Urteil des BGH vom 26.11.2013

BGH: durchsuchung, daten, versuch, fälschung, strafzumessung, kennzeichnung, rüge, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 370/13
vom
26. November 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 2013
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 und 1a StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kleve - Auswärtige Strafkammer in Moers - vom 17. Juni
2013
a) im Schuldspruch dahin abgeändert und klargestellt, dass der
Angeklagte
- des Betruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher
Daten in 52 Fällen,
- des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 11
Fällen,
- des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfäl-
schung in 14 Fällen sowie
- des Betruges in zwei Fällen
schuldig ist,
b) im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Einzelstrafe
im Falle II. 50 der Urteilsgründe neun Monate Freiheitsstrafe
beträgt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Betruges im besonders
schweren Fall in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 52 Fäl-
len, Betruges im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung
in 25 Fällen, wobei es in 13 Fällen beim Versuch blieb, sowie wegen Betruges
im besonders schweren Fall in zwei Fällen" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revi-
sion des Angeklagten führt lediglich zur Abänderung und Klarstellung des
Schuldspruchs sowie zur Herabsetzung der im Falle II. 50 der Urteilsgründe
ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafe. Insoweit hat der Generalbundesanwalt
in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"1. … Soweit die Strafkammer hinsichtlich der insgesamt 25 Taten in den
Fälle[n] 52 bis 71 und 75 bis 79 (Einreichung gefälschter Überwei-
sungsträger) in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise in
den Fällen 57 bis 60, 62, 63, 65 bis 69 und 77 bis 79 (mithin also in
insgesamt 14 Fällen) jeweils einen Versuch des Betrugs und in den
verbleibenden 11 Fällen (Fälle 52 bis 56, 61, 64, 70, 71, 75, 76) mithin
jeweils eine vollendete Tat angenommen hat (UA S. 31, 39), ist ihr bei
Fassung des Urteilstenors ein Zählfehler zu Lasten des Angeklagten
unterlaufen: 14 - und nicht wie tenoriert nur 13 - der vorgenannten Be-
trugstaten blieben im Versuchsstadium. Dies bedarf der beantragten
Korrektur. Zugleich ist bei der Neufassung des Urteilstenors klarzu-
stellen, dass die zu den versuchten Betrugstaten in Tateinheit stehen-
den Urkundenfälschungen i.S.d. § 267 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB
(vgl. UA S. 32, 36) vollendet sind. Hingegen hat die Kennzeichnung
eines gewerbsmäßig begangenen Betruges nach § 263 Abs. 1, Abs. 3
Nr. 1 Alt. 1 StGB als 'besonders schwerer Fall' im Urteilstenor zu ent-
fallen, da Regelbeispiele nicht in der Urteilsformel aufgenommen wer-
den (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 5 StR 68/08).
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2. Die Strafzumessung weist im Ergebnis keinen die Aufhebung des Ge-
samtstrafenausspruchs erfordernden Rechtsfehler zu Lasten des An-
geklagten auf.
Allerdings hat die Strafkammer im Fall 50 irrtümlich straferschwerend
berücksichtigt, dass diese Tat nach der am 9. Juni 2011 beim Ange-
klagten durchgeführten Durchsuchung (UA S. 16) begangen worden
sei (UA S. 38) und deshalb eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3
Monaten verhängt. Dies steht im Widerspruch zu den Feststellungen,
wonach die Tat bereits am 17. März 2011 begangen wurde (UA
S. 16). Das Landgericht hat für alle vor der Durchsuchung begange-
nen vollendeten Betrugsfälle jeweils Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von
9 Monaten (UA S. 37, 38) und für die nach der Maßnahme vollenden
Taten jeweils Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von 1 Jahr und 3 Monaten
verhängt. Bei Zugrundelegung dieses Rasters ist daher auch im Fall
50 gemäß § 354 Abs. 1a S. 2 StPO eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe
von 9 Monaten festzusetzen. Dass das Landgericht auf eine noch
niedrigere Einzelstrafe erkannte hätte, ist angesichts des Umstandes,
dass die Schadenshöhe in diesem Fall diejenige in den Vergleichsfäl-
len übersteigt, auszuschließen. …
Die Herabsetzung der Einzelfreiheitsstrafe … erfordert nicht die Auf-
hebung des Strafausspruchs im Ganzen und die Zurückverweisung
der Sache. Er kann vielmehr bestehen bleiben. Angesichts der Viel-
zahl und des Gewichts der verbleibenden Taten ist auszuschließen,
dass die Strafkammer eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt
hätte."
Dem schließt sich der Senat an. Er ändert den Schuldspruch entspre-
chend ab und setzt im Falle II. 50 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe
von neun Monaten fest.
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Das weitergehende Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Becker Hubert Schäfer
Mayer Spaniol
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