Urteil des BGH vom 05.06.2002

BGH (bedürftige partei, zahlung, höhe, zpo, gkg, zug, anwaltskosten, rechtskraft, vereinbarung, lasten)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 214/00
vom
5. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 2002 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten zu 2 gegen die Kostenrechnung
des Bundesgerichtshofes vom 13. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beklagten sind von den Klägern im Wege der Wandelung eines
Kaufvertrages über ein Hausgrundstück auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug
um Zug gegen Rückübereignung in Anspruch genommen und vom Landgericht
weitgehend verurteilt worden. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil
ist ohne Erfolg geblieben. Ihre Revision hat der Senat nicht angenommen und
den Klägern für die Revisionsinstanz unter Beiordnung eines Rechtsanwalts
Prozeßkostenhilfe bewilligt. Mit Kostenrechnung vom 13. Juli 2001 hat der Ko-
stenbeamte des Bundesgerichtshofes bei dem Beklagten zu 2 die Vergütung
des beigeordneten Rechtsanwalts in Höhe von 2.353,64 DM angefordert. Hier-
gegen wendet sich der Beklagte zu 2 mit dem Hinweis, in einem zwischen den
Parteien am 18. Dezember 2001 geschlossenen notariellen Vertrag seien diese
Kosten gegen Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages von den Klägern
übernommen worden.
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II.
Die Eingabe des Beklagten zu 2 ist als Erinnerung zu behandeln und als
solche nach § 130 Abs. 2 Satz 4 BRAGO i.V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG zuläs-
sig. In der Sache selbst bleibt die Erinnerung jedoch ohne Erfolg.
Der Beklagte zu 2 ist nach § 130 Abs. 1 BRAGO zur Zahlung des mit der
Kostenrechnung angeforderten Betrages an die Bundeskasse verpflichtet. Der
den Klägern in der Revisionsinstanz beigeordnete Rechtsanwalt hatte nach
§ 126 ZPO gegen die mit den Kosten des Revisionsverfahrens belasteten Be-
klagten ein selbständiges Beitreibungsrecht auch in Höhe der umstrittenen
2.353,64 DM erworben. Mit deren Leistung an den beigeordneten Rechtsan-
walt ist dieser Anspruch gemäß § 130 Abs. 1 BRAGO kraft Gesetzes auf die
Bundeskasse übergegangen (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Juni 1997,
XII ZR 254/94, NJW-RR 1998, 70). Das Beitreibungsrecht konnten die Parteien
der Staatskasse durch den Kostenvergleich nicht mehr entziehen, den sie im
Rahmen des notariellen Vertrages vom 18. Dezember 2001 auch hinsichtlich
der Anwaltskosten der Kläger im Revisionsverfahren abschlossen. Die bedürf-
tige Partei, hier also die Kläger, ist nämlich nach Rechtskraft der Kostengrun-
dentscheidung nicht mehr befugt, zu Lasten des ihr beigeordneten Rechtsan-
walts über den Titel zu verfügen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 126
Rdn. 6). Dieser Schutz wirkt mit dem Übergang des Beitreibungsrechts auch
zugunsten der Staatskasse (AnwKomm-BRAGO/Schnapp, § 130 Rdn. 15). Da
vorliegend bereits mit Erlaß des Nichtannahmebeschlusses auch die zugehöri-
ge Kostengrundentscheidung rechtskräftig geworden ist, konnte die nachfol-
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gende Vereinbarung der Parteien das auf die Bundeskasse übergegangene
Recht nicht mehr berühren.
Gemäß § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gerichts-
gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Wenzel
Tropf
Krüger
Lemke
Gaier