Urteil des BGH vom 20.12.2002

BGH (stgb, nachteil, sachzusammenhang, aussicht, rechtsmittel, grund, nachprüfung, totschlag, beihilfe, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 182/03
vom
3. September 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
bzgl. d. Angekl. zu 1.: wegen Totschlags
bzgl. d. Angekl. zu 2. und 3.: wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. September 2003 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Trier vom 20. Dezember 2002 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten ergeben hat.
Zwar hat der Tatrichter beim Angeklagten S. bei der Vernei-
nung der Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB nach der Ent-
scheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1 ff.) ei-
nen unzutreffenden Maßstab angelegt. Aus dem Sachzusam-
menhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß für den Ange-
klagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungser-
folges besteht.
Die Angeklagten S. und I. haben die Kosten ihrer
Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- 3 -
Es wird davon abgesehen, der Angeklagten W. die Kosten
und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Rissing-van Saan Athing Rothfuß
Fischer - Roggenbuck