Urteil des BGH vom 17.11.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 363/04
Verkündet am:
14. September 2005
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 476
a) Ein Sachmangel der Kaufsache kann sich dem Käufer auch dann erst nach Ge-
fahrübergang "zeigen", wenn er ihn im Falle einer eingehenden Untersuchung
schon bei der Übergabe hätte entdecken können.
b) Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen
hat, ist nicht schon dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel
typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb keinen hinreichend sicheren
Rückschluss darauf zulässt, dass er schon bei Gefahrübergang vorhanden war.
c) Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat,
kann auch für äußere Beschädigungen der Kaufsache wie etwa einen Karosse-
rieschaden eines verkauften Kraftfahrzeugs eingreifen. Sie ist jedoch dann mit der
Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen han-
delt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen.
BGH, Urteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 14. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und
die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
19. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts
Stuttgart
vom
17. November 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-
sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Berechtigung des Klägers zum Rücktritt
von einem Kraftfahrzeugkaufvertrag.
Die Beklagte betreibt einen Neu- und Gebrauchtwagenhandel sowie ei-
ne Werkstatt mit Lackiererei. Am 28. Oktober 2003 kaufte der Kläger, der nicht
in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit han-
delte, von ihr einen als Vorführwagen genutzten Pkw Ford Fiesta Ambiente,
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Baujahr 2001, Erstzulassung 2002, mit einer Laufleistung von 13.435 Kilome-
tern zum Preis von 11.500 €. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am selben Tag
gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben. Hierbei unterzeichneten der Klä-
ger und der bei der Beklagten beschäftigte Kraftfahrzeugmeister K. ein for-
mularmäßiges Übergabeprotokoll, in dem der Fahrzeugzustand durch Ankreu-
zen bestimmter Klassifizierungen festgehalten wurde. Bis auf die Reifen und
Felgen, für die die Klassifizierung 2 – "Ohne Mängel und funktionstüchtig,
Gebrauchsspuren und Verschleiß sind altersgerecht und laufleistungsbedingt,
kein Reparaturbedarf" – angekreuzt wurde, sind alle aufgeführten Bauteile,
darunter Karosserie, Sitze und Polster, der Klassifizierung 1 – "Einwandfreier
Zustand, nur geringe Gebrauchsspuren und Verschleiß, regelmäßig gewartet,
voll funktionstüchtig" – zugeordnet. Handschriftlich ist ein leichter Kratzer über
der Beifahrertür mit dem Zusatz "Lack ausgebessert" vermerkt. Nach dem For-
mulartext ist das Übergabeprotokoll "Grundlage für die einjährige Sachmängel-
haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer".
Mit Schreiben vom 26. November 2003 forderte der Kläger die Beklagte
unter Fristsetzung bis zum 10. Dezember auf, sich zur Beseitigung folgender
Mängel bereit zu erklären:
Schadhafte Felge hinten rechts;
Unebenheit am Rand des vorderen rechten Kotflügels;
Lackbeschädigung am Rand des hinteren linken Kotflügels;
Flecken auf der hinteren Sitzbank und auf dem Beifahrersitz.
Die Beklagte erklärte sich innerhalb der gesetzten Frist bereit, die Felge
hinten rechts auszutauschen und die Rückbank zu reinigen. Die vom Kläger
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weiter behaupteten Mängel bestritt sie. Zu der von der Beklagten angebotenen
Nachbesserung kam es nicht.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 erklärte der Kläger den Rücktritt
vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, das Fahrzeug gegen Rückzah-
lung des Kaufpreises bis zum 25. Februar 2004 zurückzunehmen. Dies lehnte
die Beklagte ab.
