Urteil des BGH vom 17.02.2009

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 490/08
vom
17. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2009 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 12. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Das angefochtene Urteil gibt Anlass zu folgenden Hinweisen:
1. Die Feststellungen zum Tatgeschehen müssen die für erwiesen erach-
teten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat ge-
funden werden, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darüber hinaus soll in den Feststel-
lungen das enthalten sein, was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat
notwendig ist. Die Indiztatsachen müssen nicht zusammen mit den Feststellun-
gen zur Tat geschildert werden. Sie können auch im Rahmen der Beweiswürdi-
gung festgestellt und belegt werden. Die Darstellungsweise richtet sich dabei
nach den Erfordernissen im Einzelfall. Beruht die Überzeugung des Landge-
richts aber - wie hier - auf einer Vielzahl von Indizien, so ist es im Inter-
esse der Verständlichkeit des Urteils dringend angezeigt, diese Indizien im
Rahmen der Beweiswürdigung abzuhandeln. Dies vermeidet eine umfangrei-
che, das eigentliche Tatgeschehen in den Hintergrund drängende Darstellung
von zuerst mehr oder minder belanglos erscheinenden Umständen und stellt
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zudem sicher, dass nur solche Tatsachen Erwähnung im Urteil finden, die in der
Beweiswürdigung eine Rolle spielen (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 1, 4
Nr. 11 und 12.)
2. Die Beweiswürdigung erfordert keine Dokumentation der Beweisauf-
nahme. Die schriftlichen Urteilsgründe sollen nicht das vom Gesetzgeber abge-
schaffte Protokoll über den Inhalt von Angeklagten- und Zeugenäußerungen
ersetzen, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die
Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Deswegen ist es re-
gelmäßig verfehlt, nach den tatsächlichen Feststellungen die Aussagen der
Zeugen umfänglich wiederzugeben. Dies kann die Würdigung der Beweise nicht
ersetzen. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter - unter Berücksichtigung
der Einlassung des Angeklagten - lediglich belegen, warum er bestimmte be-
deutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäu-
ßerungen, Urkunden o. ä. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeu-
gungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich ist (BGH NStZ-RR
1999, 272 m. w. N.).
Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der den Vorwurf des Betäubungs-
mittelhandels bestreitende Angeklagte im Wesentlichen nur von einem Zeugen
belastet wird, der selbst des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz be-
schuldigt ist und die belastenden Angaben bei seiner Vernehmung und nach
Belehrung über die Folgen einer Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG gemacht hat,
und der Tatrichter sich deshalb mit einem möglichen Falschbelastungsmotiv
des Belastungszeugen auseinandersetzen muss (vgl. BGH NStZ-RR 2003,
245; NStZ 2006, 114).
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3. Dass der Angeklagte "unerlaubt" mit Betäubungsmitteln gehandelt hat,
ist ein Umstand, der sich hier - wie in nahezu allen Betäubungsmittelstrafsa-
chen - nach den Gesamtumständen ohne weiteres ergibt. Dieses Merkmal be-
darf, sofern nicht ausnahmsweise Anhaltspunkte für eine behördliche Erlaubnis
vorliegen, weder der ausdrücklichen Feststellung, noch muss dies gar im Rah-
men der Beweiswürdigung belegt werden. Die bedenkliche, gegen den Grund-
satz der Selbstbelastungsfreiheit verstoßende Erwägung, die Kammer gehe
"davon aus, dass der Angeklagte eine Erlaubnis zum Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln nicht besaß und dies auch wusste"; dies zeige "schon der Um-
stand, dass der Angeklagte sich nicht auf das Vorliegen einer solchen Erlaubnis
berufen hat", gefährdet deshalb den Bestand des Urteils nicht.
Becker Pfister von Lienen
Sost-Scheible Hubert