Urteil des BGH vom 25.01.2000

BGH (sterilisation, schwangerschaft, ergebnis, aufklärung, eingriff, risiko, vernehmung, zpo, durchführung, behauptung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 68/99
Verkündet am:
25. Januar 2000
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter
Dr. Lepa, Dr. Müller, Dr. Dressler und Dr. Greiner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom
30. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin, Mutter zweier Söhne, ließ durch den beklagten Arzt am
11. Mai 1993 eine ambulante Sterilisation durch elektrische Koagulation mit
anschließender Durchtrennung der Tuben durchführen. Der Text der vorge-
druckten "Einwilligungserklärung", die die Klägerin vor dem Eingriff unterzeich-
nete, gibt keine spezifischen Hinweise auf die Durchführung und möglichen
Folgen einer Sterilisation; er enthält insbesondere keinen Hinweis auf die Ver-
sagerquote. In den Krankenunterlagen findet sich ein Vermerk des Beklagten,
in dem es heißt:
"Mündliche Aufklärung über den Eingriff
(1) ...
(2) sehr geringe Wahrscheinlichkeit, trotz Sterilisation schwanger zu
werden."
Im Februar 1994 stellte die Klägerin fest, daß sie wieder schwanger ge-
worden war. Nachdem im Schwangerschaftsverlauf wiederholt Komplikationen
aufgetreten waren, kam es in der 21. Schwangerschaftswoche zur Geburt eines
toten Jungen.
Die Klägerin verlangt wegen der physischen und psychischen Belastun-
gen der Schwangerschaft und Fehlgeburt von dem Beklagten ein angemesse-
nes Schmerzensgeld von mindestens 30.000 DM. Ferner macht sie geltend,
daß ihr der Beklagte zum Ersatz ihrer mit der Fehlgeburt zusammenhängenden
Aufwendungen in Höhe von insgesamt 23.886,80 DM verpflichtet sei. Außer-
dem begehrt sie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz
der weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus der fehlgeschlagenen
Sterilisation. Die Klägerin wirft dem Beklagten eine fehlerhafte Durchführung
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des Eingriffs vor. Ferner habe es der Beklagte versäumt, sie darüber aufzuklä-
ren, daß trotz der Sterilisation ein Schwangerschaftsrestrisiko verbleibe; wäre
sie über das Versagerrisiko einer Sterilisation aufgeklärt worden, dann hätte
sie empfängnisverhütende Mittel verwendet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin
ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Prozeßbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage eines Sachverständigengut-
achtens zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Beklagten ein Behandlungsfehler
nicht unterlaufen sei; er habe weder den Zeitpunkt für die Sterilisation - mehr
als drei Monate nach der Geburt des zweiten Sohnes der Klägerin - noch die
Sterilisationsmethode fehlerhaft gewählt. Ebensowenig sei die Durchführung
des Eingriffs zu beanstanden. Auch der Vorwurf eines Aufklärungsversäumnis-
ses sei nicht gerechtfertigt. Es bedeute kein Aufklärungsversäumnis, daß der
Beklagte die in Betracht kommenden Sterilisationsmethoden nicht im einzelnen
mit der Klägerin erörtert habe; entscheidend sei, daß er ein bewährtes Operati-
onsverfahren gewählt habe, das dem medizinischen Standard entsprochen ha-
be. Die Klägerin könne ihre Schadensersatzansprüche auch nicht mit Erfolg
darauf stützen, daß sie über das trotz der Sterilisation verbleibende Risiko ei-
ner erneuten Schwangerschaft nicht sachgerecht unterrichtet worden sei. Da-
bei komme es - was der Beklagte behaupte und die Klägerin bestreite - nicht
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darauf an, ob die Klägerin von dem Beklagten oder dem sie betreuenden Gy-
näkologen überhaupt über das mit dem Sterilisationseingriff verbundene Ver-
sagerrisiko aufgeklärt worden sei. Sie habe nämlich nicht bewiesen, daß eine
solche Aufklärung sie veranlaßt hätte, von der Sterilisation Abstand zu nehmen
oder neben der Sterilisation zusätzlich Verhütungsmittel zu verwenden. Dies
bedeute, daß ein etwaiges Aufklärungsversäumnis des Beklagten für die
Schwangerschaft, aus der die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche herleite,
nicht ursächlich geworden sei.
II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht
stand.
1. Allerdings bleibt die Revision ohne Erfolg, soweit sie geltend macht,
dem Berufungsgericht seien bei der tatrichterlichen Würdigung des Sachver-
ständigengutachtens Versäumnisse unterlaufen.
Die Rüge der Revision, das Gutachten des gerichtlichen Sachverständi-
gen sei in sich widersprüchlich und das Berufungsgericht habe dies dem Sach-
verständigen vorhalten müssen, greift nicht. Zwar hat der Sachverständige
ausgeführt, daß vor allem bei der bipolaren Koagulation die Koagulationszange
im mittleren Tubendrittel mehrmals neben- und übereinander angesetzt und so
die Tube konfluierend koaguliert werden sollte. Hierbei handelt es sich indes,
wie die Revisionserwiderung zu Recht ausführt, um eine allgemeine einleitende
Bemerkung, der sich im übrigen nicht entnehmen läßt, daß nur ein solcher Ein-
satz der Koagulationszange eine fachgerechte Tubensterilisation gewährlei-
stet. Soweit der Sachverständige anschließend auf den hier in Rede stehenden
Eingriff zu sprechen kommt, lassen seine Ausführungen nicht erkennen, daß
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der Einsatz der Koagulationszange zu irgendwelchen Beanstandungen Anlaß
gibt. Der Sachverständige hat im Gegenteil im einzelnen dargelegt, daß sich
der lückenlosen Dokumentation im Operationsbericht keine Ursache für die
Rekanalisation der Eileiter entnehmen lasse, die auf ein fehlerhaftes operatives
Vorgehen zurückgeführt werden könnte. Dies hat der Sachverständige bei sei-
ner Befragung vor dem Berufungsgericht wiederholt. Diese fallbezogenen
Ausführungen, bei denen sich der Sachverständige auf den Operationsbericht
und das vorliegende Fotomaterial gestützt hat, sind schlüssig und wider-
spruchsfrei; sie gaben dem Tatrichter keinen Anlaß zu irgendwelchen Vorhal-
tungen.
