Urteil des BGH vom 11.12.2008

BGH (erledigung des verfahrens, objektive zurechnung, strafkammer, höhe, schuldspruch, beihilfe, stpo, verkäufer, kauf, teil)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 21/08
vom
11. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2008 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 29. Oktober 2007 mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei
Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 300 Euro verur-
teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verlet-
zung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in vollem
Umfang Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts belieferte der Angeklagte
als Diamantengroßhändler in der Zeit vom 16. Juni 1995 bis November 1997
die E. GmbH und in der Zeit vom 8. Februar 1996 bis
29. Januar 2001 die B. GmbH sowie die G.
GmbH mit Diamanten. Das "Geschäftsmodell" dieser Firmen bestand darin, ü-
ber besonders geschulte Telefonverkäufer Diamanten als Geldanlage anzubie-
ten. Diese gingen wie folgt vor: Den Kunden wurden zunächst kleine weiße Di-
amanten zu angemessenen Preisen verkauft, verbunden mit der Zusicherung,
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diese Steine innerhalb einer bestimmten Frist zu einem den Kaufpreis überstei-
genden Festpreis zurück zu kaufen, falls der Kunde dies wünsche. Auf diese
Weise sollte den Kunden eine tatsächlich mit Diamanten nicht realisierbare
Wertsteigerung vorgetäuscht werden, um sie so zu weiteren Diamantenkäufen
zu verleiten. Bei diesen Folgegeschäften wurden den Kunden - nunmehr ohne
Rückgabegarantie - größere Diamanten in Gelb- und Brauntönen mit dem
wahrheitswidrigen Hinweis, diese seien seltener und deshalb werthaltiger als
die weißen Steine, zu deutlich überhöhten Preisen zum Kauf angeboten. Die
Telefonverkäufer der E. GmbH schlossen mit insgesamt 19 Kunden, die
Verkäufer der beiden anderen Firmen mit 88 Kunden zum Teil mehrere Verträ-
ge über den Kauf von Diamanten. Den Kunden der E. GmbH soll durch
dieses Geschäftsgebaren ein Gesamtschaden in Höhe von 65.000 Euro, den
Kunden der beiden anderen Firmen ein solcher in Höhe von mindestens
650.000 Euro entstanden sein.
Das Landgericht hat die Diamantengeschäfte der E. GmbH einer-
seits und der beiden anderen Firmen andererseits als jeweils eine einheitliche
Betrugstat gewertet. Zu diesen Taten habe der Angeklagte jeweils Beihilfe ge-
leistet, da er die betrügerische Geschäftspraxis der Firmen gekannt und gebilligt
und "deren Existenz" durch die Belieferung mit seinen Diamanten unterstützt
habe.
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2. Das angefochtene Urteil unterliegt insgesamt der Aufhebung. Es ge-
nügt in mehrfacher Hinsicht nicht den Mindestanforderungen, die an die Urteils-
gründe auch dann zu stellen sind, wenn die Entscheidung, wie hier, auf der
Grundlage einer Verfahrensabsprache ergangen ist; es weist daher Rechtsfeh-
ler auf, die sich auch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben können.
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Das deutsche Strafprozessrecht wird von dem Grundsatz beherrscht,
dass die Gerichte von Amts wegen den wahren Sachverhalt aufzuklären haben
(§ 244 Abs. 2 StPO). Auf dieser Grundlage (§ 261 StPO) ist der Schuldspruch
zu treffen und sind die entsprechenden Rechtsfolgen festzusetzen. Dieser
Grundsatz darf - schon wegen der Gesetzesbindung des Richters (Art. 20
Abs. 3 GG) - nicht dem Interesse an einer einfachen und schnellstmöglichen
Erledigung des Verfahrens geopfert werden (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 307,
309). Es ist daher unzulässig, dem Urteil einen Sachverhalt zu Grunde zu le-
gen, der nicht auf einer Überzeugungsbildung unter vollständiger Ausschöpfung
des Beweismaterials beruht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Angeklagte im
Rahmen einer Verfahrensabsprache geständig zeigt. Allein seine Bereitschaft,
wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das ge-
richtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet das Gericht nicht
von der Pflicht zur Aufklärung und Darlegung des Sachverhalts, soweit dies für
den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung er-
forderlich ist. Es ist deshalb stets zu untersuchen, ob das abgelegte Geständnis
mit dem Ermittlungsergebnis zu vereinbaren ist, ob es in sich stimmig ist und ob
es die getroffenen Feststellungen trägt (vgl. BGHSt 50, 40, 49 f.; BGH NStZ-RR
aaO). Diese Grundsätze sind im vorliegenden Fall missachtet worden.
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a) Der Schuldspruch hält aus folgenden Gründen rechtlicher Überprü-
fung nicht stand:
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aa) Das Urteil lässt schon nicht erkennen, dass der Angeklagte die be-
trügerischen Handlungen der von ihm belieferten Firmen tatsächlich gefördert
hat. Es fehlt an der Feststellung, dass sich die verfahrensgegenständlichen Di-
amantenverkäufe auf Steine bezogen, die aus Lieferungen des Angeklagten
stammten. Dies versteht sich nicht von selbst, da die Urteilsgründe nicht erge-
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ben, dass die die Endverkäufe tätigenden Firmen im Tatzeitraum ausschließlich
vom Angeklagten mit Diamanten beliefert wurden.
bb) Darüber hinaus sind die vom Landgericht festgestellten Betrugstaten,
die der Angeklagte gefördert haben soll, nicht mit Tatsachen belegt. Das Land-
gericht stützt zwar seine Überzeugungsbildung auf das vom Angeklagten in der
Hauptverhandlung abgelegte Geständnis. Dem Urteil kann aber nicht in einer
für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise entnommen werden, dass
das Geständnis diese Feststellungen trägt (vgl. BGHSt 50, 40, 49 f.). Die Straf-
kammer hat lediglich pauschal auf das vom Angeklagten nach der Verfahrens-
absprache abgegebene Geständnis verwiesen, ohne dessen Inhalt wieder-
zugeben. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass der Angeklagte, der nach den
Feststellungen des Landgerichts nur als Zulieferer der betrügerisch handelnden
Firmen tätig wurde, jedoch in deren Geschäftstätigkeit mit den Endkunden nicht
eingebunden war, aus eigener Wahrnehmung und aus eigenem Wissen zu den
Einzelheiten der festgestellten Diamantenverkäufe an insgesamt 107 Kunden
Angaben machen konnte.
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Ob einer der vom Landgericht vernommenen Zeugen, auf die in der Be-
weiswürdigung gleichfalls nur pauschal hingewiesen wird, die Feststellungen zu
den Verkaufsgeschäften bestätigt hat, ist ebenso nicht zu ersehen. Eine dar-
über hinausgehende Beweiswürdigung hat das Landgericht nicht vorgenom-
men.
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b) Desweiteren lassen die Feststellungen besorgen, dass das Landge-
richt bei den Betrugstaten von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist
und sich dies jedenfalls bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten
ausgewirkt hat.
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aa) Bei einem Teil der tabellarisch aufgelisteten Diamantenverkäufe ist
nicht nachzuvollziehen, dass die Käufer über die Werthaltigkeit der Steine ge-
täuscht wurden und ihnen durch den Ankauf ein Vermögensschaden entstand.
Nach den Feststellungen kauften zehn von 19 Kunden der E. GmbH
(Fälle A. , Be. , Gr. , H. , Ke. , Kr. , K. , M. , S.
und St. ) ausschließlich weiße Diamanten der Qualitätsstufe "Wessel-
ton" oder "River", bei denen nach der Geschäftspraxis der vom Angeklagten
belieferten Firmen Preis und Wert der Diamanten in einem für den Kunden
günstigen Verhältnis standen. Diese Geschäfte dienten allein dazu, die Kunden
zu den sodann betrügerisch vorgenommenen Folgegeschäften zu verleiten. In
einem Fall (W. ) waren die verkauften drei Diamanten von unbekannter Qua-
lität. Damit sind in diesen Fällen weder Täuschungshandlungen der Verkäufer
noch irrtumsbedingte Vermögensschäden auf Seiten der Kunden zu erkennen.
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In gleicher Weise unklar sind die Feststellungen im zweiten Tatkomplex
(Verkäufe der B. GmbH und der G. GmbH) hinsichtlich der Kunden
Ba. , Em. und Z. , denen - jedenfalls zuletzt - ebenfalls weiße Diamanten
verkauft wurden.
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bb) Auch die von der Strafkammer vorgenommene "Schätzung" der
durch die Diamantenverkäufe entstandenen "Gesamtschäden" ist in keiner
Weise nachprüfbar und revisionsrechtlich nicht mehr hinzunehmen. Das Land-
gericht hat die Schadensberechnung lediglich damit begründet, der Angeklagte
sei den in der Anklageschrift bezifferten Gesamtschadensbeträgen in Höhe von
130.000 Euro bzw. 1,3 Mio. Euro im Rahmen seiner geständigen Einlassung
nicht entgegengetreten. Hiervon ausgehend ist die Strafkammer zu seinen
Gunsten davon ausgegangen, dass Gesamtschäden zumindest in Höhe der
Hälfte der in der Anklageschrift aufgeführten Beträge eingetreten seien. Fest-
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stellungen zu den den jeweiligen Kunden entstandenen Einzelschäden hat das
Landgericht nicht getroffen.
Damit ist nicht einmal im Ansatz eine tragfähige Schätzgrundlage für die
Schadensberechnung dargetan. Das Geständnis des Angeklagten kann aus
den oben dargelegten Gründen auch in diesem Zusammenhang nicht nutzbar
gemacht werden. Der Senat vermag trotz des großzügigen "Sicherheitsab-
schlags", den die Strafkammer vorgenommen hat, deshalb nicht auszuschlie-
ßen, dass sich die rechtsfehlerhafte Schadensberechnung zum Nachteil des
Angeklagten ausgewirkt hat.
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3. Die in keiner Weise nachvollziehbaren und vom Landgericht auch
nicht begründeten Zusammenfassungen der einzelnen Betrugstaten zu zwei
einheitlichen Haupttaten und die Annahme lediglich zweier Beihilfehandlungen
des Angeklagten, der über Jahre hinweg die drei Firmen mit Diamanten belie-
ferte, stellen zwar keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler dar.
Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Taten lässt jedoch besorgen, dass
insoweit eine verbotene Absprache über den Schuldspruch getroffen worden
ist.
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4. Mit Blick auf das Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers zur
rechtlichen Beurteilung berufstypischer neutraler Handlungen (vgl. hierzu
BGHSt 46, 107, 112; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20, 24), weist der
Senat auf Folgendes hin:
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Die von der Revision vorgenommene Differenzierung zwischen Tatwerk-
zeugen und Bezugsobjekten (unter Bezugnahme auf SchweizBGE 119 (IV),
289; Wohlers NStZ 2000, 169, 172; Roxin in FS für Miyazawa S. 501, 512) mit
dem Ziel, der Lieferung von Farbdiamanten als "neutralen" Bezugsobjekten ih-
ren deliktischen Sinnbezug zu nehmen, findet im Gesetz keine Stütze. Die bei
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berufstypischen neutralen Handlungen gegebenenfalls erforderliche Beschrän-
kung der Strafbarkeit lässt sich bei sachgerechter Auslegung nach den her-
kömmlichen und allgemein anerkannten Regeln über die objektive Zurechnung
oder den Gehilfenvorsatz in ausreichendem Maße erreichen (vgl. BGHR StGB
§ 27 Abs. 1 Hilfeleisten 26).
Becker Miebach Sost-Scheible
Hubert
RiBGH Dr. Schäfer
befindet
sich
im
Urlaub
und
ist
daher
gehindert
zu
unterschreiben.
Becker