Der Kläger hat daraufhin Klage auf Rückzahlung des um eine Nutzungs-
entschädigung für gefahrene Kilometer verminderten Kaufpreises, zuletzt
10.858,83 €, nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs,
erhoben. Ferner hat er beantragt festzustellen, dass die Beklagte sich mit der
Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Die Klage hatte in den
Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision,
deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Klageab-
weisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Zwar hat das Berufungsgericht
die Revision nur insoweit zugelassen, als dem Kläger ein Rücktrittsrecht zuer-
kannt und deshalb zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Sofern
in dieser Formulierung eine inhaltliche Beschränkung der Zulassung der Revi-
sion zu sehen sein sollte, die über eine Beschränkung der Revisionszulassung
auf die Beklagte hinausgeht, wäre diese Beschränkung unwirksam mit der Fol-
ge, dass die Revision – für die Beklagte – unbeschränkt zulässig ist (st.Rspr.,
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z.B. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 – XI ZR 255/03, NJW 2005, 664 unter A
m.w.Nachw.).
B.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
begründet:
Der Kläger sei nach § 437 Nr. 2, § 323 BGB berechtigt, vom Kaufvertrag
zurückzutreten. Das ihm von der Beklagten verkaufte Fahrzeug sei mangelhaft.
Der Zustand der Karosserie entspreche wegen der Verformung des vorderen
rechten Kotflügels und der Stoßstange nicht der in dem Übergabeprotokoll ver-
einbarten Klassifizierung 1. Dasselbe gelte für den Lackschaden am linken hin-
teren Radlauf. Die hintere rechte Felge erfülle wegen einer Verformung nicht
die insoweit vereinbarte Klassifizierung 2. Rückbank und Beifahrersitz seien
fleckig.
Gemäß § 476 BGB sei zu vermuten, dass die Verformung des vorderen
rechten Kotflügels und der Stoßstange bereits bei der Übergabe des Fahr-
zeugs am 28. Oktober 2003 vorhanden gewesen sei. Die Vorschrift finde auf
den vorliegenden Verbrauchsgüterkauf einer gebrauchten Sache Anwendung.
Sie erfasse auch den hier gegebenen Fall, dass der Käufer einen bei Gefahr-
übergang erkennbaren Mangel erst nachträglich bemerke.
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Die Vermutung, dass die Verformung an Kotflügel und Stoßfänger vorn
rechts schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorhanden ge-
wesen sei, sei nicht mit der Art des Mangels unvereinbar. Zwar fehle es für den
Zeitpunkt des Eintritts einer durch äußere Krafteinwirkung verursachten Be-
schädigung an einem allgemeinen Erfahrungssatz, weil eine solche Beschädi-
gung jederzeit, also auch erst nach der Übergabe an den Käufer eingetreten
sein könne.
Die Vorschrift des § 476 BGB beruhe aber nicht allein auf dem allgemei-
nen Erfahrungssatz, dass das, was sich innerhalb von sechs Monaten nach
Gefahrübergang zeige, schon im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden
gewesen sei. Sie bezwecke vielmehr den Schutz der Verbraucher und trage
dem Umstand Rechnung, dass einem Gewerbetreibenden der Nachweis, dass
ein Mangel bei Gefahrübergang noch nicht vorgelegen habe, im Regelfall leich-
ter falle als dem Verbraucher der Beweis des Gegenteils. Die Vermutung des
§ 476 BGB sei daher nicht schon dann wegen der Art des Mangels ausge-
schlossen, wenn kein Erfahrungssatz dafür bestehe, dass er schon bei Gefahr-
übergang vorhanden gewesen sei. Hinzukommen müsse vielmehr, dass der
Unternehmer den Mangel – anders als im vorliegenden Fall – bei Gefahrüber-
gang nicht habe erkennen können.
Die Beklagte habe nicht nachzuweisen vermocht, dass der Karosserie-
mangel vorn rechts bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger noch nicht
bestanden habe. Das bei der Übergabe gefertigte Protokoll, auf das sie sich
hierfür berufen habe, sei bezüglich der Flecken auf den Sitzen unrichtig; dar-
aus sei zu schließen, dass es insgesamt nicht mit der gebotenen Sorgfalt er-
stellt worden sei. Außerdem habe es für die nach dem Protokoll vorzunehmen-
de pauschale Beschreibung zum Zwecke der Klassifizierung einer Überprüfung
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der Karosserie im Einzelnen nicht bedurft; es sei deshalb nicht zu erwarten
gewesen, dass der beteiligte Mitarbeiter der Beklagten den Mangel feststellen
und im Protokoll vermerken werde.
