Urteil des BGH vom 20.04.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 267/03
Verkündet am:
18. Mai 2004
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 249 Hb
Macht der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens seines
Kraftfahrzeuges und einer Ersatzbeschaffung bei einem gewerblichen Verkäu-
fer über den vom Gericht geschätzten Differenz-Mehrwertsteuerbetrag im Sin-
ne des § 25a UStG den vollen Mehrwertsteuerbetrag im Sinne des § 10 UStG
lediglich abstrakt aufgrund eines Sachverständigengutachtens geltend, so
steht diesem Begehren § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegen (Bestätigung des
Urteils vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ vor-
gesehen).
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BGH, Urteil vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - LG Arnsberg
AG Meschede
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller sowie die Richter
Wellner, Diederichsen, Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Arnsberg vom 30. Juli 2003 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der beklagten Haftpflichtversicherung Scha-
densersatz aus einem Verkehrsunfall vom 4. September 2002, bei dem sein
PKW einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat. Die Eintrittspflicht der
Beklagten für den Schaden ist unstreitig. Die Beklagte hat den Schaden vorge-
richtlich auf der Basis eines vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutach-
tens reguliert, jedoch ohne die in den angegebenen Beträgen laut Gutachten
enthaltene Mehrwertsteuer, die der Kläger daraufhin klageweise geltend ge-
macht hat. Nachdem der Kläger einen Kaufvertrag über ein Ersatzfahrzeug von
einem gewerblichen Verkäufer ohne Mehrwertsteuerausweis, aber mit einer im
Firmenstempel aufgeführten Steuernummer vorgelegt hat, hat die Beklagte
weitere 130 € (= 2 % des Bruttoverkaufspreises) gezahlt. Das Amtsgericht hat
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die Klage, mit der der Kläger sein Klagebegehren auf Zahlung des (vollen)
Mehrwertsteuerbetrages (im Sinne des § 10 UstG) auf Grundlage des vorge-
legten Sachverständigengutachtens abzüglich der gezahlten 130 € weiterver-
folgt, abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des
Klägers zurückgewiesen und die Revision zur Klärung der für rechtsgrundsätz-
lich erachteten Frage zugelassen, ob sich an der rechtlichen Einordnung der
Ersatzbeschaffung als Fall der Naturalrestitution aufgrund der Neueinführung
des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB etwas geändert hat. Mit der Revision verfolgt der
Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, das hinsichtlich des Tatbestandes auf das erstin-
stanzliche Urteil verweist, hat sich der Auffassung des Amtsgerichts ange-
schlossen, daß auch nach Inkrafttreten des 2. Schadensersatzrechtsände-
rungsgesetzes im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens der entstandene
Sachschaden nicht nach § 251 BGB, sondern nach § 249 BGB zu ersetzen ist,
dessen Absatz 2 einen Ersatz der Mehrwertsteuer nur noch vorsieht, soweit sie
tatsächlich angefallen ist. Das Amtsgericht habe daher dem Kläger zu Recht
nur die für die tatsächliche Ersatzbeschaffung angefallene, gemäß § 25a UStG
nach der Differenz zwischen dem Händlereinkaufs- und verkaufspreis zu be-
rechnende Differenz-Mehrwertsteuer zuerkannt, welche die Beklagte bereits
ausgeglichen habe.
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II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung
stand.
1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe
in seinem Urteil die Berufungsanträge nicht wiedergegeben und lasse nicht
erkennen, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angefochten werde.
Zwar erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(vgl. BGHZ 154, 99; Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - NJW-RR 2003,
1290) die nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mögliche Bezug-
nahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils nicht
auf den Berufungsantrag; dieser ist auch nach neuem Recht in das Berufungs-
urteil aufzunehmen. Dabei braucht jedoch der Antrag des Berufungsklägers
nicht wörtlich wiedergegeben zu werden; es genügt vielmehr, daß aus dem Zu-
sammenhang wenigstens sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger
mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. BGH aaO). Diesen Anforderungen
genügt das angefochtene Urteil nach Lage des Falles soeben noch. Es läßt
erkennen, daß der Kläger - über den von der Beklagten gezahlten Betrag hin-
aus - sein erstinstanzliches Begehren auf Ersatz des vollen (Re-
gel-)Mehrwertsteuerbetrages auf der Grundlage des vorgelegten Sachverstän-
digengutachtens in der Berufungsinstanz weiterverfolgt hat.
2. Das Berufungsgericht hat dem Kläger mit Recht den Ersatz des (Re-
gel-)Mehrwertsteuerbetrages im Sinne des § 10 UStG versagt.
Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, der
auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug
Anwendung findet, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Eratz von Umsatz-
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steuer nur, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder - ungeachtet
der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung - sein beschädigtes Fahrzeug
repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist (Senatsurteil
vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts zwar eine Ersatzbeschaffung vorgenommen, die Revision macht
jedoch selbst nicht geltend, daß dabei ein höherer Umsatzsteuerbetrag als die
von der Beklagten bereits beglichene Differenz-Mehrwertsteuer im Sinne des
§ 25a UStG angefallen ist. Weiteres zur Differenzbesteuerung ist dem Vortrag
des Klägers nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger den vollen Mehrwertsteu-
ersatz im Sinne des § 10 UStG lediglich abstrakt aufgrund des vorgelegten
Sachverständigengutachtens verlangt, steht diesem Begehren § 249 Abs. 2
Satz 2 BGB n.F. entgegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die
Ausführungen hierzu im Senatsurteil vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - ver-
wiesen.
Müller
Wellner
Diederich-
sen
Pauge
Zoll