Urteil des BGH vom 27.10.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 58/06 Verkündet
am:
27. Oktober 2006
Langendörfer-Kunz,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VermG § 7 Abs. 7;
VZOG §§ 7 Abs. 4, 2 Abs. 1 Satz 2 F.: 14. Juli 1992, 2 Abs. 1 Satz 6
F.: 20. Dezember 1993
Wird ein Grundstück durch Zuordnungsbescheid während des laufenden Restituti-
onsverfahrens einem anderen Zuordnungsberechtigten zugeordnet, hat dieser dem
Restitutionsberechtigten auch die Miete herauszugeben, die der frühere Zuord-
nungsberechtigte nach dem 1. Juli 1994 erzielt oder zu beanspruchen hat.
BGH, Urt. v. 27. Oktober 2006 - V ZR 58/06 - Kammergericht
LG Berlin
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammerge-
richts in Berlin vom 27. Januar 2006 wird auf Kosten der Beklag-
ten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im früheren Ostteil von
Berlin, das seinen damaligen jüdischen Eigentümern am 1. August 1938 verfol-
gungsbedingt entzogen wurde. Am 17. November 1961 wurde es als Eigentum
des Volkes gebucht. Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wurde es zunächst
durch Zuordnungsbescheid vom 18. Mai 1992 dem Land Berlin und später
durch einen weiteren Zuordnungsbescheid vom 3. November 1995 der Beklag-
ten zugeordnet. Beiden Zuordnungsbescheiden lagen entsprechende Einigun-
gen zwischen dem Land Berlin und der Beklagten zugrunde. Die Übergabe des
Grundstücks an die Beklagte erfolgte am 1. März 1996.
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Durch Restitutionsbescheid vom 24. Juli 2002, der am 30. August 2002
bestandskräftig wurde, übertrug das Landesamt zur Regelung offener Vermö-
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gensfragen in Berlin das Grundstück auf die Klägerin. Die Beklagte übergab der
Klägerin das Grundstück am 29. November 2002. Sie zahlte ihr den Mietüber-
schuss für den Zeitraum vom 1. März 1996 bis zum 29. November 2002.
Die Klägerin verlangt, soweit noch Gegenstand des Rechtsstreits, Aus-
kunft über die in dem Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 28. Februar 1996 er-
zielten und von Mietern geschuldeten Mieten sowie deren Herausgabe nach
Maßgabe von § 7 Abs. 7 VermG. Das lehnt die Beklagte ab, weil das Grund-
stück in diesem Zeitraum dem Land Berlin gehört habe und dieses Schuldner
sei. Diese Ansicht teilt die Klägerin nicht. Sie nahm allerdings das Angebot der
Beklagten, ihr ihre Ansprüche gegen das Land Berlin abzutreten, an.
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Das Landgericht hat die Klage, soweit hier von Interesse, abgewiesen.
Das Kammergericht hat die Beklagte zur Erteilung der verlangten Auskunft ver-
urteilt und den Rechtsstreit wegen der weiteren Ansprüche an das Landgericht
zurückverwiesen. Dagegen richtet sich die von dem Kammergericht zugelasse-
ne Revision der Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.
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Entscheidungsgründe:
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin von der Beklagten
Auskunft über Mieterträge und Herausgabe eines etwaigen Mietüberschusses
auch für den Zeitraum verlangen, in dem das Grundstück dem Land Berlin zu-
geordnet war. Die Beklagte sei nicht nur bei Eintritt der Bestandskraft des Resti-
tutionsbescheids Verfügungsberechtigte über das Grundstück gewesen, son-
dern als solche auch in der Zeit vor der Zuordnung des Grundstücks an sie an-
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zusehen. Das ergebe sich daraus, dass beide Zuordnungsbescheide die
Rechtslage am 3. Oktober 1990 feststellten und die Zuordnung an die Beklagte
deshalb Rückwirkung gehabt habe. Die Beklagte sei jedenfalls in die Verpflich-
tungen des Landes Berlin eingetreten. Nur so lasse sich erreichen, dass die
Ansprüche der Klägerin nach dem Vermögensgesetz, wie geboten, durch die
Zuordnung unberührt blieben. Der Beklagten stünden die Mieten in diesem Zeit-
raum im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu, weil sie diese von dem Land
Berlin herausverlangen könne.
