Urteil des BGH vom 28.05.2013

BGH: daten, manager, vertragsschluss, verfügung, herausgabe, beeinflussung, holding, gegenleistung, entscheidungsbefugnis, unmittelbarkeit

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 80/13
vom
28. Mai 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Computerbetruges
hier: Revision des Angeklagten E.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts am 28. Mai 2013 gemäß § 349 Abs. 4,
§ 357 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Duisburg vom 4. Juni 2012, auch soweit es den Mitange-
klagten A. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten sowie den nichtrevidierenden Mit-
angeklagten A. jeweils wegen Computerbetruges in 14 Fällen verurteilt.
Gegen den Angeklagten hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
drei Monaten verhängt. Hiergegen wendet sich die Revision des Beschwerde-
führers, mit der er ein Verfahrenshindernis geltend macht, mehrere Verfah-
rensbeanstandungen erhebt und die Verletzung materiellen Rechts rügt.
I.
1. Das Verfahrenshindernis der sachlichen Unzuständigkeit (§ 338 Nr. 4
i.V.m. § 6 StPO) besteht aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-
desanwalts nicht. Die Verfahrensrügen sind - wie der Generalbundesanwalt
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ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO erhoben und deshalb unzulässig.
2. Das Rechtsmittel hat indes mit der Sachrüge Erfolg. Der Schuldspruch
wegen Computerbetruges in 14 Fällen hält sachlich-rechtlicher Überprüfung
nicht stand.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts entwickelten der Mitange-
klagte A. und der gesondert Verfolgte Av. im Frühjahr 2008 den Plan,
mit Hilfe gefälschter Unterlagen auf die Namen fiktiver Personen Mobilfunkver-
träge abzuschließen, um so die bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellten
Mobilfunkgeräte zu erlangen. Für diese war ein allenfalls geringes Entgelt sofort
zu zahlen; die wesentliche Gegenleistung bestand in der Erfüllung des Mobil-
funkvertrages über eine feste Vertragslaufzeit, die A. und Av. , wie von
Anfang an geplant, jedoch in keinem Fall erbrachten.
Die Verträge wurden in verschiedenen Filialen der DUG-Telekom - so-
genannten DUG-Shops - geschlossen, deren verantwortliche "Shop-Manager"
- der Angeklagte war einer von ihnen - in den Tatplan eingeweiht waren. Der
Mitangeklagte A. erstellte mit Hilfe eines Computerprogramms Dateien,
deren Ausdrucke aussahen wie Kopien der Urkunden, die nach den Vorgaben
der DUG Telekom bei Vertragsschluss vorzulegen waren; dabei verwendete er
erfundene Daten nicht existierender niederländischer Staatsangehöriger. Die
Ausdrucke wurden von dem gesondert Verfolgten Av. oder einem anderen
Mittäter in die jeweiligen DUG-Shops gebracht. Dort gaben der "Shop-Manager"
oder ein anderer in den Tatplan eingeweihter Mitarbeiter die aus den Unterla-
gen ersichtlichen Daten in das elektronische Antragsformular ein. Dies verstieß
gegen die internen Vorgaben der DUG-Telekom, die vorsahen, dass die Kun-
den selbst in den DUG-Shops vorstellig werden mussten und die angeforderten
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Urkunden im Original vorzulegen hatten. Das Antragsformular wurde auf
elektronischem Wege an ein Rechenzentrum verschickt, in dem es automatisch
ausschließlich auf Auffälligkeiten im Sinne unvollständiger oder offensichtlich
widersprüchlicher Angaben überprüft wurde. Aus dem Rechenzentrum heraus
wurde - ebenfalls automatisiert - eine Anfrage an die Schufa Holding AG gerich-
tet, ob zu der Person, deren Daten übermittelt wurden, negative Einträge vorlä-
gen. War dies der Fall, wurde der Abschluss eines Mobilfunkvertrages automa-
tisch abgelehnt. Andernfalls wurde an den DUG-Shop, der den Antrag einge-
reicht hatte, über das genutzte Computersystem die automatische Mitteilung
gemacht, dass der Vertrag zustande komme; nach den Vorgaben der DUG-
Telekom durfte erst zu diesem Zeitpunkt der Vertrag vollzogen und dem Kun-
den das Mobilfunkgerät ausgehändigt werden. Da die von dem Mitangeklagten
A. erstellten Datensätze sämtlich fiktive Personen betrafen, zu denen ne-
gative Einträge bei der Schufa Holding AG folglich nicht vorliegen konnten,
wurde ein Vertragsschluss in keinem der verfahrensgegenständlichen Fällen
abgelehnt.
Der Angeklagte war seit einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt - je-
denfalls aber deutlich vor August 2008 - in den Tatplan eingeweiht und wirkte
seitdem bewusst und gewollt zusammen mit dem Mitangeklagten A. und
dem gesondert Verfolgten Av. an dem Abschluss einer Vielzahl solcher Ver-
träge in maßgeblicher Weise mit. In den 14 ausgeurteilten Fällen zwischen dem
4. August 2008 und dem 31. Januar 2009 gab er in dem DUG-Shop, dessen
verantwortlicher "Shop-Manager" er war, entweder selbst die fiktiven Daten in
das im EDV-System hinterlegte Antragsformular ein und später die Mobiltelefo-
ne an seine Mittäter heraus, oder er veranlasste seine Mitarbeiter, dies zu erle-
digen; in jedem Fall stellte er zumindest seine Barcodekarte zur Verfügung, die
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für die Aktivierung des vor der Herausgabe der Geräte zu durchlaufenden Aus-
buchungsvorganges erforderlich war.
b) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Computerbetru-
ges in 14 Fällen nicht.
Der Tatbestand des Computerbetruges gemäß § 263a StGB wurde zur
Schließung von Strafbarkeitslücken in das Strafgesetzbuch eingeführt, weil es
bei der Manipulation von Datenverarbeitungsvorgängen regelmäßig an der
Täuschung und infolgedessen der Erregung eines Irrtums einer natürlichen
Person fehlt, was zur Unanwendbarkeit des Betrugstatbestandes nach § 263
StGB führt (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 263a Rn. 2 mwN). Bei der Umsetzung
dieses Ziels orientierte sich der Gesetzgeber konzeptionell an dem Tatbestand
des Betruges, wobei an die Stelle der Täuschung die Tathandlungen des
§ 263a Abs. 1 StGB treten und mit der Irrtumserregung und dem ungeschrie-
benen Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung die Beeinflussung des
Ergebnisses eines - vermögenserheblichen - Datenverarbeitungsvorgangs kor-
respondiert (BT-Drucks. 10/318 S. 19). Aufgrund dieser Struktur- und Wert-
gleichheit mit dem Betrugstatbestand (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom
21. November 2001 - 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 162 und vom 20. Dezem-
ber 2012 - 4 StR 580/11, NJW 2013, 1017, 1018) entspricht es in Rechtspre-
chung und Schrifttum einhelliger Auffassung, dass der in tatbestandsmäßiger
Weise beeinflusste, vermögensrelevante Datenverarbeitungsvorgang unmittel-
bar vermögensmindernd wirken muss (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013
- 1 StR 416/12, ZIP 2013, 715, 716; OLG Celle, Beschluss vom 6. Mai 1996 -
3 Ss 21/96, NJW 1997, 1518, 1519; Lenckner/Winkelbauer, CR 1986, 654,
659; MünchKommStGB/Wohlers, 1. Aufl., § 263a Rn. 61; LK/Tiedemann,
StGB, 12. Aufl., § 263a Rn. 65 mwN). Daran fehlt es hier:
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Die Minderung des Vermögens der DUG-Telekom trat vorliegend nicht
dadurch ein, dass die erfundenen Daten nicht existierender niederländischer
Staatsangehöriger in die elektronischen Antragsformulare eingegeben wurden
und über das so manipulierte Ergebnis der automatisierten Anfrage bei der
Schufa die elektronische Mitteilung an die DUG-Shops bewirkt wurde, dass der
Vertrag zustande komme. Vielmehr kam es zu der Vermögensminderung erst
dadurch, dass der Angeklagte oder die von ihm instruierten Mitarbeiter im An-
schluss an diese Mitteilung die Mobiltelefone herausgaben. Zwar kann in Fäl-
len, in denen - wie hier - noch weitere Verfügungen vorgenommen werden, das
Merkmal der Unmittelbarkeit der Vermögensminderung gleichwohl zu bejahen
sein, wenn das Ergebnis des von dem Täter manipulierten Datenverarbeitungs-
vorgangs ohne eigene Entscheidungsbefugnis und ohne inhaltliche Kontrolle
von einer Person lediglich umgesetzt wird (LK/Tiedemann aaO Rn. 67; Münch-
KommStGB/Wohlers aaO Rn. 62). Eine solche Konstellation ist hier indes
schon deshalb nicht gegeben, weil der Angeklagte in jedem der zur Verurtei-
lung gelangten Fälle wusste, dass die vermeintlichen Vertragspartner der DUG-
Telekom bzw. der von dieser vertretenen Mobilfunkanbieter tatsächlich nicht
existierten und dass die Verträge nicht erfüllt werden sollten. Er war bereits vor
Ingangsetzen des Datenverarbeitungsvorgangs entschlossen, die Mobiltelefone
an seine Mittäter herauszugeben, ohne dass diese eine nennenswerte Gegen-
leistung erbrachten. Somit lag in jeder Herausgabe jeweils eine eigenverant-
wortliche Vermögensverfügung des Angeklagten oder seiner Mitarbeiter, mit
der allerdings nicht das Ergebnis des vorangegangenen Datenverarbeitungs-
vorgangs umgesetzt wurde. Vielmehr stand schon vorher fest, dass die Verfü-
gung, die - mit Blick auf die Mitarbeiter - jedenfalls eine Missachtung der inter-
nen Vorgaben der DUG-Telekom für das Vorgehen bei Vertragsschlüssen und
hinsichtlich des Angeklagten eine bewusste Überschreitung dessen darstellte,
was ihm von der DUG-Telekom als "Shop-Manager" gestattet war, durchgeführt
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werden sollte. Die Beeinflussung des Datenverarbeitungsvorgangs führte also
nicht zu einer unmittelbaren Vermögensminderung, sie diente vielmehr in erster
Linie der Verschleierung des tatsächlich vermögensmindernd wirkenden, uner-
laubten Verhaltens.
II.
Die Aufhebung des Urteils wirkt gemäß § 357 StPO auch zugunsten des
nichtrevidierenden Mitangeklagten A. , weil dieser wegen der nämlichen
Taten ebenfalls wegen Computerbetruges verurteilt worden ist.
III.
Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Da die
Gesetzesverletzung, auf die die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung mit An-
klageerhebung beschränkt hat, nicht gegeben ist, sind die ausgeschiedenen
Teile wieder einzubeziehen (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 154a Rn. 24
mwN).
Der Angeklagte kann sich in den zur Verurteilung gelangten Fällen we-
gen Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Eine Schuld-
spruchänderung kam insoweit nicht in Betracht, weil - mit Blick auf den rechtli-
chen Ausgangspunkt des Landgerichts konsequent - bislang Feststellungen zu
einer - allerdings nicht fern liegenden - Vermögensbetreuungspflicht des Ange-
klagten fehlen.
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Da für den Mitangeklagten A. das Vorliegen einer Vermögensbe-
treuungspflicht gegenüber der DUG-Telekom nach den bisherigen Feststellun-
gen nicht in Betracht kommen dürfte, kommt für ihn insoweit allenfalls eine
Verurteilung wegen Teilnahme an etwaigen Untreuehandlungen des Angeklag-
ten in Betracht (vgl. Fischer aaO § 25 Rn. 16).
Um das Tatunrecht vollständig zu erfassen, könnte bei beiden Angeklag-
ten zudem eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung - gegebenenfalls ge-
werbs- und/oder bandenmäßig begangen - zu prüfen sein.
Tolksdorf Schäfer Mayer
Gericke Spaniol
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