Urteil des BGH vom 10.10.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 253/05 Verkündet
am:
12. März 2008
Ermel,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 323 Abs. 5 Satz 2, § 434 Abs. 1 Satz 1
a) Zur Auslegung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer Nein" beim Kauf eines
Gebrauchtwagens von einem Fahrzeughändler.
b) Die "Pflichtverletzung", die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem un-
behebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, ist im Sinne von § 323
Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen
Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser weniger als 1% des Kaufpreises
beträgt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 14. September 2005 - VIII ZR
363/04, WM 2005, 2293, unter B II 2, und vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06,
NJW 2008, 53, unter II 2).
BGH, Urteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers
und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Oktober 2005 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer freien Kraftfahrzeughändle-
rin, die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen.
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Mit Vertrag vom 24. Mai 2004 kaufte der Kläger von der Beklagten einen
gebrauchten Personenkraftwagen M. mit Erstzulas-
sung am 25. Juli 2001 und einer Laufleistung von 54.159 Kilometer zum Preis
von 24.990 €. In dem Bestellformular ist in der Rubrik "Unfallschäden lt. Vorbe-
sitzer" maschinenschriftlich "Nein" eingetragen. Die Beklagte hatte das Fahr-
zeug ihrerseits mit entsprechender Angabe von einer M.
Vertretung angekauft. Im August 2004 wollte der Kläger das Fahrzeug weiter-
verkaufen. Dabei stellte sich heraus, dass der Wagen am Heck einen Unfall-
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schaden erlitten hatte. Mit Anwaltsschreiben vom 13. August 2004 erklärte der
Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Damit war die Beklagte, die eine Repara-
tur anbot, nicht einverstanden.
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Nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens hat der Klä-
ger die Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit auf Rückzahlung des Kauf-
preises und Erstattung der Zulassungskosten Zug um Zug gegen Rückgabe
des Fahrzeugs und des zugehörigen Fahrzeugbriefs in Anspruch genommen.
Unter Abzug einer Nutzungsentschädigung hat er zuletzt Zahlung von
23.670,56 € nebst Zinsen begehrt. Der Kläger hat behauptet, eine Nachfrage
bei der Voreigentümerin habe ergeben, dass einer ihrer Mitarbeiter beim Zu-
rücksetzen gegen ein Garagentor gefahren sei. Der Schaden an der Heckklap-
pe sei nicht ordnungsgemäß repariert worden, was vom Fachmann bei nähe-
rem Hinsehen mit bloßem Auge zu erkennen sei. Die Kosten einer ordnungs-
gemäßen Reparatur betrügen gemäß den Angaben des gerichtlichen Sachver-
ständigen 1.020 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Danach verbleibe ein Minderwert,
der entgegen den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen nicht nur 8 bis
10% der Reparaturkosten beziehungsweise 100 €, sondern 3.000 € betrage.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat
sie auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen. Mit der vom Senat zuge-
lassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzli-
chen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverwei-
sung.
I.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
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Ein Sachmangel liege nicht schon deshalb vor, weil das Kraftfahrzeug
einen Unfallschaden erlitten habe. Nach § 434 Abs. 1 BGB sei entscheidend die
Beschaffenheitsvereinbarung. Im Kraftfahrzeughandel sei zu differenzieren zwi-
schen Wagen aus erster Hand, die privat verkauft würden, und Händlerfahrzeu-
gen. Bei einem privat verkauften Fahrzeug aus erster Hand möge – je nach
Gestaltung des Einzelfalls – unter Umständen stillschweigend vereinbart sein,
dass das Fahrzeug unfallfrei sei. Anders verhalte es sich aber bei einem Ver-
kauf durch einen Händler, der bezüglich der Unfallfreiheit keine eigenen Kennt-
nisse habe, insbesondere dann, wenn der Kaufvertrag die Angabe "lt. Vorbesit-
zer" enthalte. Dann beziehe sich der Verkäufer ersichtlich auf die Angaben des
Vorbesitzers. Es handele sich um eine Wissenserklärung, für die der Verkäufer
nicht einstehen wolle. Das gelte jedenfalls für das streitgegenständliche fast
drei Jahre alte Kraftfahrzeug mit einer Laufleistung von mehr als 50.000 km.
Die Beklagte habe die Unfalleigenschaft auch nicht arglistig verschwie-
gen (§ 444 BGB). Bei ihr seien Lackschäden, die auf einen Unfall hindeuten
könnten, nicht aufgefallen. Zu einer gezielten Untersuchung auf Unfallschäden
sei sie daher nicht verpflichtet gewesen. Die Beklagte habe das Fahrzeug ledig-
lich im Zuge einer "Ankaufsinspektion" von einer fremden Werkstatt überprüfen
lassen. Ein etwaiges Verschulden dieser Werkstatt müsse sie sich nicht gemäß
§ 278 BGB anrechnen lassen, da die Werkstatt nicht ihre Erfüllungsgehilfin sei.