Die Rücktrittsvoraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB seien erfüllt. Eine
Fristsetzung zur Nacherfüllung sei in Anbetracht der Weigerung der Beklagten,
den Karosseriemangel vorn rechts zu beseitigen, gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 1
BGB entbehrlich gewesen. Der Rücktritt sei nicht nach § 323 Abs. 5 Satz 2
BGB wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen. In erster Instanz
habe die Beklagte die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nicht dargelegt.
Anders lautende Behauptungen in der Berufungsbegründungsschrift könnten
nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden. Auch habe die Beklagte zu
dem für die Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwand nicht innerhalb der Be-
rufungsbegründungsfrist, sondern erst mit einem wenige Tage vor der Beru-
fungsverhandlung eingereichten Schriftsatz vorgetragen.
Offen bleiben könne, ob die Beschädigung am Radlauf hinten links und
die Verformung der hinteren rechten Felge schon bei Gefahrübergang vorhan-
den gewesen seien und ob der Kläger die ihm von der Beklagten angebotene
Teilnacherfüllung hätte entgegennehmen müssen. Ob der Beklagten wegen
der sonstigen Schäden Wertersatz- oder Schadensersatzansprüche zustehen
könnten, bedürfe keiner Entscheidung, weil die Beklagte solche Ansprüche
nicht geltend gemacht habe.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entschei-
denden Punkt nicht stand.
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1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis
gelangt, dass das vom Kläger erworbene Fahrzeug insofern mangelhaft ist, als
der vordere rechte Kotflügel und der Stoßfänger leicht nach innen verformt
sind, und dass zu vermuten ist, dass dieser Sachmangel bereits bei Gefahr-
übergang vorhanden war.
a) Die Verformung im Bereich des vorderen rechten Kotflügels und des
Stoßfängers stellt, sofern sie bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, einen
Sachmangel des Fahrzeugs im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Denn
nach der mit der Erstellung des Übergabeprotokolls getroffenen Beschaffen-
heitsvereinbarung der Parteien sollte unter anderem die Karosserie des Fahr-
zeugs der dort verwendeten (höchsten) Klassifizierung 1 entsprechen, sich al-
so in einwandfreiem Zustand befinden. Daran fehlt es nach den von der Revi-
sion nicht angegriffenen, auf der Begutachtung durch einen Sachverständigen
in der ersten Instanz beruhenden tatrichterlichen Feststellungen, weil Kotflügel
und Stoßfänger vorn rechts durch eine seitliche Krafteinwirkung leicht nach
innen verformt sind.
b) Dass diese Verformung bereits bei Gefahrübergang – das heißt bei
Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger (§ 446 Satz 1 BGB) – vorhanden war,
ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nach § 476 BGB zu vermuten.
aa) § 476 BGB findet gemäß § 474 Abs. 1 BGB auf den hier zu beurtei-
lenden Kauf eines Kraftfahrzeugs, einer beweglichen Sache, durch den Kläger
als Verbraucher (§ 13 BGB) von der Beklagten, die als Kraftfahrzeughändlerin
Unternehmerin (§ 14 BGB) ist, Anwendung. Auch die Revision zieht dies nicht
in Zweifel.
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bb) Nach § 476 BGB wird vermutet, dass ein Sachmangel, der sich in-
nerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigt, bereits bei Gefahrüber-
gang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache
oder des Mangels unvereinbar.
(1) Die Revision vertritt hierzu unter Hinweis auf das Senatsurteil vom
2. Juni 2004 (VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215 = ZGS 2004, 309 = NJW 2004,
2229) die Auffassung, die Vermutung greife schon deswegen nicht ein, weil die
Karosserieverformung auch – nach der Übergabe des Fahrzeugs – durch den
Kläger verursacht worden sein könne und der Kläger nicht bewiesen habe,
dass die Verformung schon bei Gefahrübergang vorhanden gewesen sei und
damit einen Sachmangel darstelle. Mit diesem Einwand dringt die Revision
nicht durch.
