Urteil des BGH vom 04.07.2002

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 136/02
vom
4. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Arnsberg vom 11. Januar 2002 mit den Feststellungen
aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Abgabe von Betäubungs-
mitteln an Personen unter 18 Jahren in 115 Fällen zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und hinsichtlich des Wer-
tersatzes in Höhe von 24,52 DM den Verfall angeordnet. Mit seiner Revision
rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; einer Erörterung
der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie ist
lückenhaft und enthält zudem Widersprüche:
Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß sich den Urteilsgrün-
den nicht entnehmen läßt, wie das Landgericht zu den Feststellungen zur an-
genommenen Zahl der Einzelfälle gelangt ist. Um die revisionsrechtlich gebo-
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tene Überprüfung auf sachlich-rechtliche Mängel zu ermöglichen, hätte es ins-
besondere der Mitteilung bedurft, welche Angaben die Zeugen Philipp und
Matthias B. und der Zeuge Jens K. zur Anzahl der von ihnen mit dem An-
geklagten abgewickelten Betäubungsmittelgeschäfte gemacht haben. Auch
soweit das Landgericht im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der
Zeugen widersprüchliche Angaben des Zeugen Philipp B. "bei Einzelpunk-
ten" (UA 7) sowie den Umstand, daß die Bekundungen dieses Zeugen und der
Zeugen Matthias B. und Jens K. "untereinander nicht in allen Punkten völ-
lig deckungsgleich waren" (UA 8), für unerheblich gehalten hat, hätte es hierzu
näherer Darlegung bedurft.
Die hinsichtlich der Abgabe von Marihuana in Portionen von mindestens
einem Gramm in der Zeit von November 2000 bis zum 24. Juli 2001 an die zur
Tatzeit minderjährigen Jens K. und Philipp B. vom Landgericht jeweils an-
genommene Zahl von "mindestens" 50 Fällen läßt sich zudem mit den bisheri-
gen Feststellungen zu der Zahl der Besuche dieser Zeugen in der Asylbewer-
berunterkunft, in der der Angeklagte wohnte, nicht in Einklang bringen. Der an-
genommene Tatzeitraum umfaßt höchstens 37 Wochen. Soweit es Philipp B.
betrifft, ist jedoch nach dem Zweifelsgrundsatz davon auszugehen, daß er wö-
chentlich nur einmal Marihuana vom Angeklagten erwarb, denn er suchte den
Angeklagten in dieser Zeit "mindestens ein- bis zweimal in der Woche auf", um
Marihuana zu erwerben. Hinsichtlich Jens K. hat das Landgericht lediglich
festgestellt, daß dieser den Angeklagten "noch häufiger als Philipp B. " auf-
suchte, "sich jedoch nicht bei jedem dieser Besuche Rauschgift" (besorgte),
"sondern nur in ca. der Hälfte der Fälle."
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Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-
dung.
VRi'nBGH Dr. Tepperwien Athing Solin-
Stojanoviæ
befindet sich in Urlaub und
ist deshalb verhindert zu
unterschreiben.
Athing
Ernemann Sost-Scheible