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II.
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Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von
dem Kläger gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch aus der kaufrecht-
lichen Sachmängelhaftung auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 24. Mai
2004 nicht verneint werden. Auf der Grundlage des in der Revisionsinstanz
zugrunde zu legenden Sach- und Streitstandes hat das Berufungsgericht zu
Unrecht angenommen, dass der Kläger nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag
(§ 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326 Abs. 5, § 323 BGB) berechtigt sei, weil das gekaufte
Fahrzeug keinen Sachmangel (§ 434 BGB) aufweise.
Das Berufungsgericht ist gemäß dem Vortrag des Klägers – stillschwei-
gend – davon ausgegangen, dass das Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang
durch Übergabe an den Kläger (§ 446 BGB) den später festgestellten Unfall-
schaden an der Heckklappe aufwies. Hierin hat es jedoch bei dem hier gegebe-
nen Kauf eines Gebrauchtwagens vom Händler insbesondere wegen der Anga-
be der Beklagten im Bestellformular "Unfallschäden lt. Vorbesitzer Nein" keinen
Sachmangel gesehen. Das ist, wie die Revision mit Recht beanstandet, rechts-
fehlerhaft.
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a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass
sich aus der Angabe der Beklagten im Bestellformular "Unfallschäden lt. Vorbe-
sitzer Nein" keine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) er-
gibt, sondern dass es sich hierbei lediglich um eine Wissenserklärung oder
Wissensmitteilung handelt, mit der die Beklagte die Angaben des Vorbesitzers
wiedergibt. Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Ausle-
gung der genannten Angabe, die in dieser oder ähnlicher Form im Gebraucht-
wagenhandel auch über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gemacht wird
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(vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1389 m.w.N.), im Interesse
einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit uneinge-
schränkt überprüfen (vgl. BGHZ 122, 256, 260 f.; BGHZ 128, 307, 309; Senats-
urteil vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 180/05, WM 2006, 2008 = NJW 2006, 2694,
unter II 1 a).
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aa) Zunächst liegt keine positive Beschaffenheitsvereinbarung des In-
halts vor, dass das verkaufte Fahrzeug unfallfrei ist. Wer sich, wie die Beklagte,
im Rahmen von Verkaufsverhandlungen für eine Aussage ausdrücklich auf eine
bestimmte Quelle bezieht, bringt damit hinreichend deutlich zum Ausdruck, wo-
her er die Angabe entnommen hat und dass es sich dabei nicht um eigenes
Wissen handelt. Angesichts dessen kann der Käufer nicht erwarten, der Ver-
käufer wolle in vertragsmäßig bindender Weise die Haftung für die Richtigkeit
der Angabe übernehmen und für die Folgen des Fehlens der betreffenden Ei-
genschaft einstehen. Aus diesem Grunde hat der Senat unter der Geltung des
alten Kaufrechts beim Gebrauchtwagenhandel die in dem Bestellformular ent-
haltene Angabe der PS-Zahl mit dem der Einschränkung "lt. Vorbesitzer" ver-
gleichbaren Zusatz "lt. Fz.-Brief" nicht als Zusicherung einer Eigenschaft der
Kaufsache im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB aF angesehen (BGHZ 135, 393,
398; vgl. auch Reinking/Eggert, aaO, mit Wiedergabe nicht veröffentlichter
Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte). Aus dem gleichen Grund
ist nach der Schuldrechtsmodernisierung nicht nur eine Beschaffenheitsgarantie
(§ 443 Abs. 1 Alt. 1, § 444 Alt. 2 BGB) zu verneinen, die eine Eigenschaftszusi-
cherung nach altem Kaufrecht zumindest mit einschließt (BGHZ 170, 86, 91/92
m.w.N.), sondern auch eine Beschaffenheitsvereinbarung. Soweit der Senat
eine solche demgegenüber unter der Geltung des alten Kaufrechts trotz der
Einschränkung "lt. Fz-Brief" oder "laut Vorbesitzer" bejaht hat (BGHZ, aaO, 400;
Urteil vom 31. Januar 1996 – VIII ZR 297/94, WM 1996, 824 = NJW 1996,
1205, unter II 1), hält er hieran nicht mehr fest. Seinerzeit kam der Annahme
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einer Beschaffenheitsvereinbarung keine erhebliche Bedeutung zu, da insoweit
ein Gewährleistungsausschluss zulässig war und ein solcher beim Gebraucht-
wagenhandel schon als "Gebot der wirtschaftlichen Vernunft" (Senatsurteil vom
5. Juli 1978 – VIII ZR 172/77, WM 1978, 1172, unter II 3) üblicherweise auch
vereinbart wurde. Das hat sich mit der Schuldrechtsmodernisierung insofern
geändert, als nunmehr bei dem für den Gebrauchtwagenhandel typischen
Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) ein Ausschluss der Mängelhaftung
(§ 437 BGB) im Kaufvertrag gemäß § 475 Abs. 1 BGB nicht mehr möglich ist.
