Urteil des BGH vom 30.07.2014, XII ZB 85/14
Leitsatzentscheidung
- Entschieden
- 30.07.2014
- Schlagworte
- Auskunftserteilung, Daten, Aufwand, Persönlichkeitsrecht, Gefahr, Offenlegung, Geheimnisschutz, Geheimhaltung, Anschluss, Erwerbseinkommen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 85/14
vom
30. Juli 2014
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FamFG § 61 Abs. 1
Kommt es für das Erreichen der Beschwer nach § 61 Abs. 1 FamFG auf ein Geheimhaltungsinteresse des zur Auskunft verpflichteten Rechtsmittelführers an, hat
dieser sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den
durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darzulegen und erforderlichenfalls glaubhaft zu machen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. April
2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100).
BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 - XII ZB 85/14 - OLG Karlsruhe AG Freiburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
4. Februar 2014 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Beschwerdewert: bis 300 €
Gründe:
I.
1Der Antragsgegner wendet sich gegen seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Rahmen eines Verfahrens zur Zahlung nachehelichen Unterhalts.
2Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Teilbeschluss verpflichtet,
der Antragstellerin Auskunft über sein Erwerbseinkommen in der Zeit von Januar 2012 bis August 2013 zu erteilen und die Auskunft durch Vorlage der monatlichen Gehaltsabrechnungen seines Arbeitgebers und der in diesem Zeitraum
abgegebenen kompletten Einkommensteuererklärungen sowie der ergangenen
Einkommensteuerbescheide zu belegen.
3Seine Beschwerde, deren Zulässigkeit der Antragsgegner unter anderem
damit begründet hat, ein gesteigertes Rechtsschutzbedürfnis an der Geheimhaltung seiner persönlichen Daten zu haben, hat das Oberlandesgericht wegen
Nichterreichens der Beschwerdesumme verworfen. Hiergegen wendet sich der
Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
4
Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist nicht zulässig, weil weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
51. Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Bemessung der Beschwer ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
6a) Das Beschwerdegericht hat hierzu ausgeführt, dass der Aufwand für
die Erteilung der geschuldeten Auskunft auf nicht mehr als 150 € zu schätzen
sei. Für die gesonderte Geltendmachung eines Geheimhaltungsinteresses genüge der vom Antragsgegner geltend gemachte allgemeine Hinweis auf die
Vertraulichkeit seiner Gehaltsmitteilungen und einen allgemeinen, auf sein Persönlichkeitsrecht gründenden Anspruch auf Daten- und Geheimnisschutz nicht.
Denn die unterhaltsrechtlichen Auskunftspflichten regelten gerade Sachverhalte, in denen dem Auskunftsverpflichteten unter bestimmten Voraussetzungen
die Offenlegung von Informationen von Gesetzes wegen zuzumuten sei.
7 Die nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG in Verbindung mit §§ 522 Abs. 1
b) Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Senatsrechtsprechung und begründen keinen Zulassungsgrund.
8
Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verurteilung zur
Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert
(Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100
Rn. 10 mwN).
9Im Einzelfall kann zwar ein Geheimhaltungsinteresse des zur Auskunft
verpflichteten Beschwerdeführers für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss dieser dem Beschwerdegericht aber sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die
Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des
die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von
den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 11 mwN).
10bb) Gemessen hieran ist der angegriffene Beschluss des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden.
11 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die
Dass der Aufwand zur Erteilung der Auskünfte sowie zur Vorlage der
Gehaltsmitteilungen und der Einkommensteuererklärungen bzw. -bescheide für
den Zeitraum von Januar 2012 bis August 2013 einen Betrag von 600 € nicht
übersteigt, sieht ersichtlich auch die Rechtsbeschwerde so, da sie maßgeblich
auf das Geheimhaltungsinteresse abstellt.
12Dass das Beschwerdegericht für ein - die Beschwer erhöhendes - Geheimhaltungsinteresse den bloßen Hinweis des Antragsgegners auf die Vertraulichkeit von Gehaltsmitteilungen und einen allgemeinen, auf sein Persönlichkeitsrecht gründenden Anspruch auf Daten- und Geheimschutz nicht hat
ausreichen lassen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, dass die betreffenden Gehaltsmitteilungen mit einem Vermerk "vertraulich" versehen sind, vermag ein besonderes Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem Auskunftsberechtigten nicht zu begründen. Vielmehr soll dadurch regelmäßig sichergestellt werden, dass die Gehaltsmitteilung dem Arbeitnehmer
und nicht etwa einem Dritten im Betrieb zugeht. Der weitere Einwand der
Rechtsbeschwerde, wonach die Auskunftsverpflichtung den Arbeitsplatz des
Antragsgegners gefährden könne, ist nicht nachvollziehbar. Für die Hergabe
der Gehaltsbescheinigung an die Antragstellerin bedarf es der Einbeziehung
des Arbeitgebers nicht.
132. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen,
weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose Weber-Monecke Schilling
Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Freiburg, Entscheidung vom 19.12.2013 - 39 F 2338/13 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.02.2014 - 18 UF 4/14 -