Urteil des BGH vom 20.12.2007

BGH (sexuelle handlung, stgb, gesetzlicher vertreter, verletzung, aufhebung, mutter, vertreter, person, rechtsmittel, strafantrag)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 459/07
vom
20. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember
2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger für den Angeklagten W. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger für den Angeklagten H. ,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers M. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ne-
benklägers wird das Urteil des Landgerichts Landau in
der Pfalz vom 25. April 2007 mit den Feststellungen, mit
Ausnahme derjenigen zum Vor- und Nachtatgeschehen,
aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die zum Tatzeitpunkt jugendlichen Angeklagten we-
gen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstper-
sönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen schuldig gesprochen und die
Tat mit Zuchtmitteln geahndet. Es hat beide Angeklagten verwarnt, ihnen die
Erbringung von Arbeitsleistungen (H. : 150 Stunden, W. : 200 Stunden)
und als Wiedergutmachungsleistung die ratenweise Zahlung eines Schmer-
zensgeldes an den Nebenkläger (H. : 600 Euro, W. : 60 Euro) aufer-
legt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft, deren Rechtsmit-
tel vom Generalbundesanwalt vertreten wird, und der Nebenkläger mit ihren zu
Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen, mit denen sie die Verlet-
zung materiellen Rechts rügen. Sie beanstanden, dass die Angeklagten nicht
1
- 4 -
auch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer wider-
standsunfähigen Person nach § 179 Abs. 1 und Abs. 5 StGB verurteilt worden
sind.
Die Rechtsmittel haben im Wesentlichen Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen feierten die zur Tatzeit 14 und 15 Jahre alten
Angeklagten und andere Jugendliche im Alter zwischen 14 und 17 Jahren im
Anwesen der Eltern eines Freundes dessen 16. Geburtstag. Im Laufe des
Abends stieß auch der 14jährige Nebenkläger zu den Gästen. Der Nebenkläger
ist von eher schmächtiger Statur, weshalb er sich immer wieder Hänseleien,
aber auch verbalen und gelegentlich körperlichen Angriffen anderer Jugendli-
cher ausgesetzt sah. So hatten ihm etwa der Angeklagte H. und ein an-
derer Jugendlicher einmal einen Holzstiel, an dem ein Deutschlandfähnchen
befestigt war, "am Gesäß durch die Hose gesteckt" und dieses Geschehen mit
der Kamera eines Mobiltelefons gefilmt. Das Video kursierte später unter Mit-
schülern des Nebenklägers, die sich deshalb über ihn lustig machten.
3
Nachdem dem Nebenkläger ca. drei Stunden nach Eintreffen auf der
Geburtstagsfeier infolge erheblichen Alkoholkonsums übel und schwindelig ge-
worden und er schlafend "zusammengesackt" war, verbrachte ihn die Mutter
des Gastgebers ins Wohnzimmer, wo er sich bäuchlings auf die Couch legte.
Die leicht alkoholisierten Angeklagten begaben sich zum Nebenkläger. In Erin-
nerung an den früheren Vorfall zog der Angeklagte H. dem Nebenkläger,
der sich infolge seiner Trunkenheit, was die Angeklagten erkannten, gegen das
Vorgehen nicht zur Wehr setzen konnte, die Hose herunter und führte mit dem
Flaschenhals voran eine 0,7 Liter fassende, leere Glasflasche zwischen die
entblößten Gesäßbacken des Nebenklägers und bewegte diese mehrfach vor
4
- 5 -
dem Anus des Tatopfers vor und zurück. Sodann übernahm der Angeklagte
W. die Flasche und drückte gegen den Flaschenboden, sodass sie im Ge-
säßbereich des Nebenklägers nach oben ragend stecken blieb, worauf der Ne-
benkläger vor Schmerzen aufschrie. Durch die Manipulationen mit der Flasche
erlitt der Nebenkläger u.a. eine blutende Verletzung im Analbereich.
Dieses insgesamt 38 Sekunden dauernde Geschehen filmten die Ange-
klagten wiederum mit der Kamera eines Mobiltelefons. Die Videosequenz zeig-
ten sie sodann zur Belustigung den anderen Partygästen. Der Angeklagte
W. versandte überdies die Filmszene an Freunde und Bekannte, sodass der
Nebenkläger in der Folgezeit u.a. von Mitschülern darauf angesprochen und
deswegen auch verspottet wurde.
5
2. Die Beschwerdeführer beanstanden zu Recht die Ablehnung einer tat-
einheitlichen Verurteilung der Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer
widerstandsunfähigen Person gemäß § 179 Abs. 1 StGB.
6
a) Das Landgericht ist zwar auf der Grundlage der getroffenen Feststel-
lungen zutreffend davon ausgegangen, dass der 14jährige Nebenkläger zur
Tatzeit infolge der festgestellten Beeinträchtigungen durch seinen schweren
Alkoholrausch, mithin auf Grund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im
Sinne des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 179 Rdn. 9 b),
unfähig war, einen ausreichenden Widerstandswillen gegen das Vorgehen der
Angeklagten zu bilden, zu äußern und durchzusetzen, dass die Angeklagten
dies erkannten und für ihr Vorhaben ausnutzten. Das Vorliegen einer sexuellen
Handlung hat das Landgericht indes verneint. Die von den Angeklagten vorge-
nommenen Manipulationen seien nicht eindeutig und ausschließlich sexualbe-
zogen gewesen. Vielmehr habe es sich unter Berücksichtigung der Gesamtum-
7
- 6 -
stände um eine ambivalente Handlung, um einen "dummen Jungenstreich" ge-
handelt, der allein dazu gedient habe, den Nebenkläger zu demütigen und zum
Gespött der Anderen zu machen. Eine deshalb erforderliche sexuelle Motivation
der Angeklagten habe bei dem Geschehen keine Rolle gespielt.
b) Diese Wertung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das
Landgericht hat der Würdigung der Sexualbezogenheit des Vorgehens der An-
geklagten einen falschen rechtlichen Maßstab zu Grunde gelegt.
8
Eine sexuelle Handlung im Sinne des § 179 Abs. 1 i.V.m. § 184 f Nr. 1
StGB liegt immer dann vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen
an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist.
Ist dies der Fall, kommt es auf die Motivation des Täters nicht an. Es ist deshalb
gleichgültig, ob die Handlung etwa aus Wut, Sadismus, Scherz oder Aberglaube
vorgenommen wird. Auch eine sexuelle Absicht des Täters ist in diesem Fall -
anders als bei äußerlich ambivalenten Handlungen - nicht erforderlich (vgl.
BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 6; Hörnle in MünchKomm § 184 f
Rdn. 2 ff.; Wolters/Horn in SK-StGB § 184 f Rdn. 2). Dies zu Grunde gelegt,
steht hier das Vorliegen einer sexualbezogenen Handlung außer Frage. Die
Angeklagten führten im Analbereich des entblößten Nebenklägers mit der Fla-
sche Penetrationsbewegungen aus, und ahmten damit, worauf die Jugend-
kammer selbst hinweist, eindeutig homosexuelle Praktiken nach. Dabei kommt
es nicht darauf an, ob es - was nach den Feststellungen allerdings nahe liegt -
zu einer Penetration kam. Soweit die Jugendkammer gleichwohl einen eindeuti-
gen Sexualbezug des Vorgehens mit der Begründung in Frage gestellt hat, we-
der die Angeklagten noch das Tatopfer seien homosexuell veranlagt, die Ange-
klagten hätten den Übergriff ohne jede sexuelle Absicht im frei zugänglichen
Wohnzimmer vorgenommen und ihr Vorgehen alsbald durch Vorzeigen des Vi-
9
- 7 -
deofilms gegenüber Dritten offenbart, verkennt sie, dass diese Umstände - auch
in ihrer Gesamtheit - für die Beurteilung, ob eine sexuelle Handlung vorliegt,
unerheblich sind, wenn die Handlung, wie hier, schon rein objektiv einen ein-
deutigen Sexualbezug aufweist. Diesen Charakter verlor die Handlung der An-
geklagten insbesondere nicht dadurch, dass ihrem Tun keine sexuelle Motivati-
on zu Grunde lag. Dass das Vorgehen der Angeklagten eine sozial nicht mehr
hinnehmbare Rechtsgutsbeeinträchtigung darstellte, mithin im Sinne des § 184
f Nr. 1 StGB von einiger Erheblichkeit war, liegt ebenfalls auf der Hand.