Die Revision hat auch keinen Erfolg, wenn sie geltend macht, das Be-
rufungsgericht habe versäumt zu klären, welchen konkreten Zeitraum der
Sachverständige im Auge gehabt habe, als er ausführte, daß bei einer laparo-
skopischen Tubensterilisation "unmittelbar" nach einer Schwangerschaft ein
zwei- bis fünfmal höheres Schwangerschaftsrisiko bestehe. Hierzu ist einmal
zu bemerken, daß auch dieser Hinweis Teil der allgemeinen einleitenden Aus-
führungen des Sachverständigen ist. Wenn dann der Sachverständige in sei-
nen anschließenden Erwägungen zum konkreten Fall keinen Anlaß gesehen
hat, unter diesem Gesichtspunkt Bedenken geltend zu machen, er vielmehr
dargelegt hat, daß der Beklagte den Eingriff mit der zu fordernden ärztlichen
Sorgfalt nach dem derzeit gültigen medizinischen Standard durchgeführt hat,
bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, diesen Punkt zur Sprache zu
bringen. Im übrigen war es dem Berufungsgericht unbenommen, in Wahrneh-
mung seiner Kompetenz zur tatrichterlichen Würdigung des Prozeßstoffs
(§ 286 ZPO) zu dem Ergebnis zu gelangen, daß bei einem Abstand von mehr
als drei Monaten nicht mehr von einer Sterilisation "unmittelbar" nach einer
Schwangerschaft gesprochen werden kann.
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2. Die Rügen der Revision greifen indes durch, soweit das Berufungsge-
richt zu dem Ergebnis gelangt ist, die Klägerin habe nicht die Wahrheit ihrer
Behauptung bewiesen, daß sie sich bei einer Aufklärung über das trotz einer
Sterilisation verbleibende Risiko einer erneuten Schwangerschaft zur Verwen-
dung zusätzlicher Verhütungsmittel entschlossen hätte.
Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Klägerin
für ihre Behauptung die Beweislast trägt. Bei der Aufklärung des Patienten
über das Versagerrisiko eines Sterilisationseingriffs handelt es sich um eine
sog. Sicherungsaufklärung. Hier trifft - anders als bei der sog. Risikoaufklä-
rung - den Patienten die Beweislast; er muß beweisen, wie er sich verhalten
hätte, wenn ihn der Arzt aufgeklärt hätte (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1989
- VI ZR 157/88 - VersR 1989, 700, 701). Das Berufungsgericht durfte jedoch
nicht ohne Vernehmung des als Zeugen benannten Ehemannes der Klägerin
den Prozeßstoff einer abschließenden tatrichterlichen Würdigung daraufhin
unterziehen, ob die Klägerin ihre Behauptung bewiesen hat, daß sie Verhü-
tungsmittel genommen hätte, wenn sie der Beklagte über das trotz der Sterili-
sation verbliebene Risiko einer erneuten Schwangerschaft aufgeklärt hätte. Die
Klägerin hatte schon in der ersten Instanz behauptet und durch das Zeugnis
ihres Ehemannes sowie ihre eigene Parteivernehmung unter Beweis gestellt,
daß sie - hätte der Beklagte sie über das trotz der Sterilisation fortbestehende
Schwangerschaftsrisiko aufgeklärt - empfängnisverhütende Mittel verwendet
hätte, weil sie und ihr Ehemann auf keinen Fall ein weiteres Kind haben woll-
ten. Sie hat dieses Vorbringen in der Berufungsbegründung wiederholt und
geltend gemacht, daß ihre beantragte Vernehmung als Partei und die ihres
Ehemannes als Zeuge nachgeholt werden müßten. Das Berufungsgericht, das
dahinstehen läßt, ob der Klägerin durch den Beklagten oder den sie betreuen-
den Gynäkologen eine Aufklärung über das Versagerrisiko einer Sterilisation
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zuteil geworden ist, hat weder den Ehemann der Klägerin als Zeugen noch die
Klägerin als Partei vernommen; es hat lediglich die Klägerin gemäß § 141 ZPO
angehört. Wenn nun das Berufungsgericht auf dieser Grundlage eine Beweis-
würdigung vornahm mit dem Ergebnis, daß es sich nicht davon habe überzeu-
gen können, daß die Klägerin bei richtiger Belehrung Verhütungsmittel ge-
nommen hätte, so daß der Kausalitätsbeweis nicht geführt sei, dann unterlief
ihm hierbei ein nach § 286 ZPO erheblicher Verstoß gegen das Gebot der Er-
schöpfung der Beweismittel. Nach diesem Gebot war das Berufungsgericht
verpflichtet, vor einer abschließenden tatrichterlichen Würdigung des Prozeß-
stoffs dem Antrag der Klägerin auf Vernehmung ihres Ehemannes stattzugeben
und das Ergebnis dieser Zeugenvernehmung in die Beweiswürdigung einzube-
ziehen.
Groß
Dr. Lepa
Dr. Müller
Dr. Dressler
Dr. Greiner