Urteil des BGH vom 25.11.2010

BGH (zpo, streitwert, begründung, gerichtskosten, bindung, treuhand, sicherstellung, notar, erwerber, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 263/08
vom
25. November 2010
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari,
den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
14. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat keine Bedenken, dass eine ausreichende Sicherstellung im Sin-
ne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 MaBV vorliegt, wenn die Freistellungserklärung einem
Notar übergeben wird, der diese treuhänderisch für den Erwerber verwahrt. Von
einer solchen Treuhand geht das Berufungsgericht aus. Eine Divergenz zur
Entscheidung des OLG Celle, BauR 2004, 1007 liegt nicht vor, weil das OLG
Celle eine treuhänderische Bindung nicht festgestellt hat.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre,
zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzu-
lassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Von den Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren tragen die Kläger 48 % und
die Beklagten 52 %, von den außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeverfah-
ren tragen die Kläger 27 % und die Beklagten 73 % (§ 97 Abs. 1 ZPO einer-
seits, entsprechend §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO andererseits).
Gegenstandswert: 139.630,08 €
(Streitwert
der
NZB
der Kläger:
37.814,58 €
Streitwert der NZB der Beklagten: 101.815,50 €)
Kniffka
Kuffer
Safari Chabestari
Halfmeier
Leupertz
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 08.08.2007 - 17 O 380/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.10.2008 - I-23 U 36/08 -
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 08.08.2007 - 17 O 380/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.10.2008 - I-23 U 36/08 -