; Beschl. vom 20. September 2007 - 4 StR 334/07). Dies gilt auch
dann, wenn der Täter eine aus anderen Motiven begründete Entführungs- oder
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Bemächtigungslage zu einer Erpressung ausnutzen will (§ 239 a Abs. 1 2. Alt.
StGB; vgl. Fischer aaO § 239 a Rdn. 10).
Hier bedeutet dies:
a) Soweit die Angeklagten B. und L. ursprünglich planten, das
Geld an sich zu bringen, sollte es sich im Hause des Nebenklägers befinden,
lässt sich den Feststellungen des Landgerichts nicht entnehmen, dass nach
ihren Vorstellungen zur Durchsetzung ihres Vorhabens eine stabile Bemächti-
gungssituation geschaffen werden musste, die neben den eingesetzten Nöti-
gungsmitteln im Sinne der §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB eigenständige
Bedeutung für den Erpressungserfolg erlangen werde.
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Soweit die beiden Angeklagten für den Fall, dass sich das Geld nicht im
Hause des Nebenklägers befand, beabsichtigten, diesen zu bedrohen und unter
Druck zu setzen, damit er ihnen - sofern das Geld auf sein Konto gelangt war -
offenbarte, wo es sich befand und ihnen den Zugriff hierauf ermöglichte, wird
nicht erkennbar, dass der Nebenkläger nach ihrem alternativen Tatplan die
vermögensschädigende Verfügung noch während der Bemächtigungslage vor-
nehmen sollte.
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Derartige Vorstellungen der Angeklagten B. und L. bei Be-
gründung der Bemächtigungslage in Bezug auf die näheren Umstände der Er-
langung des Geldes lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Es ergibt
sich auch nicht aus deren Zusammenhang, dass die beiden Angeklagten plan-
ten, die Bemächtigungslage so lange aufrecht zu erhalten, bis dem Nebenklä-
ger das Geld tatsächlich abgepresst war. Vielmehr sprechen die weiteren Fest-
stellungen des Landgerichts eher dagegen, dass B. und L. beabsich-
tigten, den Nebenkläger bis zu diesem Zeitpunkt in ihrer Gewalt zu behalten.
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Denn zumindest im Laufe des weiteren Tatgeschehens verlagerten sich ihre
Planungen dahin, dass sie mit dem Nebenkläger zu einem späteren Zeitpunkt,
nachdem sie ihn wieder nach Hause gebracht und aus ihrer Gewalt entlassen
hatten, nach Spanien reisen wollten, um dort an das Geld zu kommen. Diese
Absicht, auf die das Landgericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung ab-
gestellt hat, vermag - sei sie bereits ursprünglich vorhanden gewesen, sei sie
erst nach Begründung der Bemächtigungslage entstanden - die Verurteilung
aus den dargelegten Gründen in keiner der Tatalternativen des § 239 a Abs. 1
StGB zu tragen.
Den Urteilsfeststellungen lässt sich entgegen der Auffassung des Gene-
ralbundesanwalts auch nicht entnehmen, dass B. und L. durch das
vom Nebenkläger während der Bemächtigungslage mit einer spanischen Firma
geführten Telefonat eine Handlung veranlassen wollten, die nach ihrer Vorstel-
lung eine eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstell-
te (vgl. BGH NStZ 2006, 36 f. zu § 239 b StGB). Welche erhebliche Bedeutung
diesem Gespräch nach der Vorstellung der beiden Angeklagten zukommen soll-
te, erschließt sich aus den - wie auch der Generalbundesanwalt insoweit zu
Recht ausführt - in diesem Zusammenhang knappen Urteilsgründen nicht.
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b) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kommt zwar in Be-
tracht, dass sich der Angeklagte B. deswegen des erpresserischen Men-
schenraubs im Sinne der 2. Alternative des § 239 a Abs. 1 StGB strafbar ge-
macht hat, weil er zusammen mit L. während der Dauer der Bemächtigung
durch die Wegnahme der Sparbücher sowie der weiteren Gegenstände aus
dem Haus des Nebenklägers einen besonders schweren Raub gemäß § 250
Abs. 2 Nr. 1 StGB beging; denn da der Tatbestand der Erpressung den des
Raubes mit umfasst (stdg. Rspr., vgl. BGH NStZ 2002, 31, 32; NStZ-RR 2004,
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333, 334; NStZ 2006, 448, 449), vermag dies grundsätzlich die Strafbarkeit we-
gen erpresserischen Menschenraubes zu begründen. Jedoch hat das Landge-
richt diese Tatbestandsalternative nicht in den Blick genommen und keine Fest-
stellungen dazu getroffen, ob gerade die von den Tätern geschaffene Bemäch-
tigungslage den Raub ermöglichte und ob B. und L. diese Verknüpfung
auch subjektiv herstellten (vgl. Fischer aaO § 239 a Rdn. 10). Nach dem mitge-
teilten objektiven Sachverhalt liegt dies indessen nahe.