II.
Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand.
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1. Die Beklagte ist der Klägerin zur Auskunft über die in dem noch nicht
abgerechneten Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 28. Februar 1996 erzielten
und von Mietern geschuldeten Mieten verpflichtet. Ein solcher Anspruch ist
zwar im Vermögensgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Er ergibt sich aber
aus §§ 675, 666, 259 BGB. Zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem
Berechtigten besteht nämlich eine Rechtsbeziehung, die, insbesondere im Hin-
blick auf die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG, Züge einer gesetzli-
chen Treuhand aufweist (Senat, BGHZ 128, 210, 211; Urt. v. 14. Dezember
2001, V ZR 493/99, VIZ 2002, 214 und v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, VIZ
2002, 622, 623; BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, III ZR 72/04, NJW-RR 2005,
391, 392). Diese gesetzliche Sonderbeziehung ist zwar nicht umfassend als
Treuhandverhältnis ausgebildet, sondern nur in einzelnen, von dem Gesetz
hervorgehobenen Fällen (BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, III ZR 72/04, aaO).
Zu diesen Fällen gehört aber der in § 7 Abs. 7 VermG besonders ausgestaltete
Anspruch auf Herausgabe der Entgelte aus Miet-, Pacht- und anderen Nut-
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zungsverhältnissen, zu dessen Durchsetzung deshalb auf die Auskunftsvor-
schriften des Geschäftsbesorgungsrechts zurückgegriffen werden kann. Nach
deren Maßgaben hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten Auskunft
über Mieten und andere Entgelte für die Nutzung des restituierten Grundstücks
zu erteilen, soweit dieser deren Herausgabe nach § 7 Abs. 7 VermG verlangen
kann. Ein solcher Anspruch auf Herausgabe von Mieten steht der Klägerin auch
für die Zeit vor der tatsächlichen Übergabe des Grundstücks an die Beklagte
zu.
2. Die Beklagte war bei Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbe-
scheids am 30. August 2002 Eigentümerin des Grundstücks. Ob sie es auch
war, bevor sie die Verwaltung des Grundstücks am 1. März 1996 übernahm, ist
unerheblich.
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a) Herausgabe der Mieten schuldet nach § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2
VermG „der Verfügungsberechtigte“. Das ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Fall 3
VermG derjenige, in dessen Eigentum das Grundstück in dem maßgeblichen
Zeitpunkt steht. Dies ist nach § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG der Eintritt der Be-
standskraft des Rückübertragungsbescheids. Der Begriff des Verfügungsbe-
rechtigten wird indes in § 7 VermG nicht immer im gleichen Sinne verstanden
und umfasst etwa in § 7 Abs. 2 VermG auch frühere Verfügungsberechtigte (da-
zu: Senat, Urt. v. 24. Juni 2005, V ZR 96/04, NJW-RR 2005, 1330, 1331).
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b) In § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist aber der letzte Verfügungsberechtigte
vor dem Berechtigten gemeint. Dies wird in § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG deutlich,
der von dem „bisherigen“ Verfügungsberechtigten spricht. Als solcher kommt
ein früherer Verfügungsberechtigter nicht in Betracht, weil das Vermögensge-
setz einen Wechsel des Verfügungsberechtigten bis zum Erlass des Restituti-
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onsbescheids im Grundsatz nicht zulässt. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG darf
das Restitutionsgrundstück nämlich nicht veräußert werden. Die zu seiner Ver-
äußerung notwendige Grundstücksverkehrsgenehmigung wäre nach § 1 Abs. 2
Satz 1 GVO zu versagen. Eine Ausnahme gilt nach § 3c VermG nur bei öffentli-
chen Stellen und setzt voraus, dass sich der Erwerber zur Duldung der Restitu-
tion verpflichtet, die nach § 3c Abs. 2 VermG dann bei diesem auch zu den
gleichen Bedingungen durchgeführt wird wie bei dem Veräußerer. Nichts ande-
res gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG bei dem rechtlich möglichen Wechsel der
Verfügungsberechtigung nach dem Vermögenszuordnungsrecht oder bei einer
Gesamtrechtsnachfolge, bei welcher der Gesamtrechtsnachfolger in vollem
Umfang in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers einrückt.