Richtig ist allerdings, dass den Käufer, der unter Berufung auf das Vor-
liegen eines Sachmangels Rechte gemäß § 437 BGB geltend macht, nachdem
er die Kaufsache entgegengenommen hat, auch nach neuem Schuldrecht die
Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsa-
chen trifft und dass die Beweislastumkehr nach § 476 BGB nicht für die Frage
gilt, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Die Vorschrift setzt vielmehr einen
binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus
und enthält eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass die-
ser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war (Senat
aaO unter II 2 a m.w.Nachw.).
In dem am 2. Juni 2004 entschiedenen Fall griff die Vermutung deswe-
gen nicht ein, weil in den Tatsacheninstanzen nicht hatte geklärt werden kön-
nen, ob die durch ein Überspringen des zu lockeren Zahnriemens am Stirnrad
der Nockenwelle ausgelöste Fehlsteuerung der Motorventile, die zur Zerstö-
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rung des Motors geführt hatte, auf einen Material- oder Montagefehler des
Zahnriemens – einen Sachmangel – zurückzuführen oder ob die Lockerung
des Zahnriemens durch einen Fahrfehler des Fahrzeugkäufers – Einlegen ei-
nes kleineren Gangs bei hoher Motordrehzahl – verursacht worden war. Im vor-
liegenden Fall steht die Ursache der Karosserieverformung dagegen fest. Das
Berufungsgericht hat auf der Grundlage des in erster Instanz eingeholten
Sachverständigengutachtens festgestellt, dass die Verformung auf eine seitli-
che Krafteinwirkung zurückzuführen ist. Diese Feststellung greift die Revision
nicht an. Bei dieser Ausgangslage hängt die Beantwortung der Frage, ob es
sich um einen Sachmangel handelt, folglich allein davon ab, ob die Krafteinwir-
kung vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger oder erst nach derselben
stattgefunden hat. Wollte man auch für diese Konstellation fordern, der Käufer
müsse zunächst beweisen, dass es sich bei der Karosserieverformung um ei-
nen Sachmangel – und nicht um die Folge einer eigenen unsachgemäßen Be-
handlung oder, was insoweit keinen Unterschied macht, einer Beschädigung
durch Dritte nach Gefahrübergang – handele, so liefe die Beweislastumkehr
des § 476 BGB weitgehend leer. Ein solches Ergebnis stünde in Widerspruch
zum Willen des nationalen und ebenso des europäischen Gesetzgebers, den
Verbraucherschutz im Hinblick auf Sachmängel beim Kauf beweglicher Sachen
zu stärken (Begründung zum Entwurf des Schuldrechtsmodernisierungsgeset-
zes, BT-Drucks. 14/6040 S. 245; Erwägungsgründe 1 ff. der Richtlinie
1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu
bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für
Verbrauchsgüter, ABl. EG Nr. L 171 S. 12).
Der Grundsatz, dass den Käufer die Darlegungs- und Beweislast für die
einen Sachmangel begründenden Tatsachen trifft und dass die Beweislastum-
kehr nach § 476 BGB eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung
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dafür begründet, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorhanden war, ist deshalb dahin zu verstehen, dass dem Käufer die Beweis-
lastumkehr nach § 476 BGB dann zugute kommt, wenn die Frage, ob ein
Sachmangel vorliegt, allein davon abhängt, dass eine Abweichung von der
Sollbeschaffenheit, die sich innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe
der Sache an den Käufer zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.
(2) Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Einwand der Revision, die Be-
weislastumkehr nach § 476 BGB gelte nur für Sachmängel, die bei Gefahr-
übergang zwar bereits vorhanden, aber noch nicht erkennbar oder "noch nicht
aufgetreten" seien. Für eine dahingehende Einschränkung des Anwendungs-
bereichs sind dem Wortlaut der Vorschrift keine Anhaltspunkte zu entnehmen;
sie wäre auch mit der vom Gesetzgeber angestrebten Verbesserung des
Verbraucherschutzes nicht zu vereinbaren. Denn ein Mangel kann sich dem
Käufer auch dann erst nach Gefahrübergang "zeigen", wenn er ihn im Falle
einer eingehenden Untersuchung schon bei der Übergabe hätte entdecken
können. Allerdings kann für Mängel, die dem Käufer bereits bei der Übergabe
hätten auffallen müssen, die Beweislastumkehr nach § 476 BGB deswegen
ausgeschlossen sein, weil die Vermutung, dass ein solcher Mangel bereits bei
Gefahrübergang vorhanden war, mit der Art eines derartigen Mangels unver-
einbar ist (dazu unten zu cc).
