Urteil des BGH vom 01.04.2008

BGH (freiheitsentziehung, verhältnis, freiheitsstrafe, sache, gabe, antrag, anhörung, stpo, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 341/08
vom
9. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. September 2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Münster vom 1. April 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass die in dieser Sache im Vereinigten Königreich er-
littene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte
Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai
2004 - 2 StR 458/03).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Mutzbauer