3. Der Beklagten stehen die im Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum
28. Februar 1996 etwa erzielten oder von Mietern geschuldeten Entgelte aus
der Vermietung des Grundstücks im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu.
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a) Für den Zeitraum vom 3. November 1995 bis zum 28. Februar 1996
ergibt sich das schon aus dem Zuordnungsbescheid vom 3. November 1995
selbst. Dieser beruhte auf einer Einigung der Beklagten mit dem Land Berlin
und wurde deshalb nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG (Fassung 1993, heute: § 2
Abs. 1 Satz 7 VZOG) mit seinem Erlass wirksam, was er in seiner Schlusspas-
sage auch ausdrücklich festlegt. Die Beklagte ist damit am 3. November 1995
Eigentümerin geworden, ohne dass es dazu auf den Vollzug des Zuordnungs-
bescheids im Grundbuch ankäme. Sie ist gleichzeitig nach § 1a Abs. 1 VZOG
kraft Zuordnungsbescheids in die Mietverhältnisse an dem Grundstück auf
Vermieterseite eingetreten, ohne dass es dazu besonderer Übertragungsakte
bedurft hätte. Dass ihr das Grundstück erst am 1. März 1996 übergeben wurde,
ändert daran nichts. Damit standen ihr die Mieten zu.
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b) Für den Zeitraum vom 25. September 1995 bis zum 2. November
1995 ergibt sich das aus der Vereinbarung der Beklagten mit dem Land Berlin
vom 24. September 1995, die dem Zuordnungsbescheid vom 3. November
1995 zugrunde lag. Danach sollten Nutzen und Lasten des Grundstücks am
Tag nach der beiderseitigen Unterzeichnung, also ab dem 25. September 1995,
übergehen. Von diesem Zeitpunkt an war die Einziehung der Mieten nicht mehr
Sache des Landes, sondern Recht der Beklagten. Dennoch eingezogene Mie-
ten musste das Land Berlin der Beklagten herausgeben. Offen bleiben kann
dabei, ob sich das aus einer stillschweigenden Geschäftsführung (§§ 675, 667
BGB) oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 681, 687, 667 BGB) ergibt.
Mietentgelte stehen einem Verfügungsberechtigten nämlich auch dann zu,
wenn er zwar nicht selbst vermietet, aber von dem Vermieter Herausgabe der
Mieten verlangen kann (Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003,
526, 528). Das ist hier in beiden Alternativen der Fall.
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c) Der Beklagten stehen schließlich auch Mieten im Sinne von § 7 Abs. 7
Satz 2 VermG zu, die vom 1. Juli 1994 bis zum 24. September 1995 etwa er-
zielt wurden oder von Mietern geschuldet waren.
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aa) Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsge-
richts nicht daraus, dass die Beklagte rückwirkend in die Mietverträge eingetre-
ten wäre.
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(1) Das ist zwar möglich, wenn ein Zuordnungsbescheid nach § 7 Abs. 4
Satz 2 VZOG geändert wird, der die Zuordnungslage nach Maßgabe der in § 1
VZOG genannten Zuordnungsvorschriften feststellt. Denn sowohl der Aus-
gangsbescheid als auch der Änderungsbescheid stellten dann nur die Rechts-
lage fest, die am 3. Oktober 1990 bestanden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juli
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1999, III ZR 238/98, NJW 1999, 3331). Eine solche Fallkonstellation liegt hier
aber nicht vor.
(2) Der Ausgangsbescheid vom 18. Mai 1992 beruht nicht auf der An-
wendung der Zuordnungsvorschriften, sondern auf einer Einigung der Zuord-
nungsbeteiligten. Nach dem Inhalt des Bescheids hat sich die Beklagte nämlich
seinerzeit mit dem Land Berlin darauf geeinigt, dass das Grundstück nach Art.
