Urteil des BGH vom 08.12.2009

BGH (stpo, raum, schneider, kenntnis, könig, inhalt, erpressung, verteidigung, strafsache, einstellung)

5 StR 465/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2009
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Dresden vom 25. Juni 2009 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Die von der Verteidigung des Angeklagten G. im Zusammenhang mit der
Anwendung des § 154 Abs. 2 StPO erhobene Verfahrensrüge genügt nicht
den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es werden
weder der Inhalt des Einstellungsbeschlusses vollständig mitgeteilt noch die
nicht ausgeurteilten Anklagepunkte, deren wegen Einstellung erfolgt ist, die
nicht zu den von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Verfahrensvor-
aussetzungen gehören.
Basdorf Raum Brause
Schneider König