Danach kommt die Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit, für deren
Fehlen der Verkäufer nach Maßgabe des § 437 BGB haftet, nicht mehr "im
Zweifel" (BGHZ, aaO), sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht.
Ein solcher ist hier nicht gegeben. Wie dargelegt spricht die Einschränkung "lt.
Vorbesitzer" vielmehr erkennbar dafür, dass die Beklagte nicht für die Unfall-
freiheit des Fahrzeugs haften will.
bb) Aus der Angabe der Beklagten im Bestellformular "Unfallschäden lt.
Vorbesitzer Nein" ergibt sich andererseits aber auch keine negative Beschaf-
fenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das verkaufte Fahrzeug möglicherweise
nicht unfallfrei ist. Zwar bleibt wegen der Einschränkung "lt. Vorbesitzer" mittel-
bar offen, ob das Fahrzeug entgegen den Angaben des Vorbesitzers vielleicht
doch nicht unfallfrei ist. Daraus folgt aber noch nicht eine entsprechende Ver-
einbarung. Insoweit kann offen bleiben, ob eine Vereinbarung im Sinne des
§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB eine vertragliche Abrede erfordert oder ob überein-
stimmende Vorstellungen der Parteien im Vorfeld des Vertrages ausreichen
(vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 14/6040, S. 213). Unabhängig davon
ist allein dadurch, dass hier eine bestimmte Eigenschaft, nämlich die Unfallfrei-
heit des Fahrzeugs, nicht vereinbart ist (vgl. vorstehend unter aa), ihr mögliches
Fehlen noch nicht vereinbart. Vielmehr ist dieser Punkt von den Parteien
schlicht offen gelassen worden.
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Fehlt es mithin an einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung des In-
halts, dass das verkaufte Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, bedarf es
keiner Entscheidung, ob eine solche Vereinbarung gegebenenfalls nach § 475
Abs. 1 BGB unwirksam wäre, wenn es sich bei dem Kaufvertrag der Parteien
um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) handeln würde, wozu das
Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat (vgl. dazu Schinkels, ZGS
2003, 310 ff.; ders., ZGS 2004, 226, 229; ders., ZGS 2005, 333, 334; Münch-
KommBGB/Lorenz, 5. Aufl., § 475 Rdnr. 9; Maultzsch, ZGS 2005, 175, 177;
ferner Faust in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 475 Rdnr. 10; Reini-
cke/Tiedtke, Kaufrecht, 7. Aufl., Rdnr. 750; Schulte-Nölke, ZGS 2003, 184,
187).
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cc) Liegt nach alledem weder eine positive noch eine negative Beschaf-
fenheitsvereinbarung vor, stellt die Angabe der Beklagten im Bestellformular
"Unfallschäden lt. Vorbesitzer Nein" gemäß der Annahme des Berufungsge-
richts richtigerweise eine Wissenserklärung oder – besser – Wissensmitteilung
dar, mit der die Beklagte die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt (vgl. OLG
Celle, OLGR 1996, 194; Reinking/Eggert, aaO). Eine solche Wissensmitteilung
ist nicht ohne rechtliche Bedeutung. Diese besteht vielmehr darin, dass die Be-
klagte gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB dafür haftet, dass
sie die Angaben des Vorbesitzers richtig und vollständig wiedergibt.
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b) Das Berufungsgericht hat danach zwar zu Recht eine Beschaffen-
heitsvereinbarung in Bezug auf die Unfallfreiheit des verkauften Fahrzeugs ver-
neint. Es hat jedoch verkannt, dass in diesem Fall die Regelung des § 434
Abs. 1 Satz 2 BGB eingreift. Danach ist die Sache, soweit die Beschaffenheit
nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Ver-
trag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst wenn sie sich für die ge-
wöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sa-
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chen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache er-
warten kann (Nr. 2). Die letztgenannte Voraussetzung ist hier nach dem in der
Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sach- und Streitstoff nicht erfüllt. Das
Fahrzeug weist danach nicht eine Beschaffenheit auf, die bei einem Ge-
brauchtwagen üblich ist und die der Käufer erwarten kann.
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aa) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat,
kann der Käufer auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, wenn keine
besonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB
erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als
"Bagatellschäden" gekommen ist. Wie der Senat in diesem Zusammenhang
weiter erkannt hat, sind "Bagatellschäden" bei Personenkraftwagen nur ganz
geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden,
auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand
nur gering war; ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden
ist, ist nicht von Bedeutung (Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR
330/06, NJW 2008, 53, unter II 1 b m.w.N.).
bb) Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall nicht von einem "Bagatell-
schaden", sondern von einem Fahrzeugmangel auszugehen. Das Berufungsge-
richt hat keine Feststellungen zu den Unfallschäden des verkauften Fahrzeugs
getroffen. Daher ist insoweit der Vortrag des Klägers zugrunde zu legen. Dieser
beruht auf den Feststellungen in dem Gutachten, das der gerichtlich bestellte
Sachverständige im selbständigen Beweisverfahren erstattet und in erster In-
stanz des vorliegenden Rechtsstreits erläutert hat. Danach ist die Heckklappe
des Fahrzeugs bei dem Unfall links oben eingebeult worden, so dass sie vor
der – nicht fachgerecht ausgeführten – Neulackierung gespachtelt werden
musste. Die Kosten einer ordnungsgemäßen Reparatur hat der Sachverständi-
ge insoweit zuletzt mit 1.020 € brutto angegeben. Angesichts dessen kann bei
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dem zum Zeitpunkt des Kaufvertrages knapp drei Jahre alten Fahrzeug mit ei-
ner Laufleistung von rund 54.000 km von einem "Bagatellschaden", mit dem ein
Käufer vernünftigerweise rechnen muss, keine Rede sein. Das hat auch bereits
das Landgericht angenommen.
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2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als
richtig dar (§ 561 ZPO). War das verkaufte Fahrzeug gemäß den vorstehenden
Ausführungen nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sach-
und Streitstand wegen des Unfallschadens an der Heckklappe bei Gefahrüber-
gang mangelhaft, kann ein Recht des Klägers, gemäß § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326
Abs. 5, § 323 BGB vom Kaufvertrag zurückzutreten, nach dem der Revisions-
entscheidung zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand nicht verneint wer-
den.
a) Einer vorangehenden Fristsetzung zur Nacherfüllung durch Nachbes-
serung der nach der Behauptung des Klägers nicht ordnungsgemäß ausgeführ-
ten Reparatur bedurfte es nicht, weil der Mangel, der in der Eigenschaft des
Fahrzeugs als Unfallwagen liegt, nicht behebbar ist (§ 326 Abs. 5 BGB). Durch
Nachbesserung lässt sich dieser Mangel nicht korrigieren. Eine Ersatzlieferung
ist bei dem hier vorliegenden Gebrauchtwagenkauf regelmäßig nicht möglich
(vgl. BGHZ 168, 64, 71 ff.). Umstände, welche die Annahme eines Ausnahme-
falles nahe legen könnten, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Über-
gangenen Vortrag zeigt die Revisionserwiderung nicht auf.
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b) Dem Rücktritt steht nach dem in der Revisionsinstanz mangels dies-
bezüglicher Feststellungen des Berufungsgerichts maßgeblichen Vortrag des
Klägers auch nicht § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB entgegen. Danach ist die "Pflicht-
verletzung", die in der Lieferung des Fahrzeugs mit dem unbehebbaren Mangel
der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, nicht unerheblich. Der Mangel der Eigen-
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schaft als Unfallwagen kann sich hier bei dem verkauften Fahrzeug nach Art
des Unfallschadens allein in einem merkantilen Minderwert auswirken. Nach
der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers beträgt der merkantile
Minderwert des Fahrzeugs, der auch bei einer ordnungsgemäßen Reparatur
verbleibt, entgegen den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen nicht nur
8 bis 10% der Reparaturkosten beziehungsweise 100 €, sondern 3.000 €. Wür-
de der merkantile Minderwert des Fahrzeugs dagegen gemäß den Angaben
des Sachverständigen lediglich 100 € und damit noch weniger als 1% des
Kaufpreises von 24.990 € betragen, wäre die "Pflichtverletzung" allerdings zwei-
fellos unerheblich (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04,
WM 2005, 2293, unter B II 2). Soweit der Senat zuletzt im Urteil vom
10. Oktober 2007 (aaO, unter II 2), ohne die Frage zu vertiefen, davon ausge-
gangen ist, dass bei einem nicht behebbaren Mangel wie dem hier in Rede ste-
henden - stets - eine erhebliche "Pflichtverletzung" gegeben ist, hält der Senat
hieran nach erneuter Überprüfung nicht mehr fest.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der
Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es gemäß den vorstehenden
Ausführungen noch weiterer Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsur-
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teil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ball
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns
Dr.
Milger
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 15.04.2005 - 3 O 3405/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.10.2005 - 6 U 106/05 -