Urteil des BGH vom 02.02.2004

BGH (antragsteller, zulassung, berlin, vermögensverfall, beschwerde, rechtsanwaltschaft, sache, vermutung, antrag, sicherung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 18/04
vom
27. September 2005
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Dr. Ganter, die Richterin
Dr. Otten und die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am
27. September 2005
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom
2. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1. Der Antragsteller ist seit 1988 zur Rechtsanwaltschaft beim Landge-
richt Berlin zugelassen. Mit Bescheid vom 12. Februar 2003 hat die Antrags-
gegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerru-
fen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-
rückgewiesen. Gegen dessen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde
des Antragstellers. Mittlerweile hat die Antragsgegnerin am 9. Juni 2004 den
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Sofortvollzug der Widerrufsverfügung angeordnet. Auf mündliche Verhandlung
haben die Beteiligten verzichtet.
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2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4
BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermö-
gensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt
angesehen, weil der Antragsteller damals mit einem Haftbefehl vom
27. November 2002 (AG Schöneberg - 31 M 1567/02) im Schuldnerverzeichnis
(§ 915 ZPO) eingetragen war; damit wurde der Vermögensverfall nach § 14
Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet.
b) Für eine Widerlegung der Vermutung oder eine im Beschwerdever-
fahren beachtliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstel-
lers ist nichts ersichtlich. Das Gegenteil ergibt sich bereits aus folgenden Er-
kenntnissen: Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis, auf welche die Vermu-
tung gestützt wird, besteht nach Leistung der eidesstattlichen Versicherung am
24. Mai 2004 in derselben Sache fort, drei weitere Eintragungen wegen im
März 2004 erlassener Haftbefehle sind hinzugekommen (AG Schöneberg
- 30 M 190, 192 und 312/04). Im Februar 2005 bestanden Sozialversicherungs-
rückstände von insgesamt mehr als 12.000 €. Eine Gläubigern, die A. Bank,
hat beim Amtsgericht Charlottenburg Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers gestellt, der am
22. Juli 2005 mangels Masse zurückgewiesen worden ist. Abgesehen von alle-
dem hat es der Antragsteller, der sich auf punktuelles Vorbringen beschränkt,
bereits an der Erfüllung der ihm bekannten unerlässlichen Verpflichtung zu um-
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fassender Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland,
BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 m.w.N.) fehlen lassen.
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c) Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden unge-
achtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, liegt nicht vor. Zumal in
der gegebenen weitestgehend ungeordneten Vermögenssituation des An-
tragstellers nach Ablehnung eines Insolvenzantrages mangels Masse begrün-
det die Berufung auf die Umstände seiner Anstellung in der Einzelkanzlei sei-
nes Verfahrensbevollmächtigten keine ausreichend stabile Sicherung, um eine
Gefährdung Rechtsuchender für den Fall auszuschließen, dass ihm die Fort-
setzung seiner anwaltlichen Tätigkeit ungeachtet des Vermögensverfalls er-
möglicht würde. Es sind keine persönlichen Besonderheiten ersichtlich und
insbesondere keine umfassend ausgestalteten Sicherungen gegeben, wie sie
in dem der Senatsentscheidung vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 -
(NJW 2005, 511) zugrunde liegenden Fall die Annahme einer seltenen Aus-
nahme (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 15/04 - und vom
18. April 2005 - AnwZ (B) 38/04) von der Regel des Zulassungswiderrufs bei
Vermögensverfall gestatteten.
Deppert
Basdorf
Ganter
Otten
Schott
Wüllrich
Frey
AGH Berlin, Entscheidung vom 02.02.2004 - I AGH 10/03 -
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