Urteil des BGH vom 18.10.2005

BGH (auf probe, antragsteller, hauptsache, rechtsanwaltschaft, zulassung, verfügung, rücknahme, probe, berlin, zpo)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 12/05
vom
18. Oktober 2005
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr.
Wüllrich sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 18. Oktober 2005
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und
dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 € festge-
setzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde am 28. August 1997 zur Rechtsanwaltschaft in
B. zugelassen. Er war seit April 2001 im Schuldienst des Landes B.
als Lehrer für die Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten im Ober-
stufenzentrum II in P. mit einer Unterrichtsverpflichtung von 18 Wochen-
stunden à 45 Minuten tätig. Mit Verfügung vom 18. August 2002 widerrief die
Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft
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nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Unvereinbarkeit der Lehrtätigkeit des An-
tragstellers mit seinem Anwaltsberuf.
Der Anwaltsgerichtshof hat dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung
entsprochen und die Widerrufsverfügung aufgehoben. Dagegen hat die An-
tragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdever-
fahrens wurde der Antragsteller durch Ernennungsurkunde vom 24. April 2004
als Studienrat zur Anstellung in Teilzeitbeschäftigung in das Beamtenverhältnis
auf Probe des Landes B. berufen. Daraufhin hat die Antragsgegne-
rin ihre angefochtene Verfügung aufgehoben. Die Beteiligten haben das ge-
richtliche Verfahren für erledigt erklärt.
II.
Durch die Rücknahme des Widerrufsbescheids hat sich die Hauptsache
erledigt. Danach war in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a
FGG nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Nach Auffas-
sung des Senats entspricht es billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Ko-
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sten aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel nach der gegenwärtigen Sachlage vor-
aussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht erle-
digt hätte.
Hirsch
Otten
Ernemann
Frelle-
sen
Kieserling
Wüllrich
Hauger
Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 03.09.2004 - II AGH 17/02 -