Urteil des BGH vom 29.11.2007

BGH (rechtliches gehör, zpo, beschwerde, anlass, gespräch, räumung, halle, begründung, bestand, richtigkeit)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 72/05
vom
29. November 2007
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 29. November 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 9. März 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-
wiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
59.309,64 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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1. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Aussage
der Zeugen A. und W. K. verletzt nicht das Recht der Kläge-
rin auf rechtliches Gehör. Das Berufungsgericht hat deren Aussagen zur Kennt-
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nis genommen und bei der Urteilsfindung erwogen. Das entsprechende Vor-
bringen der Klägerin und ihr Beweisantritt sind also berücksichtigt worden (vgl.
BVerfG, NJW 2000, 131).
Willkür bei der Beweiswürdigung macht die Beschwerde nicht geltend.
Sie ist auch nicht ersichtlich.
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2. Das Berufungsgericht hat seiner Beweiswürdigung entgegen der Auf-
fassung der Beschwerde auch nicht den unrichtigen Rechtssatz zugrunde ge-
legt, eine Vereinbarung, mit der eine Verbindlichkeit der Masse begründet wer-
den solle, setze eine ausdrückliche Erklärung des Insolvenzverwalters voraus.
Dies zeigt auch eindeutig die auf S. 9 des Berufungsurteils wiedergegebene
Fragestellung an den Beklagten. Diese setzt zwingend voraus, dass das Beru-
fungsgericht auch eine konkludente Willenserklärung für ausreichend erachtete.
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3. Soweit das Berufungsgericht meint, es habe keine Veranlassung be-
standen, an der Richtigkeit der Angaben des Beklagten zu zweifeln, ist dies al-
lerdings jedenfalls dann unzutreffend, wenn das fragliche Gespräch, wie von
den Zeugen K. angegeben, im Mai 2001 stattfand. Der Beklagte hatte
ausgeführt, es habe für die Insolvenzmasse schon deshalb kein Anlass bestan-
den, die Kosten für die Räumung der Halle zu übernehmen, weil hierfür keine
rechtliche Verpflichtung bestanden habe.
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An der Grundlage dieser Aussage zu zweifeln, bestand Anlass, weil im
Mai 2001 nach der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung der Räu-
mungsanspruch eine Masseverpflichtung war (vgl. BGHZ 104, 304; 127, 156,
165). Diese Rechtsprechung war erst am 5. Juli 2001 geändert worden (BGHZ
148, 252, 256).
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Hierauf beruht das Urteil jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat die Aus-
sage des Beklagten für unerheblich gehalten, weil bereits die beiden Zeugen
K. nicht hätten bestätigen können, dass der Beklagte eine Kostenübernah-
me erklärt hatte.
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4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-
vision zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO.
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Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.06.2002 - 2/7 O 335/01 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.03.2005 - 2 U 120/02 -