Urteil des BGH vom 25.10.2001

BGH (beschwerde, zpo, bestellung, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 53/01
vom
25. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des 2.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. August und 10.
September 2001 - 2 W 2766/01 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt beizuordnen,
wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von
hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht
zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen einer
außerordentlichen Beschwerde liegen nicht vor. Dasselbe gilt für die
beantragte Bestellung eines Prozeßpflegers gemäß § 57 ZPO.
Rinne
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke