Urteil des BGH vom 20.03.2014

BGH: kapital

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 293/12
vom
20. März 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
und die Richterin Möhring
am 20. März 2014
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
22. November 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
212.277,09 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und auch im Übrigen zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch
keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch er-
fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Den geltend gemachten Gehörsverstoß hat der Senat geprüft, aber für
nicht durchgreifend erachtet. Zur Frage der Haftung des Steuerberaters wegen
verspäteter Insolvenzantragstellung durch den Mandanten hat der Senat die
hier wesentlichen Fragen geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR
145/11, BGHZ 193, 297; vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, NZI 2013, 438; vom
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6. Juni 2013 - IX ZR 204/12, NJW 2013, 2345; Beschluss vom 6. Februar 2014
- IX ZR 53/13, zVb). Der geltend gemachte Überschuldungsvertiefungsschaden
ist kausal nur auf eine verspätete Insolvenzantragsstellung zurückzuführen,
nicht aber auf eine unterlassene Zuführung von Kapital. Dass die Schuldnerin
Insolvenzantrag gestellt hätte, hat das Berufungsgericht mit einer Begründung
verneint, gegen die durchgreifende Zulassungsgründe nicht geltend gemacht
wurden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-
setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Vill
Lohmann
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 26.04.2012 - 4 O 1667/11 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.11.2012 - 14 U 8/12 -
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