Urteil des BGH vom 22.07.2005

BGH (schwierigkeit des verfahrens, antrag, höhe, akten, unterschrift, anstiftung, mandat, strafsache, mord)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 84/05
vom
22. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Anstiftung zum Mord
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2005 beschlossen:
Auf Antrag des Wahlverteidigers Prof. Dr. W. wird für des-
sen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe
von 3.075 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antragssteller war durch die Angeklagte mit der Fertigung der
Revisionsschrift gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Oktober
2004 beauftragt, bevor ihm dann durch die Angeklagte "das Mandat entzogen"
wurde.
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Auf seinen Antrag war gemäß § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr für
seine Tätigkeit im Revisionsverfahren festzustellen, welche aufgrund der
Schwierigkeit des Verfahrens und des Umfangs der angefallenen Akten in Hö-
he des doppelten Höchstbetrags der gesetzlichen Gebühren eines Wahlan-
walts festzusetzen war.
Herr RiBGH Dr. Kolz ist
infolge Urlaubs an der
Unterschrift verhindert.
Nack Nack Hebenstreit
Elf Graf