cc) Die Vermutung, dass die Verformung des vorderen rechten Kotflü-
gels und des Stoßfängers schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Klä-
ger vorhanden war, ist weder mit der Art der Sache noch mit der Art des Man-
gels unvereinbar.
(1) Wie der Senat bereits entschieden hat, findet die Vorschrift des
§ 476 BGB auch auf den Verkauf gebrauchter Sachen Anwendung (Senatsur-
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teil vom 2. Juni 2004 aaO; ebenso MünchKommBGB/S. Lorenz, 4. Aufl., § 476
Rdnr. 16 m.w.Nachw. auch zur Gegenmeinung).
(2) Die Revision vertritt unter Berufung auf eine im Schrifttum verbreitete
Ansicht die Auffassung, bei einer äußeren Beschädigung der Kaufsache wie
etwa einem Unfallschaden eines Kraftfahrzeugs greife die Vermutung des
§ 476 BGB nicht ein, weil es sich dabei um einen Mangel handele, der typi-
scherweise jederzeit eintreten könne und daher keinen hinreichend wahr-
scheinlichen Rückschluss auf sein Vorliegen bereits zum Zeitpunkt des Ge-
fahrübergangs zulasse (so S. Lorenz aaO Rdnr. 17; ders. NJW 2004, 3020,
3022; Bamberger/Roth/Faust, BGB, § 476 Rdnr. 4; Reinking/Eggert, Der
Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1312; i.E. auch Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB
(2004), § 476 Rdnr. 35). Dieser Auffassung ist das Berufungsgericht zu Recht
nicht gefolgt.
Schon der Wortlaut der Vorschrift lässt erkennen, dass die Vermutung
im Regelfall zugunsten des Käufers eingreifen und nur ausnahmsweise wegen
der Art der Sache oder des Mangels ausgeschlossen sein soll. Mit diesem Re-
gel-Ausnahme-Verhältnis wäre es nicht zu vereinbaren, die Vermutung immer
schon dann scheitern zu lassen, wenn es um einen Mangel geht, der jederzeit
auftreten kann, und es demzufolge an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit
dafür fehlt, dass er bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Die Vermu-
tungsregelung liefe dann regelmäßig gerade in den Fällen leer, in denen der
Entstehungszeitpunkt des Mangels nicht zuverlässig festgestellt werden kann.
Durch eine derartige Einengung der Beweislastumkehr würde der mit der Re-
gelung intendierte Verbraucherschutz weitgehend ausgehöhlt.
Ob dem Berufungsgericht auch darin zu folgen ist, dass in den vorste-
hend erörterten Fällen die Vermutung dann nicht eingreift, wenn der Verkäufer
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den Mangel, sofern dieser schon bei Gefahrübergang vorhanden war, nicht
erkennen konnte (ebenso Wietoska, ZGS 2004, 8, 10), bedarf keiner Entschei-
dung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Verformung der
Karosserie im vorderen rechten Bereich des Fahrzeugs für den Mitarbeiter
K. der Beklagten erkennbar. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht
angegriffen.
