Urteil des BGH vom 24.10.2006

BGH (zpo, begründung, frist, form)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 11/06
vom
24. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und
die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der
34. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 20. März 2006
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 732,49 €
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238
Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil sie nicht innerhalb der vom
Vorsitzenden bis zum 27. Juni 2006 verlängerten Frist zur Begründung der
Rechtsbeschwerde begründet worden ist (§§ 577 Abs. 1, 575 Abs. 2 ZPO).
Eine form- und fristgerechte Begründung kann auch nicht in dem Schriftsatz
des Beklagten vom 11. Juli 2006 gesehen werden, mit dem er vor dem
Berufungsgericht Gegenvorstellung erhoben hat. Ungeachtet dessen, dass
dieser Schriftsatz erst am 19. Juli 2006 beim Rechtsbeschwerdegericht und
daher nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde
eingegangen ist, ist der Schriftsatz auch nicht durch einen beim
Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden
(§§ 575 Abs. 1Satz 1, 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Melullis
Scharen
Mühlens
Meier-Beck
Kirchhoff
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 30.06.2005 - 281 C 28259/04 -
LG München I, Entscheidung vom 20.03.2006 - 34 S 17984/05 -