2. Soweit das Landgericht den Angeklagten B. wegen versuchter
schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 253, 255, 22, 23 StGB verurteilt
hat, hat es rechtsfehlerhaft nicht erörtert, ob insoweit ein strafbefreiender Rück-
tritt in Betracht kommt. Es hat lediglich festgestellt, dass B. und L. ihr
Vorhaben nicht weiter ausführten, und es insbesondere zu der geplanten Ma.
reise mit dem Nebenkläger nicht mehr kam. Damit ist die Möglichkeit eines
Rücktritts nicht ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Generalbundes-
anwalts belegen die Feststellungen nicht, dass ein solcher bereits deshalb aus-
scheidet, weil der Versuch der schweren räuberischen Erpressung fehlgeschla-
gen war. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn der Taterfolg aus Sicht des Tä-
ters mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr
erreicht werden kann, ohne dass er eine ganz neue Handlungs- und Kausalket-
te in Gang setzt (vgl. BGHSt 41, 368, 369). Die Angeklagten gingen indes, auch
nachdem sie den Zeugen Bu. zurück zu seinem Haus gebracht hatten, noch
davon aus, dass sie diesen aufgrund der eingesetzten Nötigungsmittel dazu
veranlassen konnten, ihnen den Zugriff auf das Geld zu ermöglichen. Trotz des
gewissen zeitlichen Abstands zu der geplanten Fortsetzung des Tatgeschehens
liegt deshalb bei wertender Betrachtung ein insgesamt einheitlicher Lebensvor-
gang und damit ein unbeendeter Versuch vor (vgl. BGHSt 40, 75, 77), von dem
die Angeklagten durch freiwillige Aufgabe der weiteren Ausführung gemäß § 24
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Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB zurücktreten konnten. Das Landgericht war somit
gehalten, weitere Feststellungen zu dem Geschehen und insbesondere zu den
Gründen zu treffen, aus denen es schließlich zu der geplanten gemeinsamen
Reise nach Spanien nicht mehr kam.
II. Revision des Angeklagten K.
Da aus den dargelegten Gründen ein erpresserischer Menschenraub als
Haupttat nicht ausreichend festgestellt ist, entfällt auch die Strafbarkeit des An-
geklagten K. wegen Beihilfe gemäß § 239 a Abs. 1, § 27 StGB. Der Senat
weist im Hinblick auf das Vorbringen der Revision im Übrigen darauf hin, dass
dann, wenn der neue Tatrichter eine entsprechende Haupttat feststellt, der An-
geklagte K. jedenfalls dadurch, dass er auf den Zeugen Bu. aufpasste,
als dieser sich in seiner Wohnung befand, einen möglicherweise ausreichenden
objektiven Tatbeitrag leistete. Der neue Tatrichter wird jedoch auch in den Blick
zu nehmen haben, dass der für eine strafbare Beihilfe notwendige Vorsatz nur
bejaht werden kann, wenn der Gehilfe die wesentlichen Merkmale der Haupttat
kennt, obgleich er von deren Einzelheiten keine bestimmte Vorstellung zu ha-
ben braucht (vgl. Fischer aaO § 27 Rdn. 22).
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III. Erstreckung der Revision auf den Mitangeklagten L.
Die auf die Sachrüge veranlasste Aufhebung des gegen die Angeklagten
B. und K. ergangenen Urteils erstreckt sich gemäß § 357 StPO auch
auf die Verurteilung des Mitangeklagten L. , der keine Revision eingelegt
hat; denn die Gründe, die zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten
B. führen, treffen in gleicher Weise auf den Mitangeklagten L. zu.
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IV. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass eine Verurteilung gemäß
§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB voraussetzt, dass die Körperverletzung mittels, d. h.
durch die zweckgerichtete Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefähr-
lichen Werkzeugs begangen wird. Der neue Tatrichter wird im Hinblick auf die
Abweichung von Urteilstenor und -gründen betreffend die Höhe der gegen den
Angeklagten B. verhängten Strafe zudem zu beachten haben, dass die
verkündete Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten maßgebend ist
und das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO es verbie-
tet, den Angeklagten nach Zurückverweisung der Sache zu einer höheren Stra-
fe zu verurteilen (vgl. BGHSt 34, 11, 13; Kuckein in KK 5. Aufl. § 358 Rdn. 19).
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RiBGH Pfister ist urlaubsbedingt
an der Unterzeichnung gehindert.
Tolksdorf Tolksdorf Becker
Hubert Schäfer