Urteil des BGH vom 15.01.1999

BGH (beratung, verhältnis zu, antragsteller, gefahr, rechnung, antrag, leistung, vergütung, mehrwertsteuer, auftraggeber)

Anwaltsgerichtshof NRW, 1 ZU 49/98
Datum:
15.01.1999
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 ZU 49/98
Tenor:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers gegen den
Bescheid des Antragsgegners vom 3. September 1998 wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
notwendigen Auslagen des Antragsgegners nach einem Geschäftswert
von 50.000,00 DM.
Die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof wird zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
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Der Antragsteller beabsichtigt, eine entgeltliche Telefonberatung unter einer 0190-er
Nummer (im folgenden: Hotline) durchzuführen. Zur Zeit ist dabei von einem
Beratungspreis von
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3,63 DM pro Minute (= 3,13 DM ohne Mehrwertsteuer) auszugehen.
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Mit Bescheid vom 03.09.1998 hat der Antragsgegner dem Antragsteller den Betrieb der
geplanten rechtlichen Beratung per Hotline untersagt und dabei insbesondere
ausgeführt, es bestehe die Gefahr einer Überschreitung der in der
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung festgelegten Sätze.
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II.
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Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid fristgerecht den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt. Es bestehen auch im übrigen keine Bedenken gegen die
Zulässigkeit des Rechtsmittels. Bei der von dem Antragsgegner ausgesprochenen
Belehrung mit der Aufforderung, die Telefonberatung zu unterlassen,
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handelt es sich um eine Maßnahme nach § 73 Abs. 2 Nr. 1
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BRAO, die entsprechend § 223 BRAO angefochten werden kann (Feuerich/Braun,
BRAO, 4. Aufl., Rdnr. 21 zu § 73 m.w.N.).
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Der Senat ist mit dem Antragsgegner der Ansicht, daß die von dem Antragsteller
angestrebte fernmündliche Rechtsberatung über eine Hotline in mehrfacher Hinsicht
keine Gewähr dafür bietet, daß die einem Rechtsanwalt obliegenden Pflichten
eingehalten werden können.
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1.
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Berechnung der Vergütung:
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Die für die Telefonberatung von dem Antragsteller geplante Abrechnungsweise ist nicht
mit den Vorgaben des § 3 BRAO in Einklang zu bringen. Es soll eine vom Streitwert
unabhängige Abrechnung lediglich nach der Gesprächsdauer zu einem festen
Minutenpreis erfolgen. Diese Gebührenerhebung führt zwangsläufig zu Verstößen
gegen § 3 Abs. 1 und Abs. 5 BRAO.
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Bei einem Streitwert von bis zu 600,- DM - Fälle dieser Größenordnung dürften den
wesentlichen Teil der Mandate ausmachen (vgl. auch den Bericht der Frankfurter
Allgemeinen Zeitung vom 22.12.1998) - und bei einer in der Sache und rechtlich nicht
komplizierten Fragestellung dürfte gemäß § 20 Abs. 1 BRAO in vielen Fällen lediglich
eine 5/10-Gebühr angemessen sein. Danach könnte ein Anwalt nach der
Gebührenordnung einschließlich Mehrwertsteuer 29,- DM in Rechnung stellen. Bei
einem Minutenpreis von 3,63 DM wäre dieser Wert bereits nach knapp acht Minuten
erreicht. Oftmals wird aber schon allein die Sachverhaltsklärung gerade bei weniger
gewandten Mandanten unter Berücksichtigung der notwendigen Nachfragen schon
mehr als diesen Zeitraum in Anspruch nehmen, so daß ein Benutzer der Hotline mehr
zahlen muß als bei einer persönlichen Beratung im Anwaltsbüro oder einer
fernmündlichen Beratung über die übliche Telefonnummer. Eine Erhebung von
Gebühren, die die gesetzlichen Vorgaben übersteigen, ist zwar nach § 3 Abs. 1 BRAGO
möglich. Dies setzt aber eine schriftliche Vereinbarung voraus, die bei einer Beratung
über eine Hotline nicht gegeben ist. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf
berufen, es liege eine freiwillige und ohne Vorbehalt geleistete Zahlung der höheren
Gebühren vor. "Freiwilligkeit" im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 BRAGO setzt voraus, daß
der Auftraggeber weiß, daß er mehr als die gesetzlichen Gebühren zu zahlen hat. Der
Auftraggeber geht aber bei einer Telefonberatung über eine Hotline gerade von einem
für ihn besonders preiswerten Weg der Einholung einer Rechtsauskunft aus. Es spricht
alles dafür, daß er ansonsten im Regelfall von einer Beratung auf diesem Weg absehen
würde. Auch eine zugunsten des Antragstellers unterstellte Belehrung über eine
mögliche Überschreitung der gesetzlichen Gebühren im Verlauf des Gesprächs vermag
das Problem nicht zu lösen. Dem Anrufer werden nämlich auch nach einer
Entscheidung, die Beratung dann nicht in Anspruch zu nehmen, die bis dahin
angefallenen Gebühren in Rechnung gestellt werden (im Ergebnis ebenso OLG
Frankfurt, AnwaltsBl. 98, 661; a.A. LG Berlin, Urteil vom 18.08.1998 - Aktz. 16 O 121/98).
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Es besteht weiterhin auch die konkrete Gefahr von Verstößen gegen § 3 Abs. 5 BRAGO.
Zwar kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Eine
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Gebührenvereinbarung nach § 3 Abs. 5 BRAGO muß aber stets in einem
angemessenen Verhältnis "zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts"
stehen. Wie die von vornherein feststehende Minutenabrechnung diesen Anforderungen
des Gesetzes gerecht werden könnte, vermag der Senat nicht zu sehen.
2.
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Interessenkollisionen:
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Die Beratung über eine Hotline bringt weiter die gegenüber einer "normalen" Beratung -
sei es in der Kanzlei oder über die übliche Telefonnummer - in einem nicht zu
vertretenden Umfang gesteigerte Gefahr von Verstößen gegen § 43 a Abs. 4 BRAO
(Interessenkollisionen) mit sich. Der Senat sieht bei der Abwicklung von Mandaten über
eine Hotline im Minutentakt keine hinreichend gesicherten Möglichkeiten,
Interessenkollisionen zu vermeiden. Es wird sich - nur dann rechnet sich die Einrichtung
einer Hotline - regelmäßig um ein Massengeschäft handeln, bei dem gar nicht
zuverlässig nachgehalten werden kann, wer und worüber jemand beraten worden ist. Es
wird daher zwangsläufig zu der Wahrnehmung widerstreitender Interessen kommen.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn mehrere Anwälte eines Büros gleichzeitig tätig
sind. Der Senat ist daher mit dem Antragsgegner der Auffassung, daß die
Aufrechterhaltung des Vertrauens in eine funktionsfähige Rechtspflege es gebietet,
einem solchen Gefahrenpotential entgegenzuwirken.
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3.
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Entgelt ohne Leistung:
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Die Inanspruchnahme einer Hotline kann darüber hinaus zur Folge haben, daß der
Anrufer zahlt, obwohl der Anwalt keinen Vergütungsanspruch erworben hat. Dies gilt
zum einen für den Fall einer bei dem zu erwartenden Massengeschäft allerdings eher
zufällig festgestellten Interessenkollision. Die bis zu der Gesprächsbeendigung
angefallenen Gebühren werden dem Anrufer von dem Telefonbetreiber in Rechnung
gestellt. Gleiches gilt für den Fall, daß der Anwalt z.B. aufgrund einer Anfrage aus einem
Spezialgebiet feststellen muß, daß er zu einer Beratung gar nicht in der Lage ist. Es wird
dann abgerechnet, obwohl kein wirksamer Beratungsauftrag vorliegt und ohne daß eine
Beratungsleistung erbracht worden ist. Daß der Anrufer in diesen Fällen einen
Erstattungsanspruch - in welcher Höhe? - haben kann, ändert nichts daran, daß eine
Gebührenerhebung ohne eine Auftragserteilung einen Pflichtenverstoß darstellt, der
nicht hingenommen werden kann.
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Da es sich um eine für die Berufsausübung der Anwaltschaft grundsätzliche Frage
handelt, hat der Senat die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof zugelassen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 223 Abs. 4, 201, 202 Abs. 2
BRAO.
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