Die Vermutung, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen
hat, ist jedoch dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich um äu-
ßerliche Beschädigungen der Kaufsache handelt, die auch dem fachlich nicht
versierten Käufer auffallen müssen. Denn in einem solchen Fall ist zu erwarten,
dass der Käufer den Mangel bei der Übergabe beanstandet. Hat er die Sache
ohne Beanstandung entgegengenommen, so spricht dies folglich gegen die
Vermutung, der Mangel sei schon bei Gefahrübergang vorhanden gewesen
(Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO, § 476 Rdnr. 34; vgl. auch Büdenben-
der in Anwaltkommentar, § 476 Rdnr. 16; Haas in Haas/Medicus/Rolland/
Schäfer/Wendtland, Das neue Schuldrecht, 2002, Kap. 5 Rdnr. 439). Um eine
derartige Beschädigung handelt es sich nach den dazu getroffenen, von der
Revision nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen hier indessen
nicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsurteil
gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug nimmt, besteht die Verformung
darin, dass Kotflügel und Stoßfänger vorne rechts nicht bündig aneinander an-
schließen, sondern leicht nach innen verbogen sind. Diese geringfügige Be-
schädigung musste dem Kläger bei der Übergabe des Fahrzeugs nicht auffal-
len. Auch das Landgericht hat sie ausweislich der Entscheidungsgründe seines
Urteils erst "bei genauer Betrachtung des Fahrzeugs im Termin ... und nach
Hinweis des Sachverständigen auf die Schadensstelle auch selbst wahrneh-
men (können)".
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c) Vergeblich wendet sich die Revision schließlich gegen die Auffassung
des Berufungsgerichts, die Beklagte habe durch die Vorlage des von den Par-
teien bei der Übergabe gemeinsam erstellten Protokolls über den Fahrzeugzu-
stand nicht nachzuweisen vermocht, dass die Beschädigung im vorderen rech-
ten Fahrzeugbereich damals noch nicht vorhanden gewesen sei. Dabei bedarf
keiner Entscheidung, ob das Übergabeprotokoll bezüglich eines Flecks auf der
Rückbank unrichtig ist und ob dies, wie das Berufungsgericht annimmt, den
Schluss rechtfertigt, es sei insgesamt nicht mit der gebotenen Sorgfalt erstellt
worden. Das Berufungsgericht hält das Übergabeprotokoll in Bezug auf Einzel-
heiten des Karosseriezustands nämlich auch deshalb für nicht aussagekräftig,
weil nach dem Protokoll eine genaue Überprüfung der Karosserie im einzelnen
nicht erforderlich gewesen sei, vielmehr eine pauschale Beschreibung durch
eine entsprechende Klassifizierung genügt habe. Aus diesem Grund, so folgert
das Berufungsgericht, sei auch nicht zu erwarten, dass der Mitarbeiter K.
der Beklagten den Mangel, wenn dieser bereits vorhanden gewesen wäre, er-
kannt und in das Protokoll aufgenommen hätte. Diesen – plausiblen – Erwä-
gungen tritt die Revision nicht entgegen.
Davon abgesehen erstreckt sich die Beweiskraft des Übergabeprotokolls
ohnehin nicht auf den Zustand des Fahrzeugs bei dessen Übergabe an den
Kläger. Als Privaturkunde erbringt das Protokoll gemäß § 416 ZPO vollen Be-
weis lediglich dafür, dass die in ihm enthaltenen Erklärungen von den Ausstel-
lern abgegeben worden sind. Dies ist nicht mehr als ein Indiz für die von der
Beklagten zu beweisende (Haupt-)Tatsache, dass der Karosserieschaden vor-
ne rechts bei der Fahrzeugübergabe noch nicht vorhanden war. Auch diese
Indizwirkung ist indessen erheblich abgeschwächt, weil der Schaden, wie be-
reits ausgeführt wurde, für den Laien nur schwer zu erkennen ist und es des-
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halb nicht fern liegt, dass er zwar schon vorhanden war, vom Kläger bei der
Erstellung des Protokolls aber nicht bemerkt worden ist.
