Urteil des BGH vom 13.10.2010

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5 StR 354/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2010
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Dresden vom 23. April 2010 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Der Senat versteht die Urteilsausführungen zur Schuldfähigkeit in Anknüp-
fung an das Sachverständigengutachten dahin, dass das Landgericht die
Schwere der seelischen Abartigkeit des Angeklagten verneint hat. Dies kann
der Senat trotz der gravierenden Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem
Tatgeschehen noch hinnehmen. Eine mildere Bestrafung als die – im Blick
auf die Störung des Angeklagten unter Heranziehung des § 177 Abs. 5
StGB – erfolgte wäre selbst bei Annahme der Voraussetzungen des § 21
StGB schwerlich in Betracht gekommen.
Basdorf Schaal Hubert
König Bellay