21 Abs. 2 EinigV dem Land zusteht. Sowohl die Zuordnungsbehörde als auch
die Zuordnungsbeteiligten haben damit die nach Art. 21 Abs. 2 EinigV erforder-
liche Prüfung, ob das Grundstück für eine Verwaltungsaufgabe genutzt wurde
und wer für diese Aufgabe zuständig war, gerade nicht durchgeführt und sich
losgelöst hiervon für eine Zuordnung an das Land Berlin entschieden. Das war
nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG (Fassung 1992, heute § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG)
zulässig, führt aber nicht zu der deklaratorischen Feststellung eines Eigentums-
erwerbs zum 3. Oktober 1990, sondern zu einem konstitutiven Eigentumser-
werb kraft Zuordnungsbescheids (BGH, Beschl. v. 29. Juli 1999, III ZR 238/98,
aaO). Das Gleiche gilt für den Änderungsbescheid vom 3. November 1995.
Auch er beruht auf einer Einigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG (Fassung
1992) und konnte den konstitutiven Eigentumserwerb des Landes Berlin auch
nur mit konstitutiver Wirkung ändern. Ob die Zuordnungsbehörde eine solche
Wirkung grundsätzlich auch rückwirkend hätte anordnen können, bedarf keiner
Entscheidung. Die Behörde hat eine entsprechende Anordnung nicht getroffen;
sie wäre auch von der Einigung der Parteien, der der Zuordnungsbescheid im
Fall des § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG (Fassung 1992) entsprechen muss, nicht ge-
deckt gewesen.
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(3) An der fehlenden Rückwirkung des Zuordnungsbescheids vom
3. November 1995 ändert der Hinweis auf § 7 Abs. 4 VZOG (Fassung 1995)
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entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts. Nach dessen Satz 2 kann
ein Zuordnungsbescheid auch geändert werden, wenn er zwar nicht rechtswid-
rig ist, eine andere Zuordnung den Zuordnungsvorschriften aber eher ent-
spricht. Von dieser Möglichkeit hat die Zuordnungsbehörde in ihrem Bescheid
vom 3. November 1995 aber ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Der geän-
derte Bescheid vom 18. Mai 1992 beruhte nicht auf den Zuordnungsvorschrif-
ten. Auch der Änderungsbescheid erging aufgrund einer Einigung der Beteilig-
ten und war nicht durch die Überlegung bestimmt, dass das Grundstück statt
als Verwaltungsvermögen des Landes Berlin zuordnungsnäher als Finanz- oder
Verwaltungsvermögen des Bundes zu qualifizieren sei. Die Bezugnahme auf
§ 7 Abs. 4 VZOG (Fassung 1995) in dem Zuordnungsbescheid vom 3. Novem-
ber 1995 konnte deshalb nur der Absicherung gegen den Einwand dienen, die
Einigung stelle sich haushaltsrechtlich für beide Beteiligten als unentgeltliche
Abgabe von Vermögenswerten dar, die § 7 Abs. 4 Satz 1 VZOG (Fassung
1995) ermöglichte.
bb) Mieten aus dem Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 24. September
1995 stehen der Beklagten auch nicht aus Geschäftsbesorgung oder Ge-
schäftsführung ohne Auftrag zu. Beides würde zwar, wie ausgeführt, als Grund-
lage eines Anspruchs auf Herausgabe von Mieten nach § 7 Abs. 7 VermG aus-
reichen (Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 528). Der
Beklagten steht ein solcher Anspruch aber nicht zu. In dem fragliche Zeitraum
war das Land Berlin, wie dargelegt, Eigentümer und berechtigt, die Mieten ein-
zuziehen. Es handelte dabei in eigenem Namen und Interesse. Der Annahme,
das Land könne bei der Einziehung von Mieten in diesem Zeitraum mit oder
ohne Auftrag wenigstens auch ein Geschäft der Beklagten geführt haben, fehlt
damit jede Grundlage. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die Vereinba-
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rung der Beklagten mit dem Land Berlin auf die Ansprüche der Klägerin einwir-
ken kann.
cc) Der Beklagten stehen die Mieten in diesem Zeitraum aber deshalb
zu, weil die aufschiebend bedingte Verpflichtung des Landes Berlin zur Heraus-
gabe der Mieten an den Berechtigten auf sie übergegangen und die Bedingung
eingetreten ist.
