Urteil des BGH vom 10.10.2000

BGH (verteidiger, rechtsmittel, stpo, sprache, vollzug, gespräch, dolmetscher, hauptverhandlung, untersuchungshaft, strafvollzug)

5 StR 415/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2000
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 31. Mai 2000 wird nach § 349 Abs. 1 StPO
als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat durch Urteil vom 31. Mai 2000 gegen den Ange-
klagten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Am 5. Juni 2000 er-
klärte der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle des für ihn zuständi-
gen Amtsgerichts (vgl. § 299 StPO), er lege gegen das Urteil Revision ein.
Die Revision ist unzulässig, da der Verteidiger für den Angeklagten
schon zuvor auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hat (vgl. § 302
Abs. 1 Satz 1 StPO). So übersandte der Verteidiger nach der Urteilsverkün-
digung noch am 31. Mai 2000 dem Landgericht ein Schreiben, in dem er
„namens und in Vollmacht“ des Angeklagten erklärte, „daß gegen das ver-
kündete Urteil keine Rechtsmittel eingelegt werden“. Zum Zustandekommen
des Schreibens führt der damalige Verteidiger des Angeklagten in seiner
Stellungnahme aus: Er habe nach der Urteilsverkündung mit dem Angeklag-
ten im Beisein des Dolmetschers ein Gespräch geführt, in dem dieser erklärt
habe, er sei mit dem Urteil zufrieden. Um sofort in den „ordentlichen Vollzug“
zu kommen, solle gegen das Urteil keine Rechtsmittel eingelegt werden.
- 3 -
Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des dann vom Verteidiger
erklärten Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. So ergibt sich
aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, daß der Angeklagte im Anschluß an
die Urteilsverkündung über die ihm zustehenden Rechtsmittel belehrt worden
ist. Gerade auch sein dann gegenüber seinem Verteidiger geäußerter
Wunsch, es solle gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt werden, um
sofort in den „ordentlichen Vollzug“ zu kommen, belegt, daß er sich der Be-
deutung des Rechtsmittelverzichts sehr wohl bewußt war. Ohne Belang ist,
daß der Angeklagte die deutsche Sprache nicht oder nur unzureichend be-
herrscht, da sowohl während der Hauptverhandlung als auch bei dem nach-
folgenden Gespräch mit seinem Verteidiger ein Dolmetscher für die polni-
sche Sprache zugegen war. Mit seiner Bitte, es sollten keine Rechtsmittel
eingelegt werden, um so sofort (aus den Beschränkungen der Untersu-
chungshaft) in den Strafvollzug überführt zu werden, hat er seinen Verteidi-
ger zugleich unmißverständlich ermächtigt (vgl. § 302 Abs. 2 StPO), gegen-
über dem Gericht den Rechtsmittelverzicht zu erklären.
- 4 -
Der Verzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar (vgl. nur BGH, Be-
schluß vom 16. August 2000 – 3 StR 346/00 –). Die trotz wirksamen
Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen
werden.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum