Urteil des BGH vom 27.08.2003

BGH (stgb, körperliche unversehrtheit, fahrzeug, angriff, strafkammer, unterbringung, ehefrau, besitz, aufhebung, gefährlichkeit)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 327/03
vom
27. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hechingen vom 14. April 2003 im Maßregelausspruch mit den zu-
gehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zum
äußeren Ablauf des Tatgeschehens und zur subjektiven Tatseite
bleiben bestehen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Der Angeklagte hatte 1998 bei einem schweren Verkehrsunfall ein Schä-
del-Hirn-Trauma erlitten. In der Folge trat eine hirnorganische Wesensverände-
rung ein, die sich in allgemein schlecht gesteuertem Verhalten, erhöhter Reiz-
barkeit und impulsiver Reaktionsbereitschaft äußert. Er neigt zu emotionalen
anstatt rationalen Reaktionen. Affekte klingen bei ihm nur langsam ab. Zudem
liegt eine schwere Persönlichkeitsstörung mit sowohl depressiven als auch pa-
ranoiden Elementen vor. "Wegen Eigen- und Fremdgefährdung" war er nach
dem Tatgeschehen vom 18. Oktober 2000 im Anschluß an eine stationäre Be-
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handlung im Krankenhaus Albstadt-Ebingen am 20. Oktober 2000 in die Klinik
für Psychiatrie Rottenmünster verlegt worden, wo er sich bis 23. Oktober 2000
aufhielt. Derzeit befindet er sich im Zentrum für Psychiatrie in Bad Schussen-
ried.
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Tot-
schlags freigesprochen, wegen des zugrundeliegenden Tatgeschehens jedoch
seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Zudem
hat es ihn wegen Beleidigung, Bedrohung, Sachbeschädigung, Hausfriedens-
bruchs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung
zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 € verurteilt. Mit seiner
Revision erstrebt der Angeklagte in erster Linie die Aufhebung der verhängten
Maßregel, insoweit hat die Revision mit der Sachbeschwerde Erfolg. Im übrigen
ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der näheren Erörterung bedarf nur der Maßregelausspruch nebst dem
zugrundeliegenden Tatgeschehen:
I.
Nach den dazu getroffenen Feststellungen zog die Ehefrau des Ange-
klagten nach einem heftigen Streit am 15. Oktober 2000 aus der gemeinsamen
Wohnung aus. Sie beabsichtigte, den ihr gehörigen aber gemeinsam genutzten
Pkw Fiat Punto mitzunehmen, was der Angeklagte, der im Besitz eines Fahr-
zeugschlüssels war, verhinderte. An den darauffolgenden Tagen unternomme-
ne Versuche, das Fahrzeug abzuholen, mißlangen, weil der Angeklagte sich
weigerte, den in der Garage befindlichen Pkw herauszugeben. Am 18. Oktober
2000 beschlossen deshalb G. jun. und B. ,
beides Verwandte der Ehefrau des Angeklagten, das Fahrzeug auch gegen
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seinen von ihnen erwarteten Widerstand abzuholen. Zu diesem Zweck lauerten
sie ihm auf, als er gegen 21.15 Uhr mit dem Fahrzeug nach Hause kam. Als er
sich nach seiner im Fußraum vor dem Beifahrersitz befindlichen Trainingsta-
sche bückte, trat B. plötzlich an die geöffnete Fahrertür heran, um-
klammerte den Angeklagten mit beiden Händen, nahm ihn "in den Schwitzkas-
ten" und versuchte, ihm den Fahrzeugschlüssel zu entwinden. G. unter-
stützte B. von der Beifahrerseite aus. Der Angeklagte wehrte sich hef-
tig und fügte B. mit dem Schlüssel zwei stark blutende Verletzungen
im Gesicht zu. B. seinerseits drückte ihm den Finger ins Auge. Der
Angeklagte trug eine Prellung des rechten Auges, Hämatome und eine Jochbo-
genfraktur davon. Infolge der Persönlichkeitsstörung und der hirnorganischen
Wesensveränderung
hatte
er
die
Vorstellung,
B.
und
G. wollten ihn umbringen. Tatsächlich ging es diesen nur um die Beschaf-
fung des Schlüssels, nicht aber darum, dem Angeklagten eine körperliche Ab-
reibung zu verpassen oder gar ihn zu töten.