2. Das Berufungsurteil kann aber deswegen keinen Bestand haben, weil
das Berufungsgericht sich verfahrensfehlerhaft über den Vortrag der Beklagten
hinweggesetzt hat, die Beschädigung des Kotflügels und des Stoßfängers vorn
rechts, deren Beseitigung allenfalls 100 € koste, überschreite die Bagatellgren-
ze nicht und berechtige den Kläger daher gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
Die erstmals mit der Berufungsbegründung vorgebrachte, auf die Uner-
heblichkeit des Mangels hindeutende Behauptung der Beklagten, bei der Be-
schädigung vorn rechts handele es sich um eine "zwar erkennbare, aber kaum
wahrnehmbare" Verformung, ist entgegen der Auffassung des Berufungsge-
richts nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. § 531 Abs. 2 ZPO ist auf
solche Tatsachen, die zwar erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen, dort
aber unstreitig werden, nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 18. November 2004
– IX ZR 229/03, WM 2005, 99 unter II 2 b). Den Ausführungen des Berufungs-
gerichts ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Kläger diese Behauptung, die
sich zudem mit den Feststellungen des Landgerichts deckt, bestritten hat.
Der Einwand ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch
nicht deswegen unbeachtlich, weil die Beklagte zu dem für die Mangelbeseiti-
gung erforderlichen Kostenaufwand nicht innerhalb der Berufungsbegrün-
dungsfrist, sondern erst mit einem wenige Tage vor der Berufungsverhandlung
eingegangenen Schriftsatz vom 27. Oktober 2004 vorgetragen hat. Wie sich
aus § 530 ZPO ergibt, können Angriffs- und Verteidigungsmittel auch noch
nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgetragen werden. Sie können
dann allerdings entsprechend § 296 Abs. 1 und 4 ZPO zurückgewiesen wer-
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den, wenn ihre Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern
würde. Dies setzt voraus, dass der Gegner die verspätet vorgebrachte Behaup-
tung bestritten hat. Auch dazu ist den Ausführungen des Berufungsgerichts
nichts zu entnehmen.
Das vom Berufungsgericht übergangene Vorbringen der Beklagten ist
entscheidungserheblich. Falls es zutrifft, dass die Kosten für die Beseitigung
der Verformung des Kotflügels und des Stoßfängers vorn rechts bei allenfalls
100 € liegen, handelt es sich bei diesem Mangel um eine unerhebliche Pflicht-
verletzung der Beklagten im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, aus der der
Kläger kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag herleiten kann. Dabei kann
offen bleiben, ob für die Frage der Erheblichkeit eines – wie hier – behebbaren
Mangels im Sinne dieser Bestimmung stets auf die Kosten der Mangelbeseiti-
gung abzustellen ist und bei welchem Prozentsatz vom Kaufpreis oder vom
Wert der Sache in mangelfreiem Zustand die Grenze zur Erheblichkeit zu zie-
hen ist. Nach der Behauptung der Beklagten liegt der Mangelbeseitigungsauf-
wand hier bei nur knapp 1 % des Kaufpreises und damit ohne Zweifel unterhalb
der Bagatellgrenze.
Die vom Kläger darüber hinaus beanstandeten Mängel des Fahrzeugs
sind zumindest nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand für die Frage, ob
das Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB wegen Unerheblichkeit der
Pflichtverletzung ausgeschlossen ist, nicht zu berücksichtigen. Wegen der
Schadhaftigkeit der rechten hinteren Felge und des Flecks auf der Rückbank
des Fahrzeugs besteht schon deswegen kein Rücktrittsrecht des Klägers, weil
die Beklagte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit in-
nerhalb der vom Kläger gesetzten Frist zur Nachbesserung bereit erklärt hat
(§ 323 Abs. 1 BGB). Ob das Berufungsgericht die vom Kläger weiter beanstan-
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deten Flecken auf dem Beifahrersitz als Sachmangel ansieht, geht aus dem
Berufungsurteil nicht hervor. Nach der Beurteilung des vom Landgericht ange-
hörten Sachverständigen handelt es sich um übliche Gebrauchsspuren und
damit auch nach der Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien nicht ohne wei-
teres um Mängel. Ob der Lackschaden am hinteren linken Radlauf bereits bei
der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorhanden war, was die Beklagte
bestreitet, hat das Berufungsgericht offen gelassen; für das Revisionsverfahren
ist daher zu unterstellen, dass es sich hierbei nicht um einen der Beklagten
anzulastenden Mangel handelt.
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III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden,
weil es dazu weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Der Rechtsstreit ist
daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Dr. Leimert
Dr. Frellesen