Urteil des BGH vom 03.12.2002

BGH (zpo, zulassung, sicherung, rechtsfrage, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 240/02
vom
3. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,
Dr. Wassermann und Dr. Appl
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
16. Mai 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
48.771,01 Eur.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Sie wirft keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts-
frage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann.
Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2
ZPO) bedarf es einer Zulassung der Revision nicht. Die Klägerin zeigt weder eine
Divergenz noch einen revisiblen Rechtsfehler auf, bei dem eine Wiederholungs- oder
Nachahmungsgefahr besteht.
Nobbe
Bungeroth
Müller
Wassermann
Appl