Nachdem im Verlauf der einige Minuten dauernden Auseinandersetzung
der Fahrzeugschlüssel abgebrochen war, ließen B. und G.
von dem Angeklagten ab, weil sie erkannten, daß ein weiteres Ringen um den
Besitz des Schlüssels sinnlos geworden war. G. ging nunmehr zum
Heck des Fahrzeuges und begann damit, das Kennzeichen zu entfernen, um
das Fahrzeug bei der Kfz-Zulassungsstelle abzumelden, damit der Angeklagte
es nicht mehr nutzen konnte. Obwohl B. und G. "ersichtlich
keine Anstalten mehr machten, gegen den Angeklagten tätlich zu werden, be-
fand er sich aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung noch immer in
höchster Erregung und glaubte weiter, er befinde sich in Lebensgefahr und
müsse sich deshalb zur Wehr setzen". Er holte deshalb ein Beil und versuchte
damit auf G. einzuschlagen, der in gebückter Haltung mit der Entfer-
nung des Kennzeichens beschäftigt war. Dieser bemerkte jedoch den Ange-
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klagten, richtete sich auf und floh in Richtung Garagentor. Der Angeklagte setz-
te nach und schlug ihm mit der stumpfen Seite des Beils wuchtig auf den Kopf.
Dabei nahm er die Möglichkeit tödlicher Verletzungsfolgen billigend in Kauf.
G. erlitt eine sofort stark blutende Kopfwunde und eine Schädelfraktur.
Gemeinsam mit B. gelang ihm die Flucht, bevor der Angeklagte ihnen
nachzusetzen vermochte. Die Verletzungen G. s waren potentiell le-
bensgefährlich, konkrete Lebensgefahr bestand für ihn aber nicht.
Der Angeklagte war zur Tatzeit fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse-
hen; seine Steuerungsfähigkeit war indessen erheblich vermindert (§ 21 StGB).
II.
Die Strafkammer hat in dem rechtsfehlerfrei festgestellten Geschehen im
Ergebnis zutreffend eine rechtswidrige Anlaßtat im Sinne von § 63 StGB gese-
hen.
1. Sie hat das Vorliegen einer Notwehrlage sowie ein Überschreiten der-
selben gemäß § 33 StGB verneint, jedoch einen krankheitsbedingt unvermeid-
baren Verbotsirrtum nach § 17 StGB angenommen, weshalb der Angeklagte
schuldlos gehandelt habe.
2. Die Annahme der Strafkammer, es habe für den Angeklagten keine
Notwehrlage im Sinne des § 32 StGB mehr bestanden, als er mit dem Beil zu-
schlug, trägt nicht.
Die Angriffe B. s und G. s auf die körperliche Unver-
sehrtheit des Angeklagten im Fahrzeug waren rechtswidrig. Sie dauerten so
lange an, wie er eine Wiederholung unmittelbar befürchten mußte (vgl. BGHR
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StGB § 32 Abs. 2 Angriff 3). Nachdem der Fahrzeugschlüssel abgebrochen
war, ließen B. und G. zwar von ihm ab. Unbeschadet des
Umstandes, daß der Angeklagte das Ziel ihres Angriffs krankheitsbedingt falsch
einschätzte, liegt aber bereits nahe, daß diese erneut zum körperlichen Angriff
übergegangen wären, wenn er nunmehr versucht hätte, sie am Entfernen der
Kfz-Kennzeichen zu hindern. Dies gilt um so mehr, als sie ihm - zahlenmäßig
überlegen - aufgelauert und ihn ohne Vorwarnung und Aufforderung, den
Schlüssel herauszugeben, in der Dunkelheit angegriffen hatten. Darauf, ob die-
ser Angriff auf die körperliche Unversehrtheit im Zeitpunkt der "Verteidigung"
mit dem Beil beendet war, wie die Kammer annimmt, kommt es aber nicht ent-
scheidend an. Denn jedenfalls der Angriff auf den Besitz am Fahrzeug dauerte
fort. Das Notwehrrecht des Angeklagten gegen diesen Angriff war nicht deshalb
eingeschränkt, weil er sich seinerseits gegen den Willen seiner Ehefrau als Mit-
besitzerin den Alleinbesitz verschafft hatte. Denn die von G. und
B. beabsichtigte völlige Einziehung seines Besitzes, brauchte er
schon deshalb nicht zu dulden, weil diese über die Herstellung des rechtmäßi-
gen Zustandes - Mitbesitz der Ehegatten nach § 866 BGB - hinausging und
damit gleichfalls rechtswidrig war. Auf die Streitfrage, ob sich die in ihrem Mit-
besitz an dem Pkw gestörte Ehefrau des Angeklagten auf die Vorschriften über
den Besitzschutz berufen konnte, oder diese durch die Spezialregelung des
§ 1361a BGB verdrängt werden (vgl. Palandt-Bassenge, BGB 62. Aufl. § 861
Rdn. 3; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 939; OLG Köln FamRZ 1997, 1276; zur
Zugehörigkeit eines Pkw zum Hausrat: vgl. Palandt-Brudermüller, BGB 62. Aufl.
§ 1361a Rdn. 5 m.Nachw.), kommt es danach nicht an.
3. Die Verneinung einer Notwehrlage durch die Strafkammer gefährdet
die Annahme einer Anlaßtat im Sinne des § 63 StGB indessen nicht, weil die
Tat zum Nachteil G. s aus anderen Gründen rechtswidrig war. Das
Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Verteidigung durch ei-
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nen Schlag mit dem Beil auch nicht erforderlich war. Die Erforderlichkeit der
Verteidigungshandlung ist nach der jeweiligen Kampfeslage zu beurteilen
(BGH, Beschluß vom 24. Juli 2001 - 4 StR 256/01, BGH StV 1999, 145, BGHR
StGB § 32 Abs. 2 Angriff 2; Erforderlichkeit 13). Selbst wenn der Angeklagte für
den Fall, daß er Widerstand geleistet hätte, mit erneuten körperlichen Attacken
rechnen mußte, hatte der Angriff nach der Auseinandersetzung im Fahrzeug an
Intensität jedenfalls erkennbar nachgelassen und galt nunmehr in erster Linie
seinem Besitz. Unter diesen Umständen war der lebensgefährliche und mit be-
dingtem Tötungsvorsatz geführte sofortige Schlag mit dem Beil - jedenfalls oh-
ne vorherige Drohung - nicht mehr zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 13. März
2003 - 3 StR 458/02; BGH, Beschluß vom 24. Juli 2001 - 4 StR 256/01), zumal
G. , nachdem der Angeklagte ihn zunächst verfehlt hatte, bereits die
Flucht ergriff.
Die Überschreitung der erforderlichen Verteidigungshandlung beruhte
auf Furcht, Verwirrung und Schrecken des Angeklagten (§ 33 StGB). Er wähnte
sich in Lebensgefahr, weil er meinte, G. und B. wollten ihn
töten. Er hatte Todesangst. Damit liegen die Voraussetzungen des § 33 StGB
vor. Eine Strafbefreiung nach § 33 StGB ist auch dann noch möglich, wenn die
Intensität des Angriffs bereits nachgelassen hat (BGHR StGB § 33 Nothilfe 1).
Das schließt die Unterbringung des Angeklagten aber nicht aus, weil seine
Furcht gerade Folge seines seelischen Zustandes im Sinne der §§ 20, 21 StGB
war (vgl. BGH NStZ 1991, 528; Hanack in LK 11. Aufl. § 63 Rdn. 32). Ein geis-
tesgesunder Täter an Stelle des Angeklagten hätte erkannt, daß die Verteidi-
gung durch einen potentiell tödlichen Schlag mit dem Beil die Grenzen des Er-
forderlichen überschritt, nachdem die Intensität des Angriffs nachgelassen und
sich die Kampfeslage geändert hatte. Die falsche Einschätzung durch den An-
geklagten hatte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ihre Ursa-
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che in der zur Tatzeit bestehenden hirnorganischen Wesensveränderung und
der Persönlichkeitsstörung.
III.
Die andere rechtliche Bewertung der Anlaßtat zieht hier die Aufhebung
des Maßregelausspruchs nach sich.
Eine Änderung der rechtlichen Bewertung der Anlaßtat durch das Revisi-
onsgericht führt zwar dann nicht zur Aufhebung einer Unterbringungsanord-
nung, wenn trotzdem noch eine Tat vorliegt, die in ihrer konkreten Ausgestal-
tung ohne weiteres Grundlage einer Unterbringung sein kann (vgl. BGH,
Beschluß vom 10. September 2002 - 1 StR 337/02 m.Nachw.). Der Senat kann
unter den hier gegebenen Umständen aber nicht sicher ausschließen, daß die
Strafkammer zu einer anderen Beurteilung der krankheitsbedingten Gefährlich-
keit gelangt wäre, wenn sie von einer fortbestehenden Notwehrlage ausgegan-
gen wäre. Eine unter den Voraussetzungen des § 33 StGB begangene Tat ist
grundsätzlich nicht symptomatisch für eine krankheitsbedingte Gefährlichkeit
(vgl. BGH NStZ 1991, 528). Dem entspricht die Einschätzung des Sachverstän-
digen, eine solch schwere Tat wie gegenüber G. lasse sich nur mit der
besonderen Fallkonstellation erklären und sei deshalb in der Zukunft eher un-
wahrscheinlich. Davon abgesehen bestehen aber durchaus gewichtige Anhalts-
punkte, die auf eine Gefährlichkeit des Angeklagten auch für die Allgemeinheit
schließen lassen und die Anordnung der Unterbringung auch durch den neuen
Tatrichter rechtfertigen können. Die übrigen abgeurteilten Taten waren zwar
durchweg nicht schwerwiegend. Da der Angeklagte aufgrund seines Krank-
heitszustandes aber schnell in Erregungszustände gerät, die er nicht mehr be-
herrschen kann und auch bei geringfügigen Anlässen stark impulsiv reagiert,
liegt die Annahme nicht fern, daß eine belanglose Konfliktsituation im Alltag es-
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kalieren und es infolgedessen zu gewaltsamen Übergriffen durch den Angeklag-
ten kommen kann.
Dies abschließend zu bewerten, bleibt dem neuen Tatrichter vorbehalten.
Dieser wird auch Gelegenheit haben, die Gründe sowohl für die Entlassung des
Angeklagten aus der psychiatrischen Behandlung am 23. Oktober 2000 als
auch für seinen derzeitigen Aufenthalt in einem psychiatrischen Krankenhaus
näher aufzuklären und dabei gewonnene Erkenntnisse in seine Entscheidung
über die Unterbringung nach § 63 StGB einzubeziehen. Auch die bislang unter-
bliebene Erörterung des § 67b StGB wird nachzuholen sein.
Im Hinblick auf das Verbot der Schlechterstellung bedarf eine etwaige
Strafbarkeit des Angeklagten wegen des Geschehens vom 18. Oktober 2000
bei hier nur eingeschränkter Schuldfähigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 33
StGB in der neuen Hauptverhandlung keiner Erörterung mehr (vgl. BGH,
Beschluß vom 24. Juli 2001 - 4 StR 268/01).
Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit