Urteil des BGH vom 21.11.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 422/01
Verkündet am:
18. März 2003
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs. 1 und 3
Ein Realkredit kann im Einzelfall auch dann zu "üblichen Bedingungen" im
Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gewährt sein, wenn der vereinbarte
Zinssatz die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewie-
sene obere Streubreitengrenze der Effektivverzinsung überschreitet.
BGH, Urteil vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01 - OLG Celle
LG Verden (Aller)
- 2 -
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 18. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
21. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich aus eigenem und aus abgetretenem Recht
seiner Ehefrau gegen die Vollstreckung der beklagten Bank aus einer
notariellen Grundschuldbestellungsurkunde. Er begehrt zudem die Fest-
stellung, daß der Beklagten aus dem zur Finanzierung einer Eigentums-
wohnung abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 17. April 1997 keine
Ansprüche mehr zustehen sowie die Freigabe der als Sicherheit abge-
tretenen Lebensversicherung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Der Kläger und seine Ehefrau erwarben zu Steuersparzwecken mit
notariellem Kaufvertrag vom 13. März 1997 von der P. Immobilienver-
mittlungs GmbH
eine
Eigentumswohnung
zum
Kaufpreis
von
172.500 DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte ihnen die Be-
klagte aufgrund einer Finanzierungsanfrage der G. vom 8. April 1997 ein
Darlehen über 175.000 DM, das durch eine Grundschuld in derselben
Höhe sowie durch die Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversi-
cherung abgesichert und dessen Tilgung zunächst ausgesetzt war. Der
effektive Jahreszins betrug 8,25% und war auf sieben Jahre festge-
schrieben. Nach fristloser Kündigung des Darlehensvertrags wegen Ver-
zugs betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus der notariellen
Grundschuldbestellungsurkunde.
Der Kläger ist der Ansicht, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig.
Er könne nach den Grundsätzen des sogenannten Einwendungsdurch-
griffs (§ 9 Abs. 3 VerbrKrG) die Rückzahlung des Kredits verweigern. Die
Verkäuferin sei ihm gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie
ihn über den Wert der Immobilie und die notwendigen monatlichen Ei-
genaufwendungen getäuscht habe. Für den entstandenen Schaden hafte
auch die Beklagte, da Kaufvertrag und Darlehensvertrag verbundene
Geschäfte im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG seien. Die Voraussetzun-
gen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG lägen nicht vor. Das Darlehen sei
nicht zu üblichen Bankbedingungen gewährt worden, da der effektive
Jahreszins von 8,25% außerhalb der Streubreite vergleichbarer Kredite
liege. Die Beklagte hafte darüber hinaus auch aus eigenem Aufklärungs-
verschulden.
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Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Re-
vision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger und seine
Ehefrau über die unangemessene Höhe des Kaufpreises zu unterrichten.
Auch ein Einwendungsdurchgriff scheide aus. Kauf- und Darlehensver-
trag seien schon deshalb keine verbundenen Geschäfte, weil die Kredit-
anfrage an die Beklagte erst vier Wochen nach Kaufvertragsabschluß
gestellt worden sei. Zudem schließe § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG eine An-
wendung des § 9 VerbrKrG aus. Es handele sich um ein grundpfand-
rechtlich gesichertes Darlehen, das entgegen der Auffassung des Klä-
gers zu üblichen Bedingungen gewährt worden sei. Zwar überschreite
der vereinbarte Effektivzins die von der Bundesbank für den maßgebli-
chen Zeitpunkt ermittelte Obergrenze der Streubreite der Zinssätze für
fünfjährige Kredite um 1,8% und die für zehnjährige Kredite um 0,86%.
Nicht jeder Kredit, der außerhalb der genannten Streubreite liege, sei
aber allein deshalb von der Privilegierung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG
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ausgenommen. Entscheidend sei, ob die konkret getroffene Kreditver-
einbarung mit den Kreditverträgen vergleichbar sei, die der Zinsstatistik
zugrunde lägen. Das sei hier nicht der Fall, da die Zinsstatistik der Bun-
desbank nur Realkredite berücksichtige, die unter Einhaltung der gesetz-
lich vorgesehenen Beleihungsgrenzen vergeben würden. Im Vergleich
hierzu sei das Risiko bei der hier vorgesehenen Vollfinanzierung höher,
zumal dann, wenn - wie nach der Behauptung des Klägers der Fall - der
tatsächliche Wert der Immobilie hinter dem Kaufpreis zurückbleibe. Eine
Risikoerhöhung für die Beklagte ergebe sich zusätzlich aus der verein-
barten Tilgungsaussetzung.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen
Punkten stand.
1. Rechtsfehlerfrei - und von der Revision daher zu Recht unbean-
standet - sind allerdings die Ausführungen, mit denen das Berufungsge-
richt ein Aufklärungsverschulden der Beklagten im Hinblick auf den nach
Behauptung des Klägers überteuerten Kaufpreis verneint hat.
Eine kreditgebende Bank ist nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und
Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft
nur ausnahmsweise verpflichtet, etwa dann, wenn die Bank in bezug auf
spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor
dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil
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vom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteile
vom
3. Dezember
1991
- XI ZR
300/90,
W M 1992,
133,
vom
17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 217, vom 31. März
1992 - XI ZR 70/91, W M 1992, 901, 902, vom 18. April 2000 - XI ZR
193/99, WM 2000, 1245, 1246 und vom 12. November 2002 - XI ZR
25/00, ZIP 2003, 160, 161). Grundsätzlich nicht ausreichend ist aller-
dings ein Wissensvorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwerber zu
zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum W ert des
zu erwerbenden Objekts steht (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 1987
- III ZR 235/86, W M 1987, 1426, 1428, vom 21. Januar 1988 - III ZR
179/86, WM 1988, 561, 563, vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97,
WM 1999, 678, 679 und Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99,
WM 2000, 1245, 1246 sowie vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01,
WM 2003, 61, 62). Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unange-
messenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht,
wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts
von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer
ausgehen muß (Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99,
WM 2000, 1245, 1247 m.w.Nachw. und vom 12. November 2002 - XI ZR
3/01, W M 2003, 61, 62).
Das ist hier nicht der Fall. Nicht jedes, auch nicht jedes auffällige
Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt zur Sittenwid-
rigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofes kann von einem besonders groben Mißverhältnis, das
eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit
begründet, vielmehr erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Lei-
stung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung
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(BGHZ 146, 298, 302 ff. m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 12. November
2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62). Ein solches Mißverhältnis bestand
hier aber - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - schon
nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht. Danach stand einem
Wert der Eigentumswohnung von 106.941,60 DM ein Kaufpreis von
172.500 DM gegenüber.
2. Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Ausführungen, mit
denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, ein Einwen-
dungsdurchgriff gemäß § 9 VerbrKrG scheide aus.
a) Die Annahme des Berufungsgerichts, Kauf- und Darlehensver-
trag seien schon deshalb keine verbundenen Geschäfte, weil der Kredit-
antrag erst vier Wochen nach Abschluß des Kaufvertrages gestellt wor-
den sei, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar ist der zeitgleiche
Abschluß von Kauf- und Darlehensvertrag ein Indiz für ein verbundenes
Geschäft (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 § 9 VerbrKrG
Rdn. 30). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aber
auch die nachträgliche Verbindung von Kauf- und Darlehensvertrag die
Anwendung des § 9 VerbrKrG rechtfertigen. Es kann sogar ausreichend
sein, wenn zunächst ein Bargeschäft geschlossen und erst nachträglich
eine Finanzierung über Kredit vereinbart wird, sofern nur - wie hier der
Fall - die Lieferung der Kaufsache erst nach der Finanzierungszusage
erfolgte (BGHZ 91, 9, 13 für einen Abzahlungskauf). Ausreichend kann
es auch sein, daß - wie hier ebenfalls der Fall - die Fremdfinanzierung
von vornherein vorgesehen ist (BGHZ 131, 66, 70).
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b) Von Rechtsfehlern beeinflußt ist auch die weitere Begründung
des Berufungsgerichts, § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG schließe die Anwen-
dung des § 9 VerbrKrG aus, da ein Realkredit zu für grundpfandrechtlich
abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sei.
aa) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, es handele sich bei dem Kredit um ein grundpfandrecht-
lich gesichertes Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, auch
wenn - wie der Kläger behauptet - der Wert der Wohnung niedriger sein
sollte als der Betrag der bestellten Grundschuld. Nach ständiger Recht-
sprechung des Senats (Urteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99,
WM 2000, 1245, 1247 und vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00,
WM 2001, 20, 21 f. sowie Beschluß vom 5. Februar 2002 - XI ZR 327/01,
WM 2002, 588) setzt § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht voraus, daß der
Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert
des belasteten Grundstücks gesichert oder der Beleihungsrahmen ge-
mäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist. An der von den Parteien gewollten
Abhängigkeit des Kredits von der Bestellung eines Grundpfandrechts
ändert sich auch nichts, wenn sie die Stellung weiterer Sicherheiten
- hier die Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung -
vereinbaren (Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002 aaO S. 589). § 3
Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist vielmehr nur dann nicht anzuwenden, wenn die
Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein
nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist
(Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002 aaO). Das ist hier nach den
rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auch nach dem
eigenen Vortrag des Klägers nicht der Fall, da die Grundschuld über
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175.000 DM
auf
einer
Eigentumswohnung
lastet,
deren
Wert
106.941,60 DM beträgt. Hiergegen wendet sich auch die Revision nicht.
bb) Sie beanstandet aber mit Recht die Feststellung des Beru-
fungsgerichts, der Kredit sei zu "üblichen Bedingungen" im Sinne des § 3
Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gewährt worden, obwohl der vereinbarte effektive
Jahreszins die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für
den maßgeblichen Zeitraum ausgewiesenen Zinssätze für festverzinsli-
che Grundpfandkredite erheblich überschritt.
(1) Zutreffend ist allerdings entgegen der Auffassung der Revision
der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der vereinbarte effektive
Jahreszins nicht allein über die Frage der Üblichkeit der Bedingungen im
Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG entscheidet.
Für die Frage, ob ein grundpfandrechtlich abgesicherter Kredit zu
den üblichen Bedingungen gewährt worden ist, kommt es entscheidend
auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen an (Senatsurteile
vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, W M 2000, 1245, 1247 und vom
7. November 2000 - XI ZR 27/00, WM 2001, 20, 21 f.; Senatsbeschluß
vom 5. Februar 2002 - XI ZR 327/01, W M 2002, 588). Dabei stellen die in
den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zins-
sätze einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit dar (vgl. Senatsurteil
vom 22. Juni 1999 - XI ZR 316/98, WM 1999, 1555). Allerdings ist nicht
jeder Kredit, der einen außerhalb - insbesondere auch oberhalb - der
dort ausgewiesenen Streubreite liegenden effektiven Jahreszins vorsieht,
schon deswegen von der Privilegierung ausgenommen (OLG Köln
WM 2000, 2139, 2145; LG Stuttgart W M 2000, 1103, 1105). Die Monats-
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berichte der Deutschen Bundesbank, die auf einer statistischen Stich-
probenerhebung beruhen, erfassen nämlich nicht sämtliche Grundpfand-
kredite, sondern nur unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen gewährte
erstrangig gesicherte Realkredite für Wohngrundstücke zu Festzinsen
mit einer Laufzeit von zwei, fünf und zehn Jahren bei einer Tilgung von
1% p.a.. Erfüllt ein Darlehensvertrag diese Kriterien nicht, kommt den in
den Monatsberichten ausgewiesenen effektiven Jahreszinsen nur be-
grenzte Aussagekraft zu. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausge-
führt hat, kann sich ein gegenüber den von der Bundesbank erfaßten
Krediten erhöhtes Risiko des Kreditgebers - etwa durch Überschreiten
der gesetzlich vorgesehenen Beleihungsgrenze (Senatsurteil vom
18. April 2000 - XI ZR 193/99, W M 2000, 1245, 1247) - in einem erhöh-
ten Zinssatz niederschlagen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2000 - XI ZR
237/99, WM 2000, 1580, 1581; OLG Köln aaO; LG Stuttgart aaO; Kessal-
Wulf aaO § 3 VerbrKrG Rdn. 34; Drescher, Verbraucherkreditgesetz und
Bankenpraxis Rdn. 72; Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-
rechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 59).
(2) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch der weitere Ausgangs-
punkt des Berufungsgerichts, das von der Beklagten gewährte Darlehen
unterscheide sich von den der Monatsstatistik der Deutschen Bundes-
bank zugrundeliegenden Grundpfandkrediten insbesondere deshalb, weil
die Beleihungsgrenze von 60% des Grundstückswerts gemäß §§ 11, 12
HypBG nicht eingehalten, sondern der Kaufpreis der Eigentumswohnung
zu 100% fremdfinanziert worden sei. Zutreffend stellt das Berufungsge-
richt ferner fest, daß - anders als bei den in der Zinsstatistik der Bundes-
bank berücksichtigten Grundpfandkrediten - keine regelmäßige Tilgung
vereinbart war, sondern die Rückzahlung des Darlehens erst bei Ver-
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tragsende aus einer zeitgleich mit dem Kredit abgeschlossenen Lebens-
versicherung erfolgen sollte.
(3) Von Rechtsfehlern beeinflußt ist hingegen die im Anschluß
hieran getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, angesichts dieser
Abweichungen erweise sich der vereinbarte effektive Jahreszins von
8,25% trotz Überschreitens der in der Monatsstatistik ausgewiesenen
oberen Streubreitengrenze der Zinssätze als marktüblich. Die Feststel-
lung beruht auf einem Verstoß gegen das Gebot der §§ 286 Abs. 1, 523
ZPO a.F., sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzusetzen und
den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise mög-
lichst vollständig aufzuklären (BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - VIII ZR
202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Senatsurteil vom 29. Januar 2002
- XI ZR 86/01, W M 2002, 557).
Zwar zwingt nicht jedes geringfügige Überschreiten der in der amt-
lichen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen oberen
Streubreitengrenze der Zinssätze zu einer ins einzelne gehenden Sach-
aufklärung über die Marktüblichkeit einer konkreten Kreditvereinbarung.
Bei bloß geringfügigen Abweichungen können die in den Monatsberich-
ten ausgewiesenen Zinssätze vielmehr mit Rücksicht darauf, daß sie al-
lein auf einer statistischen Stichprobenerhebung beruhen, noch als aus-
reichender Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit des konkreten verein-
barten effektiven Jahreszinses dienen. Anders ist es, wenn der verein-
barte Zins die in der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ausgewie-
senen Zinssätze erheblich überschreitet und diese deshalb keinen aus-
reichenden Beleg für die Marktüblichkeit des vereinbarten Zinses bieten.
In einem solchen Fall bedarf es zur Frage der Marktüblichkeit der ver-
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einbarten Bedingungen einer Prüfung im Einzelfall, ggf. unter Heranzie-
hung geeigneter Beweismittel.
So ist es hier. Der vereinbarte Effektivzins von 8,25% weicht so
erheblich von den in den Monatsberichten ausgewiesenen Zinssätzen
ab, daß ohne die beantragte Einholung eines Sachverständigengutach-
tens nicht zu klären ist, ob die vereinbarten Kreditbedingungen mit Rück-
sicht auf die Besonderheiten des gewährten Darlehens zum fraglichen
Zeitpunkt üblich waren.
Zweifel an der Üblichkeit folgen bereits aus dem Maß, in dem der
vereinbarte effektive Jahreszins die von der Bundesbank ermittelten
Zinssätze überschreitet. Als die Beklagte im April 1997 den Kredit zu ei-
nem auf sieben Jahre festgeschriebenen effektiven Zins von 8,25% ge-
währte, betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzins-
liche Grundpfandkredite für Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von fünf
Jahren 5,92% bei einer Streubreite von 5,49% bis 6,43% und mit einer
Laufzeit von zehn Jahren 6,96% bei einer Streubreite von 6,48% bis
7,39% (Monatsberichte Januar 1998 der Deutschen Bundesbank, S. 45).
Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, überschreitet der
vereinbarte effektive Jahreszins von 8,25% damit die von der Bundes-
bank ermittelte Zinsobergrenze für Kredite mit fünfjähriger Laufzeit um
rund 1,8 Punkte und für solche mit zehnjähriger Laufzeit um 0,86 Punkte.
Interpoliert auf die im Darlehensvertrag vorgesehene siebenjährige
Zinsfestschreibung lag der vereinbarte effektive Jahreszins damit deut-
lich mehr als 1 Punkt über dem obersten Wert der für diesen Zeitraum
maßgeblichen Streubreite. Ob dieser Zinsaufschlag - wie die Beklagte
behauptet - lediglich der angemessene Ausgleich für ein gegenüber den
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von der Zinsstatistik erfaßten Verträgen erhöhtes Risiko ist und die Dar-
lehensbedingungen daher trotz des Zuschlags als üblich zu bezeichnen
sind, kann ohne weitere Sachaufklärung nicht festgestellt werden.
Das gilt in besonderem Maße vor dem Hintergrund, daß im Zeit-
punkt der Darlehensgewährung ausweislich der Monatsberichte der
Deutschen Bundesbank nicht dinglich gesicherte Kontokorrentkredite
unter 200.000 DM bereits zu einem Zinssatz von 7,90% zu erhalten wa-
ren (Monatsberichte Januar 1998 der Deutschen Bundesbank, S. 45). Da
Grundpfandkredite erfahrungsgemäß in der Regel niedriger verzinslich
sind als Personalkredite (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1999 - XI ZR
316/98, WM 1999, 1555), bedarf die Frage, ob der hier für einen immer-
hin teilweise dinglich gesicherten Realkredit vereinbarte - höhere - Zins
von 8,25% damals gleichwohl noch üblich war, jedenfalls weiterer Sach-
aufklärung. Die Beklagte hat für die streitige Frage, ob ihr erhöhtes Risi-
ko mit dem Zinsaufschlag angemessen berücksichtigt ist, Sachverständi-
gengutachten angeboten. Dieses Gutachten hätte das Berufungsgericht
einholen müssen.
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III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO
a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen