Urteil des BGH vom 22.07.2005
BGH (schwierigkeit des verfahrens, antrag, höhe, akten, unterschrift, anstiftung, mandat, strafsache, mord)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 84/05
vom
22. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen  versuchter Anstiftung zum Mord
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2005 beschlossen:
Auf  Antrag  des  Wahlverteidigers  Prof.  Dr.  W.           wird  für  des-
sen  Tätigkeit  im  Revisionsverfahren  eine  Pauschgebühr  in  Höhe
von 3.075 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der  Antragssteller  war  durch  die  Angeklagte  mit  der  Fertigung  der
Revisionsschrift  gegen  das  Urteil  des  Landgerichts  Stuttgart  vom  22.  Oktober
2004 beauftragt, bevor ihm dann durch die Angeklagte "das Mandat entzogen"
wurde.
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Auf  seinen  Antrag war gemäß § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr für
seine  Tätigkeit  im  Revisionsverfahren  festzustellen,  welche  aufgrund  der
Schwierigkeit des Verfahrens und des Umfangs der angefallenen Akten in Hö-
he  des  doppelten  Höchstbetrags  der  gesetzlichen  Gebühren  eines  Wahlan-
walts festzusetzen war.
Herr RiBGH Dr. Kolz ist
infolge Urlaubs an der
Unterschrift verhindert.
Nack                                                        Nack                              Hebenstreit
Elf                                                  Graf