Urteil des BGH vom 28.01.2010

BGH (beschwer, wert, zpo, interesse, gkg, festsetzung, unterlassung, antrag, beschwerde, abweisung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 104/09
vom
28. Januar 2010
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 29. Mai 2009 wird auf Kosten des Klägers als unzuläs-
sig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
12.215,88 €.
Gründe:
I.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der
Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.
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1. Die Beschwer durch ein Urteil, durch das ein Antrag auf Unterlassung
zurückgewiesen wird, wird von dem Wert des Interesses bestimmt, dessen Be-
einträchtigung durch das erstrebte Verbot verhindert werden soll (Senat,
Beschl. v. 23. September 2009, V ZR 16/09, juris). Diesen Wert hat das Beru-
fungsgericht zutreffend mit 6.000 € angenommen. Die von dem Kläger in der
Beschwerdebegründung genannten höheren Werte sind weder nachvollziehbar
noch glaubhaft gemacht.
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2. Die auf der Abweisung der auf die Vornahme von Handlungen gerich-
teten Anträge beruhende Beschwer bemisst sich nach dem nach § 3 ZPO zu
bewertenden Interesse des Klägers unter Berücksichtigung des Kostenauf-
wands (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdn. 16 Stichwort "Vornahme von
Handlungen"). Das hat das Berufungsgericht zutreffend mit 3.000 € bewertet.
Die von dem Kläger in der Beschwerdebegründung genannten höheren Werte
entbehren jeder Grundlage und sind ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
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3. Den Feststellungsantrag hat das Berufungsgericht mit 500 € bewertet.
Dagegen erhebt der Kläger keine Einwende.
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4. Zusammen mit dem Zahlungsantrag ergibt sich eine Beschwer von
12.215,88 €.
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II.
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Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3 GKG; die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 07.11.2008 - 4 O 287/08 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.05.2009 - 19 U 273/08 -