c) Eine Anwendung des § 179 Abs. 1 StGB scheidet auch nicht deshalb
aus, weil den Angeklagten das Bewusstsein fehlte, dass ihren Handlungen eine
Sexualbezogenheit innewohnte (vgl. BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Hand-
lung 6). Diese von der Jugendkammer hilfsweise getroffene Feststellung zur
subjektiven Tatseite ist nicht tragfähig begründet. Vielmehr weist das Landge-
richt selbst darauf hin, dass die Angeklagten mit ihrem Tun eine weitere Demü-
tigung des Nebenklägers durch dessen Darstellung in einer "entwürdigenden
Position" erreichen wollten. Wenn die Angeklagten jedoch das "Entwürdigende"
ihres Tuns erkannten, ist damit nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen,
dass sie die gerade aus der Sexualbezogenheit der Darstellung folgende Her-
abwürdigung ihres Tatopfers nicht in ihr Bewusstsein aufgenommen haben sol-
len. Dies hätte der näheren Erörterung bedurft.
10
3. Da die subjektive Tatseite des § 179 StGB nicht rechtsfehlerfrei fest-
gestellt ist, kann der Senat den Schuldspruch nicht ergänzen. Vielmehr führen
die dargelegten Rechtsfehler zur Aufhebung des Urteils insgesamt, da das Tat-
geschehen sachlich-rechtlich eine einheitliche Tat im Sinne des § 52 StGB bil-
det. Von der Aufhebung betroffen ist deshalb auch die Verurteilung wegen ge-
fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen
11
- 8 -
Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Tatvorgeschehen (Teil II.
des Urteils bis UA 6, Ende des 1. Absatzes) und zum Nachtatgeschehen (ab
UA 7, 3. Absatz) können jedoch aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststel-
lungen sind insoweit möglich, sofern sie zu den bisher getroffenen nicht in Wi-
derspruch stehen.
4. a) Sollte der neue Tatrichter die Tatbestandsmäßigkeit des Handelns
der Angeklagten (auch) nach § 179 Abs. 1 StGB feststellen, wird er, wovon die
Jugendkammer - aus ihrer Sicht folgerichtig - bisher abgesehen hat, Gelegen-
heit haben zu erörtern, ob auch die Qualifikationstatbestände des § 179 Abs. 5
Nrn. 1 und 2 StGB erfüllt sind (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 325 und NStZ 2000,
367).
12
b) Der neue Tatrichter wird ferner zu prüfen haben - was der Senat ge-
mäß § 301 StPO zu Gunsten der Angeklagten zu beachten hat -, ob mit Blick
auf den Vorwurf der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch
Filmaufnahmen nach § 201 a StGB ein wirksamer Strafantrag nach § 205
Abs. 1 StGB vorliegt. Zwar hat die Mutter des minderjährigen Tatopfers (§ 77
Abs. 3 StGB), Heike M. , rechtzeitig Strafantrag gestellt (SA Bl. 13). Nach
Aktenlage kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Mutter des Ne-
benklägers nicht das alleinige Sorgerecht hatte, sie dieses vielmehr gemeinsam
mit dem in der Hauptverhandlung als "gesetzlicher Vertreter des Nebenklägers"
bezeichneten Michael M. , wohl dem Vater des Nebenklägers, ausübte. Im
Falle einer bestehenden Ehe sind jedoch beide Elternteile nur gemeinsam an-
tragsberechtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1993 - 1 StR 299/93). Entge-
gen der Auffassung des Landgerichts sind die Eltern als gesetzliche Vertreter
nicht "mehrere" Antragsberechtigte im Sinne des § 77 Abs. 4 StGB (vgl.
13
- 9 -
Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 77 Rdn. 33). Es
wird deshalb zu klären sein, ob der Vater des Nebenklägers gegebenenfalls mit
der Stellung des Strafantrags durch die Mutter einverstanden war oder nach-
träglich innerhalb der Antragsfrist seine Zustimmung hierzu erteilt hat (vgl. BGH
NJW 1956, 521; Stree/Sternberg-Lieben aaO § 77 Rdn. 16).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible