Urteil des BGH vom 28.08.2013

BGH: besondere gefährlichkeit, unterbringung, alkohol, gesamtstrafe, amphetamin, marihuana, konsum, übereinstimmung, wurzel, vergewaltigung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 277/13
vom
28. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankenthal (Pfalz) vom 7. Februar 2013 wird mit der
Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Unterbrin-
gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt entfällt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Rechtsmittelverfah-
ren um die Hälfte ermäßigt. Die Staatskasse hat die Hälfte
der insoweit entstandenen Auslagen sowie der notwendigen
Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens
ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem
Berufungsurteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. März 2012 und
Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Vom Vorwurf der Vergewaltigung hat
es ihn freigesprochen. Weiterhin hat es die Unterbringung in einer Entzie-
hungsanstalt angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts
gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel
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ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
1. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält
einer rechtlichen Prüfung schon deshalb nicht stand, weil ein symptomatischer
Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke
oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und den An-
lasstaten nicht belegt ist.
a) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt gemäß § 64
Satz 1 StGB
– neben dem Hang, alkoholische Getränke oder andere be-
rauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen
– voraus, dass die Anlasstat
im Rausch begangen wurde oder
– zumindest mitursächlich – auf den Hang
zurückgeht, wobei die erste dieser Alternativen ein Unterfall der zweiten Alter-
native ist (BGH, Urteil vom 18. Februar 1997
– 1 StR 693/96, NStZ 1998, 130
mwN). Die konkrete Tat muss in dem Hang ihre Wurzel finden, also Symp-
tomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch von Alkohol oder ande-
ren berauschenden Mitteln haben (BGH, Urteil vom 11. September 1990
– 1 StR 293/90, NStZ 1991, 128).
Eine Tatbegehung „im Rausch“ hat das Landgericht nicht festgestellt,
sondern lediglich, dass der Angeklagte im Jahr 2011, in dem die verfahrens-
gegenständlichen Taten begangen wurden, generell Amphetamin und gelegent-
lich Marihuana konsumierte (UA S. 5, 16).
Anhaltspunkte dafür, dass die Taten, obwohl nicht im Rausch begangen,
doch auf einen Hang zum Alkohol- oder Drogenmissbrauch zurückgingen, be-
stehen nicht. Typisch sind hierfür Delikte, die begangen werden, um Rauschmit-
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tel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen (BGH, Urteil vom 18. Fe-
bruar 1997
– 1 StR 693/96 aaO). Derartige Delikte liegen hier nicht vor. Andere
Delikte kommen als Hangtaten nur dann in Betracht, wenn besondere Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass sie gerade in dem Hang ihre Wurzeln finden, sich
darin die hangbedingte besondere Gefährlichkeit des Täters zeigt (BGH, Urteil
vom 18. Februar 1997
– 1 StR 693/96 aaO). Solche Anhaltspunkte sind hier
nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat die Fahrten ohne Fahrerlaubnis jeweils aus
Anlass seiner Beziehung zu einer Frau unternommen, ohne dass seine Betäu-
bungsmittelabhängigkeit eine erkennbare Rolle gespielt hätte.
Soweit das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen
angenommen hat, die Taten seien auf den Hang zurückzuführen
, weil „bei dem
Angeklagten durch den jahrelangen übermäßigen Betäubungsmittelkonsum
bereits eine deutliche und dauernde Verantwortungslosigkeit unter Missachtung
sozialer Normen, Regeln und Verp
flichtungen eingetreten“ (UA S. 18) sei, kann
dem nicht gefolgt werden. Auch damit ist ein ursächlicher Zusammenhang zwi-
schen den Taten und dem Hang nicht dargetan (vgl. zur „Enthemmung“ BGH,
Urteil vom 20. September 2011
– 1 StR 120/11, NStZ-RR 2012, 72, 74 f.). Die
Urteilsfeststellungen enthalten keinen Beleg dafür, dass der Angeklagte die
ausgeurteilten Taten wegen einer aufgrund jahrelangen Betäubungsmittelkon-
sums herabgesetzten Hemmschwelle begangen hat. Dagegen spricht, dass er
bereits seit 2004 mit Straftaten in Erscheinung getreten ist, seine Straffälligkeit
also zu einer Zeit einsetzte, als er mit dem Konsum von Betäubungsmitteln ge-
rade begonnen hatte.
b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem rechtskräftigen Beru-
fungsurteil des Landgerichts Frankenthal vom 27. März 2012, das vier der Be-
schaffungskriminalität zuzuordnende Taten des (in einem Fall versuchten)
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Diebstahls zum Gegenstand hatte. Im Rahmen einer nachträglichen Gesamt-
strafenbildung gemäß § 55 StGB kann das Gericht zwar erstmals auf eine Maß-
regel erkennen, wenn sich entweder aufgrund der neu abzuurteilenden Tat
allein oder in Verbindung mit der schon abgeurteilten Tat die Erforderlichkeit der
Maßregel ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1954
– 3 StR 189/54,
BGHSt 7, 180, 182; Rissing-van Saan in LK-StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 53;
Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 55 Rn. 55;
Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, Rn. 305). Die erstmalige Ver-
hängung der Maßregel kann aber nicht allein mit dem Symptomcharakter der
bereits rechtskräftig abgeurteilten Taten begründet werden. Diese bilden des-
halb im vorliegenden Verfahren keine Grundlage für die Anordnung der Maß-
regel gemäß § 64 StGB.
2. Der Senat kann sicher ausschließen, dass eine neue Verhandlung
Feststellungen ergeben könnte, die eine Unterbringungsanordnung rechtferti-
gen würden. Daher ist in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO
auf den Wegfall der Maßregel zu erkennen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl.,
§ 354 Rn. 26f).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO. Im vor-
liegenden Fall ist durch den Wegfall der Anordnung gemäß § 64 StGB das Ge-
wicht des Rechtsfolgenausspruchs so gemindert, dass es unbillig wäre, dem
Angeklagten die gesamten Rechtsmittelkosten aufzubürden. Angemessen ist es
vielmehr, die Hälfte der Rechtsmittelkosten der Staatskasse aufzuerlegen und
die Revisionsgebühr um die Hälfte zu ermäßigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
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21. Oktober 1986
– 4 StR 553/86, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 1; vom
11. Februar 1983
– 3 StR 484/82 (S)).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Quentin