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(1) Das Land Berlin war allerdings während der Dauer seines Eigentums
nicht zur Herausgabe von Mieten verpflichtet. Seine Verpflichtung hing nach § 7
Abs. 7 Satz 3 VermG davon ab, dass es zu dem Erlass eines Restitutionsbe-
scheids kam und dieser bestandskräftig wurde. Diese Bedingung ist nicht wäh-
rend der Zeit seines Eigentums, sondern erst danach eingetreten.
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(2) Zu berücksichtigen ist aber, dass der Grund für die Herausgabever-
pflichtung des Landes Berlin nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG damals bereits ge-
legt war. Denn das Land Berlin war in dem fraglichen Zeitraum Verfügungsbe-
rechtigter; ihm standen die Mieten aus dem Grundstück auch im Sinne von § 7
Abs. 7 Satz 2 VermG zu. Der Herausgabeanspruch der Klägerin hing allein von
dem Erlass des zu erwartenden Restitutionsbescheids und dem Eintritt seiner
Bestandskraft ab. Den Eintritt dieser Bedingung konnte das Land als Verfü-
gungsberechtigter auch durch eine Veräußerung des Grundstücks oder die Zu-
stimmung zu seiner anderweitigen Zuordnung nicht verhindern. Eine Veräuße-
rung setzte nach § 3c Abs. 1 VermG die Verpflichtung der Beklagten zur Dul-
dung der Rückübertragung voraus. Eine Zuordnung auch durch Einigung unter
den Zuordnungsbeteiligten ließ nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG das Vermögens-
gesetz unberührt. Das Land Berlin war damit aufschiebend bedingt zur Heraus-
gabe der Mieten verpflichtet. Diese Verpflichtung beruht auf der Nutzung des
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Grundstücks und war grundstücksbezogen. Sie ist deshalb mit dem Wirksam-
werden des Zuordnungsbescheids vom 3. November 1995 nach § 1a Abs. 1
VZOG auf die Beklagte übergegangen.
(3) Die Erfüllung auch des Auskunftsanspruchs ist der Beklagten nicht
unmöglich. Sie mag zwar nicht selbst über Unterlagen für den hier zu beurtei-
lenden Zeitraum verfügen. Sie kann sie sich aber von dem Land Berlin ver-
schaffen. Dieses ist verpflichtet, sie der Beklagten zur Verfügung zu stellen.
Hierfür kann offen bleiben, ob sich das als Nebenpflicht aus der Vereinbarung
vom 24. September 1995 oder daraus ergibt, dass das Vermögensgesetz nach
§ 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG von der Zuordnung und ihrer Änderung unberührt blieb
und die Zuordnungsbeteiligten dies aufgrund ihrer Gesetzesbindung auch in der
praktischen Umsetzung sicherstellen müssen. Am Ergebnis ändert die unter-
schiedliche Herleitung der Verpflichtung nichts.
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c) Die Beklagte hat den Anspruch auch weder ganz noch teilweise erfüllt.
Sie hat der Klägerin zwar ihre Ansprüche gegen das Land Berlin abgetreten.
Diese Abtretung hat das Berufungsgericht aber als Abtretung erfüllungshalber
angesehen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüf-
bar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden; sie liegt im Gegenteil nahe
(vgl. MünchKomm-BGB/Wenzel, 4. Aufl., Bd. 2a, § 364 Rdn. 8). Erfolgte die
Abtretung aber nur erfüllungshalber, entließ sie die Beklagte nicht aus ihrer
Verpflichtung.
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d) Die Klägerin ist auch aus Treu und Glauben nicht gehindert, sich an
die Beklagte zu halten. Sie könnte zwar von dem Land Berlin Auskunft erhalten.
Dieses ist ihr gegenüber aber nicht herausgabepflichtig und deshalb auch nicht
in der Lage, verbindlich mitzuteilen, welche Aufwendungen gegen die Einnah-
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men verrechnet werden sollen. Sich erst an das Land wenden zu müssen, wür-
de der Klägerin damit aber die Durchsetzung ihrer Rechte erschweren. Gerade
das will § 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG vermeiden. Deshalb kann sich der Berechtigte
bei einem Eigentumswechsel durch Zuordnung während des laufenden Restitu-
tionsverfahrens allein an den neuen Eigentümer halten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.07.2004 - 23 O 68/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.01.2006 - 25 U 63/04 -